Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wird der reguläre Steuersatz für alle Lieferungen und Leistungen von 19 auf 16 Prozent gesenkt, der reduzierte Steuersatz von 7 auf 5 Prozent. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium das finale BMF-Schreiben zur Umsetzung dieser Maßnahme vorgelegt.
Die im Zuge der Maßnahmen zur Konjunktur- und Krisenbewältigung infolge der Coronavirus-Pandemie beschlossene Absenkung der Mehrwertsteuer ist für Unternehmen vor allem mit einem verbunden: Aufwand. Denn es gibt fast keine umsatzsteuerpflichtige Transaktion, auf die sich die Absenkung und spätere Wiedererhöhung nicht auswirken wird. Das Bundesfinanzministerium hatte im Juni mehrere Entwürfe eines BMF-Schreibens vorgelegt, das einen Ausblick auf die Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung auf unterschiedliche Lieferungen und Leistungen ermöglichte. Jetzt hat das Ministerium die finale Version veröffentlicht.
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Leistungszeitpunkt/Lieferzeitpunkt: Ob Betriebe nach altem oder neuem Mehrwertsteuersatz abrechnen müssen, hängt in erster Linie von dem Zeitpunkt ab, zu dem eine Leistung erbracht oder eine Ware geliefert wird. Bei Warenlieferungen gilt der Zeitpunkt, ab dem der Kunde die Ware erhält; bei Dienstleistungen hängt es davon ab, wann die Leistung erbracht wird; bei Werklieferungen und Teilleistungen ist das Datum der Abnahme entscheidend.
Angebote: Wenn Angebote vor dem 1. Juli eingeholt wurden, die Arbeiten aber erst zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 erbracht werden (Leistungszeitpunkt), wird der geringere Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Kunden können das aber nur nachvollziehen, wenn im Angebot die Einzelposten ausgewiesen sind, also Nettobetrag sowie Umsatzsteuer.
Anzahlungen: Werden vor dem 1. Juli 2020 Anzahlungen für Leistungen vereinnahmt, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 erbracht werden (Leistungszeitpunkt), dann gilt für diese Anzahlungen zunächst der bisherige Steuersatz von 19 beziehungsweise 7 Prozent. Die Steuer ist dann in der Schlussrechnung sowie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum, in dem die Leistung erbracht wird, zu korrigieren.
Registrierkassen: Die Belege müssen an die ermäßigten Steuersätze angepasst werden, häufig durch eine Umprogrammierung der Kassensoftware. Technische Fragen sollte der Hersteller beantworten können. Eine Aktualisierung der Verfahrensdokumentation ist ebenfalls notwendig.
Buchbranche: Im Zuge der Buchpreisbindung legt der Verlag den Brutto-Ladenpreis für Endabnehmer fest. Es entscheidet also ausschließlich der Verlag, ob aufgrund der temporären Mehrwertsteuersenkung der Ladenpreis erniedrigt wird oder nicht. Auf dem Beleg muss aber der zu dem entsprechenden Zeitpunkt geltende Steuersatz ausgewiesen werden.
Dauerleistungen/Abonnements/Zeitkarten: Erstrecken sich Dauerleistungen – etwa Miet- oder Leasingverträge – über einen längeren Zeitraum, gilt für im Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 erbrachte Teilleistungen der gesenkte Steuersatz. Bereits erteilte Rechnungen können berichtigt werden. Bei Abonnements oder Jahreskarten gilt die Leistung erst am Ende der Laufzeit als ausgeführt, entsprechend sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, die am Ende des Leistungszeitraum gültig sind. 10er-Karten beispielsweise von Schwimmbädern sind nach Ansicht von Experten eine Art Vorauszahlung für Teilleistungen: Werden diese Teilleistungen während der Phase mit reduzierten Steuersätzen in Anspruch genommen, muss eine anteilige Entlastung beziehungsweise Nachversteuerung erfolgen.
Gutscheine: Der Gesetzgeber unterscheidet bei Gutscheinen, aus denen unmittelbar eine Leistung zu fordern ist, zwischen Einzweckgutschein und Mehrzweckgutschein. Bei Einzweckgutscheinen gilt der Steuersatz zum Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs. Bei Mehrzweckgutscheinen gilt der Steuersatz zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins. Für Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine sowie für die Erstattung von Pfandbeträgen sind vereinfachte Verfahren geplant.
Sonderfall Gastronomie: Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen werden derzeit mit 19 Prozent versteuert. Das Konjunkturpaket sieht vor, solche Leistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) ab dem 1. Juli 2020 mit dem ermäßigten Steuersatz von 5 Prozent zu versteuern. Ab dem 1. Januar 2021 soll sich dieser ermäßigte Satz wieder auf 7 Prozent erhöhen – aber nur bis zum 30. Juni 2021. Danach soll voraussichtlich wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent gelten.
Überhöhter Steuerausweis: Wenn eine höhere Umsatzsteuer ausgewiesen wird, als sich bei zutreffender Anwendung der Umsatzsteuersätze von 16 beziehungsweise 5 Prozent ergibt, schuldet der Unternehmer gemäß Umsatzsteuergesetz auch den Mehrbetrag. Allerdings ist für den Leistungsempfänger dafür kein Vorsteuerabzug zulässig, da es sich bei dem unrichtigen Steuerbetrag um keine gesetzlich geschuldete Steuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt. Der Unternehmer kann die Rechnung berichtigen. Aus Vereinfachungsgründen gilt das noch nicht im Juli: Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird nicht beanstandet, wenn er in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Ein Vorsteuerabzug ist möglich.
Zum BMF-Schreiben: https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/90fc19c6-f393-496f-8384-e166cee71fac
FAQ zum BMF-Schreiben:
https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/742e8373-3581-43b7-a437-18bfc26bf417
Mit dem BMF-Schreiben wird die Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 für die Voranmeldungszeiträume ab Juli 2020 neu bekannt gegeben. Zum BMF-Schreiben:
https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/f4f3317d-2bbc-463e-9329-54cb7c68537a
Erstellt von (Name) E.R. am 16.06.2020
Geändert: 07.01.2021 17:33:27
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
Bundesregierung, Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben (GZ: III C 2 - S 7030/20/10009 :004, DOK: 2020/0562372), finales BMF-Schreiben (GZ: III C 2 - S 7030/20/10009 :004, DOK: 2020/0610691), Zentralverband des Deutschen Handwerks, Deutscher Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik e.V., Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Chemnitzer Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungs GmbH
Bild:
Bildagentur Panthermedia / ginasanders
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