Geringwertige Wirtschaftsgüter 2008 – komplette Neuregelung durch Unternehmenssteuerreform

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Bericht-Brille_pm_Manfred_Grafweg.jpgDer Begriff „geringwertiges Wirtschaftsgut“ ist vielen Unternehmern nur zu gut geläufig. Hierbei handelt es sich nach herkömmlicher Definition um ein Wirtschaftsgut, dessen Netto-Kaufpreis (für Unternehmer, die keine Vorsteuer geltend machen dürfen, der Bruttopreis) mehr als 60 Euro und weniger als 410 Euro betrug. Der Unternehmer konnte bei dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter wählen, ob er den Gesamtbetrag im laufenden Jahr in voller Höhe als Aufwand geltend machte, oder ob er das Wirtschaftsgut gemäß AfA-Tabelle über die Nutzungsdauer abschrieb. Diese Wahlmöglichkeit erlaubte einen gewissen steuerlichen Gestaltungsspielraum.

Im Zuge des Unternehmenssteuerreformgesetzes, dass mit Beginn des Jahres 2008 in Kraft getreten ist, ändern sich die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter jedoch grundsätzlich.
Die bisherigen Wertgrenzen werden massiv angehoben und die Abschreibungsregeln zugleich verschärft. Die Definition des „geringwertigen Wirtschaftsgutes“ trifft zukünftig nur noch auf Objekte mit einem Nettowert von mehr als 150 Euro bis 1.000 Euro zu.

Auch die Wahlmöglichkeit des Unternehmers, das Objekt im ersten Jahr komplett abzuschreiben oder die Abschreibung über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle zu verteilen, entfällt zukünftig. Für 2008 angeschaffte, geringwertige Wirtschaftsgüter gilt eine neue Pflichtabschreibung über 5 Jahre. Die GWGs werden hierzu in einem jährlichen Sammelposten zusammengefasst und jedes Jahr mit 20% abgeschrieben. Dieser Sammelposten wird auch dann noch abgeschrieben, wenn die zugrunde liegenden GWGs schon längst das Anlagevermögen wieder verlassen haben, beispielsweise wegen Beschädigung, Verkauf oder Abnutzung.

Beispiel:
Der Unternehmer 'Muster' schafft sich am 01.03.2008 einen neuen Laptop für netto 500 Euro an. Nach der amtlichen Abschreibungstabelle beträgt die Nutzungsdauer drei Jahre. Im Jahr 2008 werden keine weiteren GWGs angeschafft. Die Sammelposition wird in den Jahren 2008 bis 2012 um jeweils 100 Euro abgeschrieben.

Angenommen, der Laptop wird am 05.03.2008 gestohlen und die Versicherung erstattet einen Wert von 500 Euro, so hat Unternehmer Muster im Jahr 2008 einen Ertrag in Höhe von 500 Euro zu verbuchen. Den Sammelposten darf er aber lediglich um 100 Euro im Jahr 2008 aufwandswirksam reduzieren. Die restlichen 400 Euro werden, auch wenn der Laptop nicht mehr im Unternehmen ist, planmäßig über vier Jahre abgeschrieben.

Erst bei Anschaffungswerten über 1.000 Euro greift die bisherige AfA-Tabelle und auch die damit geltenden Abschreibungsregelungen. Für Objekte mit einem Nettoerwerbswert von bis zu 150 Euro gilt die Verbrauchsfiktion. Wirtschaftsgüter in dieser Kategorie können sogleich in vollem Umfang als Aufwands- bzw. Kostengröße erfasst werden.

Für jedes Jahr wird in der Buchhaltung ein gesondertes Konto angelegt, auf welchem sich die einzelnen Wirtschaftgüter in Form des Sammelpostens wieder finden.

Allerdings bringen die Neuregelungen der Unternehmenssteuerreform auch eine gewisse Entbürokratisierung mit sich. Bisher musste für geringwertige Wirtschaftsgüter nach dem EStG ein gesondertes Verzeichnis geführt werden, welches Voraussetzung für die Bewertungsfreiheit war. Dieses Verzeichnis entfällt ab 2008.

 

Grieger Mallison Steuerberatungsgesellschaft mbH, www.onlinesteuerrecht.de


Erstellt von Mathias Kahlke am 11.03.2008
Bild:  © PantherMedia / Manfred Grafweg

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