Weitergereichte Darlehen sind keine durchlaufenden Kredite

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Zinsen bei durchlaufenden Krediten befasst. Demnach ist dieses Durchlaufen nicht gegeben, wenn Kredite ohne Gewinnaufschlag an eine Tochtergesellschaft weitergegeben werden (Az.: III R 24/16).

Besteht der Geschäftszweck eines Unternehmens darin, Darlehen aufzunehmen und an eine Tochtergesellschaft weiterzureichen, handelt es sich auch dann nicht um durchlaufende Kredite, wenn die Kredite ohne Gewinnaufschlag an die Tochtergesellschaft weitergegeben werden. Zu diesem Schluss kam jetzt der Bundesfinanzhof. Streitig war in dem verhandelten Fall die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Zinsen.

Eine Holding Limited mit Sitz in Liberia, die zu 100 Prozent einer Reederei gehörte, hatte ein Darlehen aufgenommen und gemeinsam mit einem Betriebsmittelkredit an eine ebenfalls in Liberia ansässige 100-prozentige Tochtergesellschaft weitergereicht, um dieser den Kauf und den Betrieb eines bestimmten Schiffes zu ermöglichen. Der Kreditzweck wurde in der Präambel des Darlehensvertrags festgehalten. In ihrer Bilanz wies die Holding danach die Darlehen als Ausleihungen an verbundene Unternehmen aus und erfasste in ihrem Jahresabschluss die von der Bank ihrer Tochtergesellschaft belasteten Zinsen für beide Kredite als Zinsaufwand. Das Finanzamt zog von diesen Zinsaufwendungen einen Freibetrag von 100.000 Euro ab und rechnete ein Viertel des verbliebenen Betrags als Entgelte für Schulden dem Gewerbeertrag hinzu.


Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht, da von einer solchen Hinzurechnung nur Zinsen für durchlaufende Kredite auszunehmen seien. Diese seien jedoch im Falle der Holding und ihrer Tochtergesellschaft nicht gegeben. Für einen durchlaufenden Kredit müsse der Steuerpflichtige unter anderem das Darlehen nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse aufgenommen haben. Gegen eine Kreditaufnahme im fremden Interesse spreche jedoch, wenn der Darlehensnehmer – wie im vorliegenden Fall – die Kredite bilanziert und die entsprechenden Zinsen selbst als Aufwand verbucht. Außerdem habe der betriebliche Zweck der Holding darin bestanden, die Kredite aufzunehmen und an ihre Tochtergesellschaft weiterzureichen. Sie habe also nicht fremde Interessen verfolgt, sondern ihren eigenen Geschäftszweck erfüllt. Zudem liege kein durchlaufender Kredit vor, wenn eine Organgesellschaft einen Kredit aufnimmt und die Kreditmittel an einen anderen zum Organkreis gehörenden Betrieb weiterleitet.
  
Eine Saldierung der Zinsaufwendungen der Holding mit den von der Tochtergesellschaft erhaltenen Zinserträgen scheidet laut BFH ebenfalls aus. Die Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse sei grundsätzlich nicht möglich. „Danach ist grundsätzlich auch eine Saldierung von Schuld- und Habenzinsen ausgeschlossen; dies gilt selbst dann, wenn ein Guthaben- und ein Darlehenskonto in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ohne einander nicht denkbar sind und die Darlehensmittel nur zweckgebunden verwendet werden dürfen“, so der BFH. Ausnahmen von diesem Saldierungsverbot gebe es nur bei mehreren bei einem Kreditgeber unterhaltenen Konten sowie bei wechselseitig zwischen zwei Personen gegebenen Darlehen, wenn die Darlehensverhältnisse gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden. Diese Ausnahmefälle seien bei der Holding nicht gegeben.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 19.11.2019
Geändert: 29.04.2020 12:05:57
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  BFH
Bild:  panthermedia.net / Maryna Pleshkun
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