Ich bekomme eine Gewinnausschüttung aus einer GmbH-Beteiligung. Kann ich diese mit einem Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG verrechnen? Wenn nein, was kann ich überhaupt mit diesem Verlustvortrag verrechnen?
hm gute Frage Ich würde vermuten, dass die 100.000 Freigrenze in einem Rumpfgeschäftsjahr zeitanteilig sein müsste. Ist aber nur eine vage Vermutung, die Dir jetzt auch nicht weiterhilft. Vielleicht weiß ja noch Jemand etwas Genaues
Wie meinst Du das mit der 400 EUR Grenze? Es geht eigentlich nicht um einen Minijob. Der GF (ehemalige) wird für seine Nebentätigkeit sagen wir mal statt 5.000 EUR, die er als GF hatte, nur 1.000 EUR bekommen. Der Firmenwagen soll aber bleiben.
Im Fremdvergleich könnte man jetzt sagen, dass das nicht üblich ist. Ich bin mir da aber nicht sicher. Vielleicht bekommen auch in anderen Firmen z.B. Aufsichtsratsmitglieder einen Firmenwagen. Das wäre dann evtl. vergleichbar.
Was ich bisher herausgefunden habe ist, dass für Angestellte einer GmbH immer die 1%-Regel genutzt werden kann, egal wie hoch der private Anteil an der Firmen-PKW-Nutzung ist.
Ein GmbH- Gesellschafter war Geschäftsführer in seiner GmbH und hatte einen Firmen-PKW (auch zur privaten Nutzung, 1% Regel). Nun ist er überwiegend in einer anderen Gesellschaft angestellt und hat nur noch eine Nebentätigkeit in der GmbH. Kann er weiter den Firmen-PKW im Rahmen der 1% Regel privat nutzen? oder muss hier dann schon von verdeckter Gewinnausschüttung ausgegangen werden?
Dass ein Firmen-PKW für diese Nebentätigkeit zwingend (aus betrieblichen Erfordernissen) gebraucht wird, ist kaum darstellbar. Bei Vollzeit wäre das ja auch kein Problem, solange die Nutzung über 10% betrieblich ist (50% Nachweis ist bei GmbH m.E. nicht notwendig). Aber bei einer Nebentätigkeit (max. 10 h pro Woche)???
Habt ihr evtl. einen ähnlichen Fall oder habt schon einmal davon gehört?
- Ust-Einnahme zählt bei EÜR zu den Einnahmen - ist also erstmal gewinnerhöhend - Vorsteuer und UST--Zahlllast wären Ausgaben - mindern also den Gewinn
Wenn er aber die USt, dadurch dass er Jahreserklärer ist, erst im neuen Jahr an das FA abführt, hat er ja nur die Vorsteuer als Ausgabe gegenüberstehen und i.d.R. hat er dann aus den USt.- Einnahmen seinen Gewinn erhöht.
ja das ist in diesem Fall leider ein temporärer Nachteil der EÜR. Bei stark steigenden Erlösen und jährlicher Anmeldung der USt. kann das zu einer Gewinnerhöhung durch USt. führen. Die vereinnahmte USt zählt mit zu den Einnahmen. Die Vorsteuer als Ausgabe. Wenn Du kaum Vorsteuer hast, verbleibt der Differenzbetrag zunächst gewinnerhöhend stehen. Du kannst aber freiwillig auf vierteljährliche Anmeldung ändern oder die abzuführende USt.-Last bereits im gleichen Jahr an das FA zahlen. Du musst ja nicht bis zum 31.05 bzw. 30.09. warten. Zahl doch einfach am 30.12.
kennt von Euch evtl. Jemand eine Software für die Bilanzanalyse? ´Damit sollen nur Kennzahlen automatisch ermittelt und evtl. auch bewertet werden. Sie sollte aber nicht zu viel kosten
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