Verlust beim Aktienverkauf: BFH widerspricht Finanzverwaltung
Ob Verluste aus Aktienverkauf bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, hängt weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden und damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen (Az.: VIII R 32/16).
Der Bundesfinanzhof hat eine weitere offene Frage im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge geklärt. Einem aktuellen Urteil zufolge hängt es weder von der Gegenleistung noch von den anfallenden Veräußerungskosten ab, ob Verluste aus Aktienverkäufen steuerlich berücksichtigt werden können. Damit wendet sich der BFH gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung.
In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. Januar 2016 (Geschäftszeichen IV C 1-S 2252/08/10004) hatte die Behörde festgelegt, dass keine Veräußerung vorliegt, "wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, wird zudem ein Veräußerungsverlust nicht berücksichtigt."
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Bei dem vor dem BFH verhandelten Fall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 Euro erworben und 2013 für insgesamt 14 Euro an eine Sparkasse verkauft. Die Sparkasse behielt dabei Transaktionskosten in Höhe von 14 Euro ein. Bei seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger einen Verlust in Höhe von 5.759,78 Euro bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, was das Finanzamt auf Grundlage des BMF-Schreibens jedoch nicht berücksichtigte.
Der BFH entschied jetzt allerdings, dass zumindest bei wirtschaftlichem Eigentum jede entgeltliche Übertragung auf einen Dritten eine Veräußerung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) darstellt. Dabei komme es nicht auf die Gegenleistung oder die Veräußerungskosten an. Der Kläger hat aus Sicht der Richter bei dem Verkauf auch nicht seine Gestaltungsmöglichkeiten gemäß §42 der Abgabenordnung missbraucht. Vielmehr habe er einen ihm durch das Gesetz eingeräumten Weg genutzt. "Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert", betonten die Richter.
Erstellt von (Name) W.V.R. am 25.09.2018
Geändert: 11.01.2019 13:50:46
Autor:
Petra Hannen
Bild:
panthermedia.net / Dmitriy Shironosov
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