Fachinfo Rechnungsabgrenzung und Sonderposten

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Der Rechnungsabgrenzungsposten (Dana Klempien)

Mit Hilfe des Rechnungsabgrenzungspostens soll eine korrekte Ermittlung des Periodengewinns ermöglicht werden. Dafür müssen die Aufwendungen und Erträge der Periode zugeordnet werden, in der sie verursacht worden sind. Es muss eine periodengerechte Abgrenzung nach § 252 (1) Nr. 5 HGB stattfinden. Inhaltlich ist der Rechnungsabgrenzungsposten durch § 250 HGB sehr eingeschränkt. Er soll ausschließlich ermöglichen, dass Ausgaben, die vor dem Bilanzstichtag anfallen, aber ihren Aufwand erst nach dem Bilanzstichtag haben oder Erträge, die vor dem Bilanzstichtag anfallen, aber nicht vor dem Bilanzstichtag zu einer Einnahme werden, der richtigen Periode zugewiesen werden unabhängig von der Zahlung und dem Rechnungsdatum. Sobald die Voraussetzungen des § 250 HGB gegeben sind, besteht eine Pflicht zur Aufstellung eines Rechnungsabgrenzungspostens. 1. Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) Die aktiven... mehr lesen

Sonderposten mit Rücklageanteil (Dana Klempien)

Eine Definition des Sonderpostens mit Rücklageanteil bietet der § 247 Abs. 3 HGB: „Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen. Einer Rückstellung bedarf es insoweit nicht.“ Der Sonderposten mit Rücklageanteil lässt sich auch über seine Bezeichnung erklären:1 - Der Sonderposten mit Rücklageanteil ist ein besonderer Posten, da er nur aus steuerlicher Sicht erklärbar ist. Es gibt für ihn keinen handelsrechtlichen Grund. Er wird ausschließlich gebildet, um einer verfälschten Darstellung der Vermögens- und Ertragslage vorzubeugen. - Der Sonderposten mit Rücklageanteil enthält einen Anteil an Rücklagen, der das Eigenkapital erhöht, da Rücklagen zum... mehr lesen

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