Steuertipp: Betriebsausflug oder Betriebsfeier mit Fortbildung kombinieren

Wolff von Rechenberg
Der Steuerfreiheit für Betriebsfest und Betriebsausflug setzt der Fiskus enge Grenzen. Kombiniert der Arbeitgeber den Betriebsausflug allerdings mit einer Fortbildung, kann er die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten ausdehnen.  

Mit einem Betriebsfest oder einem Betriebsausflug wollen Unternehmen den Zusammenhalt in der Belegschaft stärken. Vor allem Betriebsausflüge stehen hoch im Kurs - idealerweise mit Übernachtung. Steuerrechtlich lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine Leistung zusätzlich zum Gehalt zukommen. Es entsteht ein geldwerter Vorteil. Doch unter zwei Voraussetzungen macht das Finanzamt eine Ausnahme: 
  1. Nur zweimal im Jahr dürfen Unternehmen ihre Mitarbeiter zu einer Betriebsfeier oder einem Betriebsausflug einladen. 
  2. Die Kosten dürfen 110 Euro brutto pro Teilnehmer nicht übersteigen. 


Wichtig: Eine Betriebsveranstaltung muss sich an alle Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer Organisationseinheit richten. Bei einer vom Unternehmen bezahlten Feier für einen ausgewählten Kollegenkreis entsteht den Teilnehmern immer ein geldwerter Vorteil. Dann werden Steuern und Sozialabgaben fällig, warnt die Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach. 
Nur unter diesen Voraussetzungen erkennt das Finanzamt die Veranstaltung nicht als geldwerten Vorteil für die Mitarbeiter und verzichtet auf Lohnsteuer.

Schärfere Regeln für Steuerfreiheit

110 Euro pro Teilnehmer sind auf einem Betriebsausflug schnell ausgeschöpft. Die Regeln zur Berechnung des Freibetrags sind seit Jahresbeginn 2015 noch schärfer geworden:
  • Aus der ehemaligen Freigrenze von 110 Euro wurde ein Freibetrag. Bei Überschreitung musste das Unternehmen früher nur den Teil der Kosten versteuern, der 110 Euro überstieg. Seit 2015 fordert das Finanzamt für den ganzen Betrag Lohnsteuer und Versicherungsbeiträge, wenn die Kosten 110 Euro pro Teilnehmer übersachreiten. 
  • Zählten nach alter Regelung nur Leistungen als geldwerter Vorteil, die der Teilnehmer direkt konsumiert, so müssen nun alle Kosten in den 110 Euro pro Teilnehmer enthalten sein, wie Saalmiete oder Personalausgaben. Anderslautende Urteile des Bundesfinanzhofs entfalten in diesem Punkt keine Rechtswirkung (Az. VI R 94/10; Az. VI R 7/11). 
  • Durfte der Arbeitgeber die Kosten nach alter Regel auf alle Teilnehmer uumlegen, zählen jetzt nur noch teilnehmende Mitarbeiter. Ehepartner oder andere Begleitpersonen bleiben unberücksichtigt. 

Betriebsausflug mit Fortbildung kombinieren

Der Freibetrag birgt ein hohes Risiko: Fällt die Zahl der teilnehmenden Mitarbeiter geringer aus als geplant, könnten die Kosten plötzlich über 110 Euro pro teilnehmendem Mitarbeiter liegen. Die Folge wäre eine Steuernachforderung des Finanzamts.

Das Risiko lässt sich senken: Unternehmen können den Betriebsausflug auch mit einer Bildungsmaßnahme kombinieren, informiert die Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach. So könnte das Unternehmen während des Ausflugs eine betrieblich notwendige Fortbildung anbieten. 

Denkbar wären beispielsweise Sprach- und IT-Kurse oder Maßnahmen zur Teamentwicklung. Steuerlich handelt es sich dabei um so genannte "gemischte Veranstaltungen". Gemeinsame Kosten wie Fahrt- oder Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber dann teilweise auf die Fortbildung umlegen. Er erweitert so den finanziellen Puffer für die Betriebsveranstaltung innerhalb des erlaubten Freibetrags.

Stand: September 2015



Quelle: WWS Mönchengladbach
letzte Änderung W.V.R. am 13.11.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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