
Zum Jahreswechsel tritt eine ganze Reihe von Neuregelungen in Kraft, die Unternehmer kennen und berücksichtigen sollten. So gibt es eine neue Regel für die Besteuerung von Firmenwagen, neue Pflichten für Online-Marktplätze wie Amazon oder Ebay und Steuererleichterungen bei Umsätzen im EU-Ausland. Neben diesen steuerlichen Änderungen greift zum Jahresanfang auch eine neue Regelung im Arbeitsrecht: die Brückenteilzeit.
Längere Abgabefrist für Steuererklärung
Steuerpflichtige können sich 2019 etwas mehr Zeit nehmen, wenn sie ihre Steuererklärung für das Jahr 2018 anfertigen. Abgabetermin ist regulär nicht mehr der 31. Mai, sondern der 31. Juli 2019. Dies gilt jedoch nicht für Steuererklärungen für 2017. Hier gilt weiter der Abgabetermin 31. Mai 2019.
Steuervorteil für E-Autos
Der geldwerte Vorteil für Firmenwagen, die auch privat genutzt werden dürfen, wird in der Regel nach der 1-Prozentregel versteuert. Also monatlich mit einem Prozent vom Bruttolistenpreis. Für Firmenwagen mit Elekro- oder Hybridantrieb müssen Unternehmen ab 2019 nur noch monatlich 0,5 Prozent vom Bruttolistenpreis ansetzen. Die Regelung gilt für alle
Dienstwagen oder Firmenwagen, die ab dem 1. Januar 2019 und bis zum 30. Dezember 2021 angeschafft werden. Dies gilt auch für geleaste Fahrzeuge. Wichtig: Für E- oder Hybrid-Autos, die vor dem 1. Januar 2019 angeschafft wurden, gilt weiter die 1-Prozentregel.
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Das "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" bringt vor allem dem Onlinehandel einige wichtige Veränderungen:
1. Elektronische Dienstleistungen:
Bisher galt im europäischen Austausch von elektronischen Dienstleistungen (RFTE-Leistungen) der Wohnort des Leistungsempfängers als Leistungsort im Hinblick auf die Umsatzsteuer. Ab dem 1. Januar 2019 sieht § 3a Abs. 5 UStG eine Grenze von 10.000 Euro vor. Bis zu diesem Betrag darf der leistende Unternehmer die Leistung nach den Regeln seines Heimatlandes abrechnen. Erst wenn der Umfang der Leistung diese Grenze überschreitet, ist sie beim Leistungsempfänger im Ausland steuerbar. Wichtig dabei: Diese Grenze gilt nur für Leistungen an Nichtunternehmer. Und: Der leistende Unternehmer kann selbst entscheiden, ob er von dieser Regelung Gebrauch macht.
2. MOSS:
Elektronische Dienstleistungen, die dem
MOSS-Verfahren unterliegen, können Unternehmer ab dem 1. Januar 2019 wieder nach den Regeln im Heimatland abrechnen. Ein deutscher Unternehmer, der eine elektronische Dienstleistung gegenüber einem Privatkunden aus dem EU-Ausland erbringt, kann also wieder eine Rechnung nach deutschem Recht stellen. Das bedeutet in der Praxis, dass eine Rechnung nicht nötig sein wird, da dies für Umsätze an Privatpersonen nach deutschem Recht in der Regel nicht nötig ist. Voraussetzung: Der Unternehmer muss dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seine Teilnahme am MOSS-Verfahren gemeldet haben.
3. Neue Regeln für Marktplätze wie Amazon oder Ebay:
Betreiber von elektronischen Marktplätzen (z. B. Amazon oder Ebay) müssen gemäß dem geänderten § 22f UstG persönliche Daten von Unternehmern aufzeichnen, die am Marktplatz teilnehmen. Unternehmer, die Umsätze auf einem elektronischen Marktplatz erzielen, brauchen zudem eine neue Bescheinigung vom Finanzamt zur Bestätigung, dass sie eine Umsatzsteuer-ID besitzen. Für Privatpersonen müssen die Marktplatzbetreiber zusätzlich das Geburtsdatum aufzeichnen. Andernfalls haften Marktplatzbetreiber, wenn Marktteilnehmer ihre Umsätze nicht ordnungsgemäß versteuern.
Geoblocking verboten
Seit dem 3. Dezember 2018 dürfen Onlineshops einen Kunden aus dem EU-Ausland nicht mehr per Geoblocking auf eine für sein Land angepasste Version des Shops umleiten, in der er dann unter Umständen andere Preise angezeigt bekommt als inländische Kunden des Shops. Das sieht die sogenannte Geoblocking-Verordnung der Europäischen Union vor. Der Händler kann vom Kunden aus dem ausland nur dann einen höheren Preis verlangen, wenn dies durch höhere Kosten unvermeidlich ist. Etwa durch Urheberrecht oder durch Regulierungsauflagen. Liefern müssen Shops auch weiterhin nicht in jedes EU-Land. Die Verordnung verpflichtet den Händler nur zum Angebot der Ware, nicht aber zum Versand.Wenn ein deutscher Kunde also einen Artikel in einem Onlineshop in den Niederlanden kauft, dieser aber nur den Versand im Inland anbietet, dann muss sich der deutsche Kunde um die Abholung oder den Versand selbst kümmern.
Wichtig: Die Verordnung gilt nur für Privatkunden. Unternehmenskunden dürfen auch weiterhin per Geoblocking auf angepasste Shopangebote umgeleitet werden.
Brückenteilzeit
Vorübergehend mal Teilzeit arbeiten wäre ja nicht schlecht, wenn man wüsste, dass man ganz sicher auch wieder in Vollzeit zurückkehren kann. Der Gesetzgeber will die Angst vor der „Teilzeitfalle“ aus der Welt schaffen und hat dazu das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) überarbeitet. Arbeitnehmer dürfen ab 2019 auch eine befristete Teilzeitphase von einem bis fünf Jahren Dauer verlangen, die sogenannte Brückenteilzeit. Der Antrag hat in Textform drei Monate vor dem beantragten Zeitraum vorzuliegen. Wer bereits in Teilzeit arbeitet und gern in eine Vollzeitstelle wechseln würde, kann das ab 2019 ebenfalls verlangen. In beiden Fällen darf der Arbeitgeber dem Antrag nur dann widersprechen, wenn der Arbeitnehmer für die betreffende Stelle nicht geeignet ist oder dringende betriebliche Gründe dagegensprechen.
Erstellt von (Name) W.V.R. am 13.12.2018
Geändert: 21.03.2019 09:14:06
Autor:
Wolff von Rechenberg
Quelle:
BMF, Bundestag, Haufe.de
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