BilMoG: Die Neuregelung der Buchführungspflicht

Anna Werner
Nach bisherigem Handelsrecht war die Buchführungspflicht mit der Kaufmannseigenschaft eng verknüpft. Gem. § 238 Abs. 1 S. 1 HGB alter Fassung war jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen. Kaufmann war dabei genau wie heute gem. § 1 HGB jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, ohne Rücksicht auf die Branche, sofern das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Lediglich für Freiberufler (Ärzte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater etc.), die keine Gewerbebetreibenden sind und damit auch keine Kaufleute, oder für nicht im Handelsregister eingetragene  kleingewerbetreibende Einzelunternehmen,  Land- und Forstwirte sowie  Personengesellschaften wie z. B. die stille Gesellschaft oder GbR (ausnehmend Personenhandelsgesellschaften) bestand keine Buchführungspflicht. Ihnen wurde quasi ein Wahlrecht zur Erstellung eines Jahresabschlusses erteilt.

Neue Schwellwerte für die Buchführungspflicht

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde die bisherige strenge Anknüpfung der Buchführungspflicht an die Kaufmannseigenschaft eingeschränkt. Nach dem neu eingeführten § 241 a HGB wurden bestimmte Einzelkaufleute von der Verpflichtung zur Buchführung sowie der Erstellung eines Inventars befreit, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss ausweisen. Darüber hinaus müssen diese Einzelkaufleute nach § 242 Abs. 4 HGB neuer Fassung keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellen.

Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen wird zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres geprüft, z. B durch die Ermittlung der Einnahme-Überschussrechnung. Bei Überschreiten eines dieser Schwellenwerte tritt wieder die handelsrechtliche Verpflichtung zur Führung der Bücher nach § 238 HGB ein. Im Fall der Neugründung sind Unternehmen dann von der Buchführung befreit, wenn Umsatzerlöse und Jahresüberschuss am ersten Abschlussstichtag nach der Gründung nicht überschritten werden.

Wird die Befreiungsvorschrift des § 241a HGB in Anspruch genommen und durch das Finanzamt keine Aufforderung zur Buchführung gegeben, so wird der Gewinn ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften ermittelt.

Die durch das BilMoG eingeführten Erleichterungen sind bereits für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr wirksam.



letzte Änderung S.D. am 06.04.2023
Autor(en):  Anna Werner

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