maßgebend ob eine Person selbstständig ist, ist immer das Innenverhältnis zum Auftraggeber.
Was ist hiermit gemeint ?
Kann mir jemand helfen ?
Vielen Dank vorab.
29.10.2012 20:32:50
Hallo zusammen,
maßgebend ob eine Person selbstständig ist, ist immer das Innenverhältnis zum Auftraggeber. Was ist hiermit gemeint ? Kann mir jemand helfen ? Vielen Dank vorab. |
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29.10.2012 20:48:40
Hallo Küstenjunge,
entscheidend bei einer Selbständigkeit ist immer, ob eine Weisungsabhängigkeit zum Auftraggeber besteht. Wenn dies der Fall sein sollte, liegt keine Selbständigkeit vor. Sozialversicherungsrechtlich spricht man dann von einer Scheinselbständigkeit. Gruß Martin |
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29.10.2012 21:13:00
Hallo H.a.a.S.,
was ist denn mit einer Weisungsabhängigkeit gemeint ? Das bedeutet also, wenn ich weisungsgebunden bin, also das machen muss was der Auftraggeber sagt, liegt keine Selbstständigkeit vor. Ich denke mal, mit Auftraggeber ist der Chef gemeint oder ? |
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29.10.2012 21:15:09
Das sehe ich auch so! Dann bist Du Angestellter in einem abhängigen Anstellungsverhältnis.
Gruß Martin |
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29.10.2012 21:33:32
Hallo H.a.a.S.,
vielen Dank für deine Hilfe. |
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30.10.2012 08:18:27
Hallo,
es gibt einen Katalog, nach dem man beurteilen kann ob jemand selbständig ist oder eben nicht. Da sind dann auch dieses Fragen des Innenverhältnisses drin. Gefragt wird unter anderem nach Weisungsgebunden (wurde ja oben schon gesagt) und ganz entscheidend ist immer wer schuldet die Arbeit. Muss der Auftragnehmer persönlich leisten oder kann er auch eine andere Person beauftragen. Also einen Angestellten oder einen Subunternehmer. Dann, werden Maschinen oder ähnliches vom Auftraggeber genutzt und in welchem Umfang? Google mal nach diesem Katalog. Dort ist dann auch beschrieben, wie diese einzelnen Punkte zu werten sind. Grüße |
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31.10.2012 07:14:18
Passt ganz gut zum Thema. Ganz frische Nachricht.
"BITTERFELD/MZ. Das Amtsgericht Bitterfeld hat einen 34-jährigen Arbeitnehmer einer Baufirma aus Raghun zu elf Monaten Haft auf Bewährung wegen Betruges verurteilt. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre. Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Magdeburg hatten ermittelt, dass der Mann als sogenannter „Scheinselbstständiger“ in den Jahren 2004 bis 2007 zu Unrecht Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten hatte. Nach Kündigung seines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses hatte er ein Gewerbe als Trockenbauer angemeldet und bei der Agentur für Arbeit einen Existenzgründerzuschuss beantragt. Er war jedoch weiterhin ausschließlich für seinen ehemaligen Arbeitgeber tätig und voll in dessen Betriebsablauf integriert. Damit war er nach wie vor als Arbeitnehmer einzustufen und hatte keinen Anspruch auf den Existenzgründerzuschuss. Gegenüber der Agentur für Arbeit machte er wissentlich falsche Angaben und schädigte diese so um mehr als 14.000 Euro. Das Urteil ist rechtskräftig. Darüber hinaus muss er die zu Unrecht erworbenen Leistungen zurückzahlen. " |
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