Fachbeiträge zum Thema Umlaufvermögen
Forderungen aus Lieferung und Leistung müssen zum Geschäftsjahresabschluss
bewertet werden. Sie unterliegen dem strengen Niederstwertprinzip und werden mit ihrem Nennbetrag angesetzt. Das bedeutet, die Rechnungssumme inklusive der Umsatzsteuer wird angesetzt. Gründe für eine Wertberichtigung bei Forderungen sind zum Beispiel die Kursabhängigkeit oder das Ausfallrisiko von Forderungen.
Forderungsberichtigungen werden mithilfe eines der drei folgenden Verfahren
durchgeführt. Zum einem können Forderungen mithilfe der Einzelwertberichtigung (EWB) durchgeführt werden. Es ist zudem eine Pauschalwertberichtigung (PWB) möglich oder ein gemischtes Verfahren aus der Einzelwert- und Pauschalwertberichtigung. Die Güte von Forderungen wird auch als Bonität bezeichnet; dabei wird in folgende drei Arten von Forderungen unterschieden:
- Einwandfreie Forderungen
- Zweifelhafte Forderungen
- Uneinbringliche Forderungen
1. Einwandfreie Forderungen
Einwandfreie Forderungen sind...
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Im Kassenbuch hält ein Unternehmen alle Bareinnahmen und Ausgaben fest.
Unternehmen sollten die Anforderungen genau beachten. Denn ins Kassenbuch sehen Außenprüfer besonders kritisch.
Das ordnungsgemäße Kassenbuch ist ein Teilgebiet der Buchführung. Für die
Erfüllung einer ordnungsgemäßen Kassenbuchführung ist auch das Vorhandensein einer Geschäftskasse unausweichlich. Dadurch ist die Prüfung des Ist-Bestandes der Kasse problemlos festzustellen. Es reicht nicht als Geschäftskasse eine Geldbörse mit Bargeld und den dazugehörigen Belegen!
Wer muss ein Kassenbuch führen?
Unternehmen, die der Bilanzpflicht unterliegen müssen ein Kassenbuch
führen. Es zählt im Jahresabschluss zum Umlaufvermögen. Generell sind Unternehmen, die ins Handelsregister eingetragen sind, auch verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen. Der Umkehrschluss - kein Handelsregistereintrag, keine Kassenbuchpflicht - gilt jedoch nicht, warnt die IHK Münschen in einem Merkblatt zum Kassenbuch....
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- Verbrauchsfolgebewertung
1. Festbewertung § 240 Abs. 3, Satz 1 HGB: "Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens
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