Einnahmen-Überschuss-Rechnung - Die Besonderheiten im Detail

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Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, die von Freiberuflern und kleinen Gewerbebetrieben und landwirtschaftlichen Betrieben angewendet werden kann. Der Einsatz der Einnahmenüberschuss-Rechnung ist, mit Ausnahme der Freiberufler, an bestimmte Umsatz-/ bzw. Gewinngrenzen geknüpft.


Voraussetzungen der Einnahmenüberschussrechnung

UnternehmerGewinngrenzeUmsatzgrenzeBesonderheiten
Freiberufler--Für alle Unternehmer gilt: Verzicht auf Anwendung der doppelten Buchführung
Gewerbliche Unternehmen,
Ich-AGs, Vereine
50.000 € / Jahr500.000 € / JahrKeine Handelsregistereintragung erlaubt
Landwirtschaftliche Betriebe,
Forstbetriebe
50.000 € / Jahr-Nutzflächenwert darf 25.000 € nicht übersteigen

Der Aufbau der EÜR wird anhand eines vom Bundesfinanzministerium seit 2005 eingeführten Formulars bestimmt, das von den Unternehmern verpflichtend für die Auflistung der Einnahmen und Ausgaben zu verwenden ist.  Lediglich kleine Betriebe mit Einnahmen unter 17.500 € dürfen eine formlose Gewinnrechnung aufstellen. (1) Ein Beispiel / Muster für die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) finden Sie in der Fachinfo-Kategorie Jahresabschluss. Ergänzend können Sie sich hier auch ein kostenfreies Excel-Tool für eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung herunterladen.

Abweichend von der Gewinnermittlung durch Bilanzierung §4 (1) ist für die EÜR in § 11 (1) EStG  festgehalten, dass Einnahmen erst dann erfasst werden dürfen, wenn sie zugeflossen sind. Ausgaben werden nach ihrem Abgang beurteilt. Für sie zählt der Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungsabflusses. (2) Für die EÜR gilt also grundsätzlich das Zu- und Abflussflussprinzip.


Beispiele für Zu- und Abflüsse (3)

Art
Zufluss / Abfluss
Gültigkeit
ÜberweisungEinnahme bzw. AusgabeMit Gutschrift bzw. Lastschrift
ScheckübergabeEinnahme bzw. AusgabeMit Entgegennahme bzw. Abgabe
LeasingrateAusgabeMit Zahlung
ProvisionEinnahmeMit Gutschrift
KreditkarteAusgabeBei Abbuchung bzw. Alternative: Rechnungsdatum
PayPalEinnahmeMit Zahlungseingang auf PayPal-Konto
Vgl. (3)


Besonderheiten der Einnahmenüberschussrechnung

Abweichend vom Zu- und Abflussprinzip gibt es einige Besonderheiten, die es gilt zu beachten:

a) Investitionen / Anlagenabgänge

Neu angeschaffte Wirtschaftsgüter werden, wie auch in der Bilanzierung, nicht sofort als Aufwand bzw. Ausgabe gebucht, sondern müssen in einem Anlagenverzeichnis geführt werden. Dort werden sie mit dem Nettokaufpreis  erfasst. Die sich aus den Laufzeiten der Anlagegüter ergebenden Abschreibungen und die bei Anschaffung gezahlte Vorsteuer werden als Betriebsausgabe in der EÜR erfasst. Die nachstehende Grafik stellt die Einteilung und Behandlung des Anlagevermögens dar:


Anlagevermögen
Nicht abnutzbares AnlagevermögenAbnutzbares Anlagevermögen
  • Grundstücke
  • Beteiligungen
  • Finanzanlagen
  • Fuhrpark
  • Gebäude
  • Maschinen
Anschaffungskosten bleiben bis zur
Veräußerung im Betriebsvermögen stehen.
Die Differenz aus Verkaufspreis und
Anschaffungskosten wird in der EÜR erfasst.
Durch den ständigen Wertverlust werden
Abschreibungen mithilfe der AfA-Tabellen
durchgeführt. Für die EÜR wird eine
Abschreibungsliste aufgestellt.

Beim Verkauf von Anlagen erfolgt eine gesonderte Auflistung der Anlagegüter und der USt (Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen diese auch bei Verkäufen berücksichtigen). Der Verkaufserlös sowie die Umsatzsteuer gehören zu den Betriebseinnahmen. Auch hier ist die Gutschrift auf dem Konto ausschlaggebend für die Erfassung als Einnahme in der EÜR. Zu beachten ist der noch nicht abgeschriebene Teil der Anschaffungskosten. Dieser wird als Betriebsausgabe erfasst. (4)

b) Zeitliche Abgrenzungen und die Zehn-Tages-Frist

Zeitliche Abgrenzungen von z.B. im Voraus bezahlten Rechnungen, die das neue Jahr betreffen, werden in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht vorgenommen. Eine Ausnahme bilden sich regelmäßig wiederholende Einnahmen und Ausgaben. In einem Zehn-Tages-Zeitraum um den 31.12. müssen die Einnahmen und Ausgaben ihrem Enstehungsjahr zugeordnet werden. Das typische Beispiel ist die Mieteinnahme. Die am 29.12.2007 eingegangene Miete für Januar 2008 ist eine regelmäßige Einnahme. Sie liegt in der Zehn-Tages-Frist und gehört in das Jahr 2008, da erst die Januarmiete angesprochen wird. (5)

Beispiele für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sind: Pacht, Miete, Löhne & Gehälter, Renten sowie Nebenkosten. Nicht dazu gehören Wareneinkäufe und deren Verkaufsumsätze wie auch Umsatzsteuervorauszahlungen.

c) Rückstellungen

Die Möglichkeit Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen oder sonstige Rückstellungen für u.a. ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,  zu bilden besteht in der EÜR nicht. Erst wenn tatsächlich eine Ausgabe vorliegt (z.B. wenn der Gerichtsprozess verloren wurde), kann diese in die EÜR einfließen.

d) Darlehen

Bei Darlehen spielen die Auszahlung sowie die Tilgung für die Berechnung des Gewinns keine Rolle. Jedoch gehören die Zinsen und mit den Darlehen vebundene Kosten wie Provisionen zu den Betriebsausgaben im Zahlungsjahr.

e) Privatentnahmen - / Einlagen und Eigenverbrauch

Einen weiteren Punkt bilden die Privateinlagen. Wichtig ist hierbei die Auflistung der Geld- und Sacheinlagen für eine spätere Überprüfung. Weiterhin haben Geldeinlagen keinen Einfluss auf den Gewinn des Unternehmens. Tritt aber der Fall ein, dass die privaten Güter zu über 50 % eine betriebliche Nutzung erfahren, werden diese mit dem tatsächlichen Wert des Gutes zum Einlagezeitpunkt eingelegt. Die daraus resultierenden Abschreibungsbeträge sind wiederum Ausgaben.

Ähnliches liegt bei den Privatentnahmen vor. Auch Geldentnahmen haben keine Auswirkung auf den Unternehmenserfolg. Betriebseinnahmen sind hingegen Entnahmen von Waren (zzgl. USt) und auch Entnahmen von Anlagegütern. Bei dem Herausnehmen von Bürotischen (also abnutzenbaren Anlagegütern) ist der Restbuchwert, bei Grundstücken (abnutzbare Anlagegüter) die Anschaffungskosten für die Ermittlung der Betriebserfolgs relevant.

f) Umsatzsteuer und Vorsteuer 

Die Umsatzsteuer bei Ausgangsrechnugen wird in einem gesonderten Posten als Einnahme in der EÜR gebucht - die Vorsteuer bei Eingangsrechnungen analog als Ausgabe, ebenfalls in einem gesonderten Posten. Die sich mit der Umsatzsteuererklärung ergebende Zahhlast wird bei Abführung an das Finanzamt als Ausgabe behandelt. Eine Erstattung durch das Finanzamt führt zur Einnahme.

Bei der Erstellung der Umsatzsteuererklärung, können Sie wählen, ob Sie nur die Vorsteuer bezahlter Rechnungen ansetzen oder die Vorsteuer bereits bei Leistungsvollbringung, also bei Rechnungseingang,  geltend machen. Wird die Vorsteuer bereits bei Rechnungseingang und noch nicht erfolgter Zahlung in der Umsatzsteuererklärung angesetzt, ist zu beachten, dass sie nur in dem Jahr abzugsfähig ist, in welchem auch die Rechnungslegung erfolgte. Die Vorsteuer aller offenen Rechnungen wird neben der Gezahlten in die Umsatzsteuererklärung eingetragen.


Um Doppelbuchungen zu vermeiden, muss im Folgejahr die Umsatzsteuer für Rechnungen, die im alten Jahr noch nicht bezahlt wurden und deren Umsatzsteuer bereits angesetzt wurde, auf dem Konto "Nicht abzugsfähige Vorsteuer" erfasst werden. Somit wird verhindert, dass diese Vorsteuer doppelt in die Umsatzsteuer-Voranmeldung eingebracht wird. Lediglich in der EÜR wird sie als Betriebsausgabe zum Zahlungszeitpunkt erfasst.  In der Praxis wird jedoch aus Vereinfachungsgründen häufiger der Weg der Buchung zum Zahlungszeitpunkt gewählt. 


Umsatzsteuer
Keine Umsatzsteuer
7 %Freiberufler:
u. a. Autoren, Schauspieler
Freiberufler:
u. a. Ärzte, Hebammen
Gewerbetreibende:
u. a. Einzelhandel, Lebensmittelgroßhandel
Gewerbetreibende:
u. a. Versicherungsvertreter, Finanzberater
19 %Freiberufler:
u. a. Grafiker, Juristen
USt-Befreiung:
Vorjahresumsatz unter 17.500 €
Folgejahr unter 50.000 €
Bei Nichteinhaltung:
USt im Folgejahr auf Rechnungen
Gewerbetreibende:
u. a. Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe
 


Haben Sie noch Fragen ? Dann empfehlen wir Ihnen einen Eintrag im Forum in der Kategorie Einnahmen-Überschussrechnung.
 

(3) Vgl. Buchführung und Finanzierung von a -z, Autorenkollektiv, Haufe Verlag
(4)
Vgl. Steuer 2008 für Unternehmer, Autorenkollektiv, Haufe Verlag, 2008, S. 348 f.

Erstellt von Redaktion RWP am 24.08.2009
Bild:  PantherMedia/ Joerg Horstmann

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