Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)

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Die Bücher des Kaufmanns und der Jahresabschluss müssen laut §238 und §243 HGB den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Demnach ist es wichtig festzustellen, was diese Grundsätze sind.

Es werden entsprechend ihrer Anwendung drei Arten von Grundsätzen unterschieden:

  1. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
  2. Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur
  3. Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung

Diese sollen im Folgenden einzeln erläutert werden:

1. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Um ordnungsgemäß zu sein, muss eine Buchführung die Grundsätze des Handelsrechts befolgen. Dies trifft zu, wenn eine Buchführung eingerichtet ist und die Bücher förmlich und inhaltlich in Ordnung sind.
Der Grundsatz verlangt, dass die Angaben, die in den Büchern gemacht werden, wahr sind. Es darf nichts weggelassen oder dazugedichtet werden. Ebenfalls müssen die Buchungen übersichtlich und nachprüfbar sein.

2. Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur

Was ist eine Inventur
?
Mit einer Inventur wird der Bestand des Vermögens und der Schulden durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt wertmäßig festgestellt.

Welche Grundsätze gibt es für eine Inventur?

Der §241 HGB gibt an, dass die Inventur auf den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung beruhen muss. Wichtig für eine Inventur sind die Grundsätze der 

  • Vollständigkeit und Richtigkeit
  • Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit
  • Klarheit und Nachprüfbarkeit
  1. Vollständigkeit und Richtigkeit: Der Grundsatz fordert, dass alle Bestände aufzunehmen sind und mit den richtigen Werten in der Inventur angegeben werden. Zusätzlich muss beachtet werden, dass Beträge nicht saldiert und Schätzungen nicht vorgenommer werden dürfen. Es muss präzise gezählt werden.
  2. Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit: Die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zeigt, dass realistische Schätzungen vorgenommen werden dürfen, wenn das Zählen nicht zumutbar ist.
  3. Klarheit und Nachprüfbarkeit: Die Gegenstände müssen eineindeutig zu erkennen sein und deshalb ebenso bezeichnet werden. Für die Nachprüfbarkeit muss ein Bestandsverzeichnis angelegt werden, da z.B. später verbrauchte Vorräte nicht nochmals gezählt werden können.

3. Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung

Diese Grundsätze sollen eine Verständlichkeit, Klarheit und inhaltliche Richtigkeit der Bilanz beim Lesen sichern. Wichtig für die Bilanz sind die Grundsätze der:

  • Bilanzklarheit
  • Bilanzwahrheit
  • Bilanzkontinuität
  • Bilanzidentität
  1. Bilanzklarheit: Der § 243 HGB sagt aus, dass der Jahresabschluss klar und übersichtlich aufgestellt werden soll. Diese Klarheit ergibt sich hauptsächlich aus den vorgegebenen Gliederungsschemen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung.
    Durch die Angabe der Vorjahrsbeträge (§265 (2) HGB) ergibt sich eine bessere Übersicht und Einschätzbarkeit der neuen Beträge.
    Wenn es für die Übersichtlichkeit erforderlich ist, dürfen weitere Posten der Gliederung sowie weitere Unterposten hinzugefügt werden.
    Ebenfalls müssen im Anhang Angaben zur näheren Erläuterung der Werte gemacht werden.
  2. Bilanzwahrheit: Der Grundsatz der Bilanzwahrheit fordert die Vollständigkeit der Bilanz, d.h. dass keine Werte weggelassen oder hinzugefügt werden dürfen. Ebenfalls fordert er, dass die ausgewiesenen Beträge ihrem Wert nach richtig sind.
  3. Bilanzkontinuität: Die einzelnen Jahresabschlüsse müssen untereinander vergleichbar sein, d.h. dass die Regeln, die für die Abschlüsse genutzt werden, nicht jedes Jahr wechseln dürfen.
    Dazu gehört auch, dass der Jahresabschluss immer am gleichen Stichtag aufgestellt werden muss.
    Die Bilanz muss als Bild immer gleich sein, d.h. dass die Postenreihenfolge und die Postenbezeichnung nicht ständig wechseln darf. Es muss eine Stetigkeit zu finden sein.
    Wenn eine Zusammenfassung von mehreren Posten erfolgt ist, weil es der Bilanzklarheit förderlich war, darf diese Zusammenfassung im nächsten Jahr nicht ohne Grund wieder aufgelöst werden. Die Methoden, nach denen die einzelnen Posten bewertet worden sind, dürfen nicht willkürlich geändert werden, weil dadurch die Vergleichbarkeit der Bilanz mit der Vorjahresbilanz verloren geht.
  4. Bilanzidentität: Die Bilanzidentität besagt, dass die Eröffnungsbilanz der Schlussbilanz des Vorjahres entsprechen muss. Das bedeutet, dass in beiden Bilanzen alle Mengenangeben, Positionen und Wertangaben identisch sein müssen.


Quellen:
 - Ditges, J./ Arendt, U: Bilanzen, 10. Aufl., Ludwigshafen 2002.
 - Kremin-Buch, B.:
Internationale Rechnungslegung, 2. Aufl., Wiesbaden 2002.
 - 
Penné, G./Schwed, F./ Janßen, S.: Bilanzprüfung, Stuttgart 2000.
 - Buchner, R.:
Buchführung und Jahresabschluß, München 1991.
 - Selchert, F./ Erhardt, M.:
Internationale Rechnungslegung, 3. Aufl., München 2002. 


Erstellt von Dana Klempien am 24.08.2009

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