Übersicht Artikel Umlaufvermögen

Im Umlaufvermögen werden alle kurzfristigen Vermögensteile aufgenommen,
die für die Herstellung der Güter benötigt und verbraucht
werden oder mit denen gehandelt wird (Waren). Somit gehören Vermögensgegenstände,
die aus betrieblicher Sicht Verbrauchsgüter (einmalige Nutzung durch
Verbrauch oder Veräußerung) sind zum Umlaufvermögen und
Gebrauchsgüter (mehrmalige Nutzung) zum Anlagevermögen.1 Gebäude
z.B. können unter Umständen zum Umlaufvermögen gehören,
wenn sie das „Produkt“ des Unternehmens sind und weiterverkauft
werden sollen. Das Umlaufvermögen untergliedert sich in folgende Positionen:
Vorräte Der Posten Vorräte teilt sich in vier weitere Posten auf:
* Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe In diesem Posten dürfen nur Stoffe
ausgewiesen werden, die noch nicht vom Unternehmen bearbeitet worden sind.
Rohstoffe sind alle Stoffe, die direkt in...
mehr lesen

Forderungen aus Lieferung und Leistung müssen zum Geschäftsjahresabschluss
bewertet werden. Sie unterliegen dem strengen Niederstwertprinzip und
werden mit ihrem Nennbetrag angesetzt. Das bedeutet, die Rechnungssumme
inklusive der Umsatzsteuer wird angesetzt. Gründe für eine Wertberichtigung
bei Forderungen sind zum Beispiel die Kursabhängigkeit oder das Ausfallrisiko
von Forderungen. Forderungsberichtigungen werden mithilfe eines der
drei folgenden Verfahren durchgeführt. Zum einem können Forderungen
mithilfe der Einzelwertberichtigung (EWB) durchgeführt werden. Es ist
zudem eine Pauschalwertberichtigung (PWB) möglich oder ein gemischtes
Verfahren aus der Einzelwert- und Pauschalwertberichtigung. Die Güte
von Forderungen wird auch als Bonität bezeichnet; dabei wird in folgende
drei Arten unterschieden:
- einwandfreie Forderungen
- zweifelhafte Forderungen
- uneinbringliche Forderungen
-...
mehr lesen
Top Begriffe
Fachbeiträge
Nach § 256 Satz 1 HGB und § 240 Abs. 3, 4 HGB sind Bewertungsvereinfachungsverfahren
zugelassen. Dazu gehören:
- Festbewertung
- Durchschnittsbewertung
- Verbrauchsfolgebewertung
1. Festbewertung
§ 240 Abs. 3, Satz 1 HGB: „Vermögensgegenstände des
Sachanlagevermögens...
mehr lesen
Zahlungsverzögerungen bereiten der deutschen Wirtschaft weiterhin
große Probleme. Häufig unterschätzen gerade Mittelstands-
Unternehmen die geschäftskritischen Auswirkungen eines unzureichenden
Debitorenmanagements. Persönlich geprägte Geschäftsbeziehungen...
mehr lesen
Standardsoftwareprogramme bzw. sog. Trivialprogramme sind nach zwei Urteilen
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2008 (Az. 5 K 2543/04
B, 5 K 9374/04 B) als „Waren" i.S.d. § 2a Abs. 2 EStG anzusehen.
In den entschiedenen Fällen hatte ein Steuerpflichtiger...
mehr lesen