Fachinfo Rechnungsabgrenzung und Sonderposten

Mit Hilfe des Rechnungsabgrenzungspostens soll eine korrekte Ermittlung
des Periodengewinns ermöglicht werden. Dafür müssen die Aufwendungen
und Erträge der Periode zugeordnet werden, in der sie verursacht worden
sind. Es muss eine periodengerechte Abgrenzung nach § 252 Abs. 1 Nr.
5 HGB stattfinden.
Inhaltlich ist der Rechnungsabgrenzungsposten durch § 250 HGB sehr
eingeschränkt. Er soll ausschließlich ermöglichen, dass Ausgaben,
die vor dem Bilanzstichtag anfallen, aber ihren Aufwand erst nach dem Bilanzstichtag
haben oder Erträge, die vor dem Bilanzstichtag anfallen, aber erst
nach dem Bilanzstichtag zu einer Einnahme werden, der richtigen Periode
zugewiesen werden.
Sobald die Vorraussetzungen des § 250 HGB gegeben sind, besteht eine
Pflicht zur Aufstellung eines Rechnungsabgrenzungspostens.
- Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP)
Der aktive RAP beinhaltet die Zahlungen für Aufwendungen...
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Eine Definition des Sonderpostens mit Rücklageanteil bietet der §
247 Abs. 3 HGB:
„Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und
vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden.
Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe
des Steuerrechts aufzulösen. Einer Rückstellung bedarf es insoweit
nicht.“
Der Sonderposten mit Rücklageanteil lässt sich auch über
seine Bezeichnung erklären:1
- Der Sonderposten mit Rücklageanteil ist ein besonderer Posten, da
er nur aus steuerlicher Sicht erklärbar ist. Es gibt für ihn keinen
handelsrechtlichen Grund. Er wird ausschließlich gebildet, um einer
verfälschten Darstellung der Vermögens- und Ertragslage vorzubeugen.
- Der Sonderposten mit Rücklageanteil enthält einen Anteil an
Rücklagen, der das Eigenkapital erhöht, da Rücklagen zum...
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