Bauleistungen nach § 13b UStG: Wann greift die Steuerschuldumkehr?

Stefan Parsch
 

In der Regel hat das Unternehmen, das eine Lieferung oder Leistung ausführt, die Umsatzsteuer zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Sitzt das leistende Unternehmen im Ausland, tritt nach § 13b UStG (Umsatzsteuergesetz) eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft, auch Reverse Charge genannt, ein: Dann schuldet der Leistungsempfänger dem Finanzamt die Umsatzsteuer. Im Hinblick auf Bauleistungen enthält § 13b UStG jedoch auch Regelungen, nach denen es bei Leistungen von inländischen Unternehmen zu einer Steuerschuldumkehr kommt: wenn nämlich der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen nach § 13b UStG erbringt.

Hintergründe zu Bauleistungen nach § 13b UStG

Grundsätzlich sollen Regelungen zur Steuerschuldumkehr es den Finanzbehörden erleichtern, die Umsatzsteuer zu erheben. Wenn das leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist, kann man gut nachvollziehen, dass die Steuererhebung dort mit Aufwand und Problemen verbunden sein kann. Bei Bauleistungen von inländischen Unternehmen spielt jedoch wohl eher eine Rolle, dass die Baubranche als anfällig für Steuerbetrug galt. In der heutigen Fassung gilt das Gesetz seit 01.10.2014.

§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG definiert zunächst, was hier als Bauleistung gilt: „Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen“. Der folgende Satz definiert das „Grundstück“ und zählt auch installierte Gegenstände dazu, „die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern“ (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG).

Die Eingrenzung des Empfängerkreises erfolgt dann in § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG: „wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt“. Der Leistungsempfänger muss also ebenfalls in der Baubranche tätig sein, damit es zur Steuerschulumkehr kommt. Wann dies der Fall ist, beschreibt Abschn. 13b.3 Abs. 2 Satz 1 UStAE (Umsatzsteuer-Anwendungserlass) genauer: „Ein Unternehmer erbringt zumindest dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes (Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen erbringt“.

Welche unternehmerischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gebäuden und Bauwerken als Bauleistungen im Sinne von § 13b UStG anzusehen sind, ist jedoch nicht immer ganz klar. Ähnliches verhält es sich bei der Frage, wann ein Leistungsempfänger als „bauleistender Unternehmer“ gilt. Die folgenden Beispiele sollen deshalb für Klarheit sorgen. 

Letzte Änderung W.V.R am 02.05.2023

Autor(en): Stefan Parsch
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