Dann solltest du den Absatz 1 noch einmal lesen. "B" kann danach nicht stimmen. Es gibt nur eine Lösung, richtig, die heisst aber nicht "B"
06.02.2021 20:36:35
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30.11.2020 14:55:30
Bevor man hier bucht, sollte Klarheit herrschen, worum es eigentlich geht.
a) die Rechnung ist auf den MIeter ausgeschrieben - warum? War es eine vom Mieter zu tragende Reparatur (weil er etwas beschädigt hat oder über den zulässigen Betrag der selbst zu tragenden Kosten liegt)? b) hat euch der Mieter über die Maßnahme informiert? Nur im Falle einer Notmaßnahme (Gefahr in Verzug) kann ein Mieter ohne vorherige Genehmigung einen Handwerker beauftragen. Dann muss die Rechnung aber auf den Vermieter ausgestellt werden. c) Mietminderung dürfte ja gerade nicht vorliegen - es ist ja eine Reparatur und keine Mietminderung wegen (teilweiser) Unbenutzbarkeit der Wohnung. Bei einer Verrechnung ist - wei von @Macaslaut geschrieben - der Bruttomietertrag zu buchen und auf der Gegenseite der Aufwand. Warum das falsch sein soll, entzieht sich meinem Wissen. Es gibt bei Mietwohnungen keine anderen Buchungsvorschriften. Mietminderung liegt definitiv nicht vor. |
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19.09.2020 14:21:51
Bilanzierer? EÜ-Ersteller?
Bei Bilanzierer hängt es davon ab, ob die Software insgesamt schon nutzbar ist oder es sich auch nur um Teile handelt. So aus dem Sachverhalt lässt sich das nicht eindeutig beantworten. Als EÜ-Ersteller kannst du nur aktivieren, was auch bezahlt wurde. Also musst du im zweiten Jahr hinzuaktivieren. |
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24.12.2020 14:08:26
Hinzu kommt, dass der im Bescheid ausgewiesene Verlustvortrag nicht zu 100% mit dem Verlustvortrag in der Steuerbilanz übereinstimmen kann, weil hier noch steuerlich nicht abziebare Aufwendungen hinzugerechnet werden, die Steuern nicht berücksichtigt sind etc.
In der E-Bilanz erscheint doch zunächst die Handelsbilanz mit teilweiser Gewinnverwendung und in der Überleitungsrechnung werden dann die Steuerbilanzwerte ermittelt. Daraus ergibt sich das Jahresergebnis der Steuerbilanz. Damit ist Schluss. Die E-Bilanz kennt keine Posten nach dem Jahresüberschuss/Jahresfehltbetrag, da immer eine Jahresbetrachtung. Der festgestellte Verlustvortrag ist einzig und allein maßgebend in der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung. |
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18.11.2020 11:10:36
Du solltest auch sagen, ob du bilanzierst oder eine Einnahmen-Überschussrechnung machst. Davon hängen deine Buchungen nämlich nicht ganz unwesentlich ab. Ich gehe von einer Einnahmen-Überschussrechnung aus, da Kleinunternehmerstatus. Das bedeutet, dass du in der EÜR eine Einnahme in diesem Jahr (Umsatz) buchen musst. Die Rechnungen hierzu resultieren aus einem früheren Zeitraum (Leistungszeitraum vor 1.1.2020), also noch umatzsteuerpflichtig, mMn.
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11.11.2020 22:07:15
Das kommt doch darauf an, ob ihr bilanziert oder eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung macht. Für eine EÜR reicht das Vorgehen des Chefs aus, da nur die Zahlungen relevant sind. Nachteil: ihr zieht die Vorsteuern erst bei Zahlung und nicht bei Rechnungseingang, wie es erlaubt wäre.
Wenn ihr bilanziert, müsst ihr doch zwingend über Debitoren und Kreditoren gehen - schließlich müssen im Abschluss Forderungen/Verbindlichkeiten aus LuL ausgewiesen werden (und andere natürlich auch). Wie wollt ihr diese ermitteln, wenn nicht über Debitoren/Kreditoren gebucht wird? Ich habe zur Wendezeit so etwas erlebt - alle Rechnungen wurden zum Jahresende einzeln durchgesehen, ob bezahlt oder nicht und dann gab es eine (zunächst mit Bleistift geschriebene) Liste, die dann gebucht wurde Forderungen an Umsatz bzw. Aufwand an Verbindlichkeit. Mir haben sich die Nackenhaare gesträubt. |
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14.10.2020 12:41:55
Wem gehört denn die Sammlung? Euch (also Leihgabe) oder dem Museum? Im zweiten Fall habt ihr doch eher eine Spende. Im ersten Fall ist zwingend abzuschreiben, die amtlichen Tabellen müssten hier Anhaltspunkte geben. Eine "Zuschreibung" kennt das Gesetz in diesem Fall nicht - auch historische Kfz werden nach amtlicher Tabelle mit 6 Jahren abgeschrieben, auch wenn sie im Wert eher steigen.
Die Wertsteigerung unterliegt dann bei Veräusserung/Abgang der Besteuerung nach normalen Regelungen. |
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14.10.2020 12:39:31
Das ist ja keine Übernahmen, sondern ein Verkauf an Eure Mitarbeiter. Um hier (auch lohnsteuerliche) Konsequenzen zu vermeiden, solltet ihr mit eurem steuerlichen Berater sprechen. Geschenke etc. sind nur in ganz geringem Umfang auch an Mitarbeiter zulässig. Diese Gegenstände haben ja nach Ende des AfA-Zeitraumes noch einen Marktwert (siehe Verkäufe auf ebay etc.) - also nicht einfach nur "übergeben".
Den Marktwert müsst ihr durch entsprechende Recherchen ermitteln und dokumentieren - ob ihr verkauft oder "übergebt". Ob dies pauschaliert werden kann, weiß ich nicht, ich glabue aber eher nicht. |
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14.10.2020 12:35:31
Zunächst einmal: du bist völlig frei in der Wahl des Kontenrahmens. Du kannst ja auch aus den gängigen auswählen und alle nicht benötigten Konten ausblenden (ist zwar anfangs etwas Arbeit, dafür hast du dann deinen "kleinen" Kontenrahmen. Das hat den Vorteil, dass bei diesen Rahmen die Zuordnung zum amtlichen Formblatt "EÜR" schon eingestellt ist, ebenso zur UStVA. Zum anderen arbeiten die Steuerberater meistens mit einem dieser Standardkontenrahmen - also solltest du nicht ohne Not etwas "eigenen" kreieren. Sprich mit ihm, wie es für euch am sinnvollsten ist.
Eine Aufbewahrung von digitalen Belegen in der Cloud ist nicht per se finanzamtskonform! Die Cloud muss sicherstellen, dass jede Änderung an einem einmal geladenen Beleg aufgezeichnet wird mit Datum, Stand des Beleges vor Änderung, Stand des Beleges nach Änderung - bei Pdf etc. muss also eine zweite Version der Pdf gespeichert werden. Das Ganze muss auch über die Aufbewahrungsfrist löschungssicher und jederzeit lesbar sein. Auch hier solltest du mit dem Steuerberater sprechen. Wenn der Steuerberater die EÜR erstellt und die Steuererklärungen, müsste dein Program ausreichen - vorausgesetzt, du kannst einen entsprechenden Export machen. |
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