. in 2016 wurde leider keine USt in Rechnug gestellt ..
... und nun ?
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17.01.2017 13:20:59
in 2015 über der Kleinunternehmergrenze .
. in 2016 wurde leider keine USt in Rechnug gestellt .. ... und nun ?
Bearbeitet:
Asena - 17.01.2017 17:55:52
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17.01.2017 18:45:16
Hier sind zwei Varianten:
1. Man schreibt neu die Rechnungen, die man an die Unternehmer im 2016 verschickt hat und bittet sie die Umsatzsteuer zu überweisen. Anschließend wird die Jahresumsatzsteuererklärung gemacht. 2.Man schätzt einfach die Umsatzsteuerschuld. Die Umsatzsteuer nach der Formel Rechnungsbetrag-Rechnungsbetrag/1,19. Davon zieht man die Vorsteuer aus den Eingangsrechnung ab. |
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18.01.2017 08:59:56
Ich finde es schwierig den Kunden die USt im Nachhinein in Rechnung zu stellen, die meisten sind Privat-Menschen :/ leider ist auch der Vorsteuerabzug nicht besonders hoch :/
Die Ust muss denn wohl auf den Rechnungsbetrag raufgerechnet werden :/ Oh je das wird ein teures Jahr Hatte gehofft ich hab das irgendwas übersehen und es gäbe noch eine Variante , im Netz hab ich viele Info´s gefunden, das man erst noch dem zweiten Jahr der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze USt pflichtig wird. Aber ehrlich gesagt, habe ich den § 19 auch anders verstanden. Drüber = im Folgejahr pflichtig über 50.000,00 sogar im laufenden Jahr pflichtig . Ist das richtig so ? Der ist aber auch echt schwierig formuliert Vielen Dank für dein Feedback Macalaut |
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18.01.2017 19:07:53
[CODE]Die Ust muss denn wohl auf den Rechnungsbetrag raufgerechnet werden[/CODE]
Eben nicht. Nicht draufgerechnet, sondern herausgerechnet. Und dann die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen abziehen. 50.000 Euro Umsatz-das täuscht viele. Wenn der Jahresumsatz die Grenze von 17.500 Euro überschritten hat, dann ist man im nächsten Jahr umsatzsteuerpflichtig. Das war's. |
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19.01.2017 18:03:42
Vielen Danl für die Hilfe
Der einzige Lichtblick ..ist das er als Überschussrechner wenigstens die Ausgabe geltend machen kann... denn Vorsteuer hat er nicht viel :/ |
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