Sonderfall: Leistungsortbestimmung und Umsatzsteuerberechnung

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Sonderfall: Leistungsortbestimmung und Umsatzsteuerberechnung, Leistungsortbestimmung bei Tätigkeit für unternehmerisch/nicht-unternehmerisch tätigen Verein
Hallo miteinander,

ich beschäftige mich gerade mit folgendem fiktiven Sonderfall. Kann mir jemand sagen, ob mein Lösungsansatz dazu der richtige ist?

Problem:
Herr D ist freiberuflicher Dozent und bekommt von einem inländischen, gemeinnützigen Verein den Auftrag, in Spanien zwei unterrichtende Tätigkeiten auszuführen: 1. Einen nicht-öffentlichen, eintrittsfreien Workshop für Studierende an einer Universität und 2. einen öffentlichen, mit Eintrittsgeld belegten Vortrag.

Fragen:
a) Wo ist der jeweilige Leistungsort?
b) Wo ist jeweils die USt. abzuführen?

Vorgeschlagene Lösungen:
a) Wo ist der Leistungsort?
Zunächst einmal sind die beiden Leistungen im EU-Ausland nach dem Bereich des Vereins aufzuteilen: Der nicht-öffentliche Workshop für Studenten fällt in diesem speziellen Fall in den nicht-unternehmerischen, weil ideellen, der öffentliche Vortrag in den unternehmerischen Bereich des Vereins. Leistungsort für den Workshop ist somit der Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird, also Spanien (gem. § 3a UStG Abs. 3 Nr. 3), Leistungsort für den öffentlichen Vortrag ist der Sitz des Leistungsempfängers, also Deutschland (gem. § 3a UStG Abs. 2).

b) Wo ist die USt. abzuführen?
Die Umsatzsteuer für den Studenten-Workshop fällt in Spanien an, somit wäre D streng genommen verpflichtet sich bei den spanischen Finanzbehören umsatzsteuerliche registrieren zu lassen und hier die Umsatzsteuer abzuführen  (vorausgesetz es besteht für seine Tätigkeit keine Ausnahme im spanischen USt.-Recht). Da der Workshop jedoch in den ideellen Bereich des Vereins fällt, ist dieser möglicherweise umsatzsteuerbefreit und die Abfuhr der Umsatzsteuer im Ausland erübrigt sich.
Der öffentliche Vortrag ist hingegen in Deutschland steuerbar und mit dem normalen Umsatzsteuersatz von 19 % zu belegen.

Vorab vielen Dank an alle, die sich diesen etwas komplizieren Sachverhalt zu Gemüte führen. Es ist gut möglich, dass ich mehr als nur einen Denkfehler drin habe. Das liegt wohl daran, dass mir beim Brüten über dieses Problem mittlerweile der Kopf raucht. : )
Bearbeitet: lonestar - 24.04.2019 11:47:08
[CODE][Die Umsatzsteuer für den Studenten-Workshop fällt in Spanien an, somit wäre D streng genommen verpflichtet sich bei den spanischen Finanzbehören umsatzsteuerliche registrieren zu lassen und hier die Umsatzsteuer abzuführen (vorausgesetz es besteht für seine Tätigkeit keine Ausnahme im spanischen USt.-Recht). Da der Workshop jedoch in den ideellen Bereich des Vereins fällt, ist dieser möglicherweise umsatzsteuerbefreit und die Abfuhr der Umsatzsteuer im Ausland erübrigt sich.[/CODE]

Wo ist der Zusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Satz?
Zitat
Macaslaut schreibt:
[CODE] [Die Umsatzsteuer für den Studenten-Workshop fällt in Spanien an, somit wäre D streng genommen verpflichtet sich bei den spanischen Finanzbehören umsatzsteuerliche registrieren zu lassen und hier die Umsatzsteuer abzuführen (vorausgesetz es besteht für seine Tätigkeit keine Ausnahme im spanischen USt.-Recht). Da der Workshop jedoch in den ideellen Bereich des Vereins fällt, ist dieser möglicherweise umsatzsteuerbefreit und die Abfuhr der Umsatzsteuer im Ausland erübrigt sich. [/CODE]

Wo ist der Zusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Satz?

Hallo, ich habe das so formuliert, um sozusagen beide Möglichkeiten zu erwähnen: Der 1. Satz bezieht sich darauf, wenn für die Leistung Umsatzsteuer in Spanien anfallen würde (> umsatzsteuerpflichtige Leistung an dt. nichtunternehmerischen Bereich d. Vereins mit Leistungsort im Ausland) und der 2. Satz, wenn keine Umsatzsteuer anfällt (> Leistung für ideellen, nicht-unternehmerischen Bereich ausgeführt).
Bearbeitet: lonestar - 24.04.2019 15:14:29
Seiten: 1
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