Inventur - Inventurverfahren

Dana Klempien, Günther Wittwer
Mit einer Inventur wird der Bestand des Vermögens und der Schulden zu einem bestimmten Zeitpunkt wertmäßig durch eine körperliche Bestandsaufnahme festgestellt. 

Inventur des Anlagevermögens 

Das Anlagevermögen stellt bei einer körperlichen Bestandsaufnahme eine besondere Hürde dar, weshalb ein Verzeichnung zur Listung des Anlagevermögens geführt werden darf. Dieses Verzeichnis muss dabei alle relevanten Informationen enthalten:
  • die genaue Bezeichnung des Anlageguts
  • das Eingangsdatum
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • den stichtagsbezogenen Bilanzwert
  • das Abgangsdatum


Besonderheiten

  1. Geringwertige Anlagegüter: 
    Geringwertige Wirtschaftsgüter
     müssen nicht in das Bestandsverzeichnis mit aufgenommen werden, wenn sie im selben Jahr in voller Höhe abgeschrieben oder auf einem besonderen Konto gebucht wurden bzw. nicht mehr als 250 Euro betragen.
  2. immaterielles Anlagevermögen: 
    Für die Aufnahme des immateriellen Anlagevermögens als Inventar sind die entsprechenden Verträge als Grundlage zu nehmen.
  3. Finanzanlagen: 
    Für die Aufnahme der Finanzanlagen als Inventar sind die entsprechenden Kontoauszüge zu nehmen.
  4. Forderungen und Verbindlichkeiten: 
    Für die Aufnahme der Forderungen und Verbindlichkeiten als Inventar wird eine Saldenliste erstellt, in der alle Salden der Debitoren- und Kreditoren-Kontokorrents aufgelistet werden.

Inventurverfahren 

Das Handelsgesetzbuch erlaubt in § 241 Inventurvereinfachungsmethoden, die neben der Arbeitserleichterung auch zu Kostenminderungen führen. Zu diesen zählen die:
Es muss nicht für alle Wirtschaftsgüter die gleiche Inventurmethode gewählt werden. Soweit alle Bedingungen beachtet werden, können im Unternehmen alle vier Methoden angewandt werden.

siehe auch: Ablauf der Inventur >> oder Tipps für die Durchführung körperlicher Inventuren >>


Aufgaben

  1. Auf welchen Bereich erstreckt sich die Buchinventur?

  2. Wann ist ein Kaufmann gesetzlich verpflichtet von seinem Unternehmen das Vermögen und Schulden festzustellen? (§ 240 HGB in Verbindung §§ 140,141 AO)

  3. Was geschieht bei einer körperlichen Inventur?

  4. Wann entfällt die jährliche körperliche Bestandsaufnahme des beweglichen Anlagevermögens?

  5. Wann geschieht eine Stichtagsinventur?

  6. Durch welche Anwendungsmethode und wie oft in einem Geschäftsjahr wird die permanente Inventur überprüft?

  7. Bei den Jahresabschlussarbeiten 2015 wurde festgestellt:

     Wert der Inventur am 15.11.2015      50.000 €
     Wert der Abgänge vom 15.11.2015 -  31.12.2015       6.000 €
     Wert der Zugänge vom 15.11.2015 – 31.12.2015       8.000 €

  8. Ermitteln Sie  durch die Anwendung einer Wertfortschreibung den Wert am Bilanzstichtag 31.12.

  9. Stimmt die Aussage, dass eine Wertfortschreibung bzw. Wertrückrechnung nur in einer mengenmäßigen Form fortgeschrieben werden darf?

  10. Müssen Inventuraufzeichnungen unterschrieben werden?

  11. Die Inventur stellt für den Praktiker ein Bestandsverzeichnis dar und muss zehn Jahre aufbewahrt werden. Stimmt diese Aussage?


Lösungen

  1. Die Buchinventur erstreckt sich auf alle nicht körperlichen Vermögensteile und Schulden, Guthaben bei Kreditinstituten etc. Die Beträge sind wertmäßig durch  buchhalterische Aufzeichnungen und Belege, vielfach anhand von Kontoauszüge nachzuweisen.

    Beispiel:
    Kontoauszüge der Kreditinstitute
    Saldenlisten (Debitoren-und Kreditoren)

    • Bei Gründung oder Übernahme eines Unternehmens
    • Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres (überwiegend am 31.12.)
    • Bei Auflösung oder Veräußerung seines Unternehmens


  2. Bei einer körperlichen Inventur erfolgt eine mengen-und wertmäßige Bestandsaufnahme.

    Hinweis:
    Bei einer Buchinventur erfolgt nur eine wertmäßige Bestandsaufnahme durch Vorlage von Aufzeichnungen und Belegen,  z.B. Saldenmitteilung der Kreditinstitute vom Kontokorrentkonto oder Darlehen

  3. Keine Erfassung von Anlagegüter erforderlich, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
    Ein Anlageverzeichnis wird laufend und zeitnah geführt. Über jeden Anlagegegenständ muss ein Datensatz mit den folgenden Angaben enthalten sein.
    Tag der Anschaffung, Bezeichnung des Anlagegegenstandes, Anschaffungswert, Nutzungsdauer,  jährliche Abschreibung, Tag des Abgangs 

  4. Die Stichtagsinventur als eine mengenmäßige Bestandsaufnahme der Vorräte muss nicht am Bilanzstichtag (vielfach 31.12.) erfolgen.
    Es  ist eine zeitnahe Erfassung vorgesehen, die mit einer Frist von 10 Tage vor oder nach dem  Bilanzstichtag durchgeführt werden muss.
    Über die Zu-und Abgänge zwischen dem Aufnahmetag und dem Bilanzstichtag  ist eine Wertfortschreibung oder Wertrückrechnung zu erfolgen.

  5. In jedem Geschäftsjahr –mindestens einmal – muss die permanente Inventur durch die Aufnahme einer körperliche Inventur überprüft werden.


  6.   Wert am Tag der Inventur 15.11.2015 50.000 €
    + Wert der Zugänge 15.11. bis 31.12.2015 8.000 €
    Wert der Abgänge 15.11. bis 31.12.2015 6.000 €
    = Wert am Bilanzstichtag 31.12.2015 52.000 €

    Hinweis:
    Bei einer Wertrückrechnung wird folgende Berechnung angewendet:

      Wert am Tag der Inventur 29.02.2016
    Wert der Zugänge vom 01.01. bis 29.02.2016
    + Wert der Abgänge vom 01.01. bis 29.02.2016
    = Wert am Bilanzstichtag 31.12.2015

  7. Diese Aussage ist falsch. Der am Tag der Inventur festgestellte Bestand wird nur wertmäßig –nicht mengenmäßig – auf den Bilanzstichtag (Abschlussstichtag) fortgeschrieben bzw. zurückgerechnet.

  8. Die Inventuraufzeichnungen müssen unterschrieben werden.

  9. Diese Aussage ist nicht richtig.
    Die Inventur ist die Bestandsaufnahme, dagegen das Inventar das Bestandsverzeichnis.
    Das Inventar ist die Basis für einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss.

Zurück zum ABC der Bilanzierung >>




letzte Änderung Dana Klempien, Günther Wittwer am 31.08.2022

Literaturhinweise
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08.11.2016 18:43:10 - Gast

War gut hat mir bei meiner Klausur geholfen 😍
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05.01.2017 09:49:12 - Gast

Sehr hilfreich, nur bei Aufgabe 3 würde ich noch mit aufführen, wie das geschieht (Messen, Zählen, Wiegen, etc) und was genau aufgenommen wird ( alle Vermögensgegenstände). :idea:  :wink1:
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