Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung

Anna Werner
Normalerweise wird die Lohnsteuer auf Grundlage der persönlichen Merkmale des Arbeitnehmers ermittelt, die auf der Lohnsteuerkarte vermerkt sind. In einer Reihe von Fällen ist es auch möglich, die Lohnsteuer pauschal zu erheben.

Für bestimmte, grundsätzlich in den §§ 40, 40a, 40b EStG gesetzlich geregelte Fälle kann der Arbeitgeber eine Lohnsteuerpauschalierung vornehmen. Dabei wird die Lohnsteuer nicht in Abhängigkeit von der Höhe des Arbeitslohns und anderen persönlichen Merkmalen eines Arbeitnehmers unter Anwendung der Tarifformel ermitteln, sondern mit den bestimmten Pauschsteuersätzen, deren Höhe sich nach der einschlägigen Pauschalierungsvorschrift richtet. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist dann nicht erforderlich.

Der Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeitgeber, im Gegensatz zum Lohnsteuerabzug, bei dem der Arbeitnehmer die Lohnsteuer schuldet (§ 40 Abs. 3 EStG). Die pauschale Lohnsteuer ist als Abgeltungssteuer ausgestaltet und wird deswegen nicht auf die jährliche Einkommensteuerschuld angerechnet. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn wird nicht bei der Einkommensteuerveranlagung als Einkünfte angesetzt (§ 40 Abs. 3 S.3 und 4 EStG). Allerdings kann der Arbeitnehmer dann auch keine Werbungskosten für diesen Arbeitslohn geltend machen.


Varianten der Lohnsteuerpauschalierung

Die Lohnsteuerpauschalierung kommt für die folgenden Fallgruppen in Betracht: 

§ 40 EStG § 40 a EStG § 40 b EStG § 37 b Abs. 2 EStG
Häufige Gewährung sonstiger Bezüge

Nachforderung von Lohnsteuer

Abgabe von verbilligten oder  unentgeltlichen Mahlzeiten (arbeitstäglich)

Betriebsveranstaltungen

Erholungsbeihilfen

Ersatz von Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen über die steuerlichen Pauschalen hinaus

Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von PC

Gewährte Beförderung bzw. Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zur Höhe der km-Pauschalen

Kurzfristige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigung

Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
Bestimmte Zukunftssicherungsleistungen:

Beiträge zu einer Direktversicherung

Zuwendungen an Pensionskassen
Beiträge zur Gruppen Unfallversicherung
Pauschalierung von Sachzuwendungen








 
Je nach Sachverhalt kommen unterschiedliche Pauschalsteuersätze zur Anwendung:

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem gesondert zu ermittelnden Pauschsteuersatz erheben (§ 40 Abs, 1 EStG), wenn
  • vom Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
  • in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nach zu erheben ist.

Pauschalierung mit einem besonders ermittelten Pauschsteuersatz für sonstige Bezüge bis 1.000 EUR muss beim Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden (§ 40 EStG) und löst nur in Ausnahmefällen Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

Lohnsteuerpauschalierung mit 2 %

Bei geringfügiger Beschäftigung (im Sinne des SGB IV (§ 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV oder § 8a SGB IV)) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Höhe von 2% des Arbeitsentgelts pauschal erheben, wenn dafür Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden. In diesem Steuersatz sind der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer bereits enthalten. Die zweiprozentige Lohnsteuerpauschale ist zusammen mit den pauschalen Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und gegebenenfalls Krankenversicherung an die Bundesknappschaft zu überweisen.

Lohnsteuerpauschalierung mit 5 %

Für kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft kann die Lohnsteuer pauschaliert werden. Keine Aushilfskräfte sind Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt oder die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder deren durchschnittlicher Stundenlohn 12 Euro übersteigt (§ 40 a Abs. 3EStG).

Lohnsteuerpauschalierung mit 15 %

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % erheben für
  • Sachbezüge für die Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, bis zu dem Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann (§ 40 Abs. 2 EStG),
  • Fahrkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sie sind pauschalierungsfähig bis zu dem Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann (§ 40 Abs. 2 EStG).

Lohnsteuerpauschalierung mit 20 %

Der Pauschsteuersatz von 20 % ist auch auf Zuwendungen für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen (z. B. Unfallversicherung oder Pensionskasse), die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen bzw. erteilt wurde, anwendbar (§ 40b EStG).

Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung können pauschal versteuert werden (§ 40b Abs. 3 EStG).

Der Pauschsteuersatz von 20 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kann auch bei Teilzeitkräften auf 400-Euro-Basis, für die die Voraussetzungen einer Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% nicht vorliegen, angewendet werden. In diesem Fall ist die Pauschalsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %

Bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % vom Arbeitslohn erheben (§ 40a Abs. 1 EStG).

Gem. § 40 Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben für
  • kostenlose oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten. Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind
  • Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen
  • Erholungsbeihilfen, wenn eine Sicherstellung durch den Arbeitgeber erfolgt, dass die Beihilfe den Zweck der Erholung dient und diese insgesamt pro Kalenderjahr genehmigten Erholungshilfen den Höchstbetrag von 52 EUR für jedes Kind, 156 EUR für Arbeitnehmer, 104 EUR für dessen Ehegatten nicht übersteigt
  • Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen soweit sie die steuerfreien Pauschalen um nicht mehr als 100% übersteigen
  • Kostengünstige oder Unentgeltliche Überlassung von PC, PC-Zubehör, Internetzugang.





letzte Änderung A.W. am 23.03.2023
Autor(en):  Anna Werner

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