Jahresabschluss: 10 Fragen und Antworten zur E-Bilanz

Wolff von Rechenberg
Die Übergangsfrist für die E-Bilanz endet mit dem laufenden Geschäftsjahr. Unternehmen müssen ihren Jahresabschluss für 2013 elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Rechnungswesen-Portal.de beantwortet die wichtigsten Fragen zur E-Bilanz.

1. Ab wann gilt die E-Bilanz?

Die elektronische Übermittlung der steuerlichen Gewinnermittlung über die E-Bilanz ist bereits für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Anwendungsleitfaden lediglich festgelegt, dass die Finanzämter Bilanzen auf Papier für 2012 noch nicht beanstanden dürfen. Dadurch sollten Unternehmen Gelegenheit bekommen, auf das neue Verfahren umzustellen. Wer den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2013 an das Finanzamt übermittelt, muss das zwingend auf dem Weg der E-Bilanz tun.

2. Kann man den Start der E-Bilanz noch hinauszögern?

Nein. Wer für das 2013 beginnende Geschäftsjahr seinen Jahresabschluss nicht elektronisch übermittelt, kommt seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Finanzamt nicht nach und riskiert Strafen. Das Bundesfinanzministerium nennt nur ganz wenige Ausnahmen zur "Vermeidung unbilliger Härten". Für einzelne Anwendungsbereiche, wie Betriebsstätten, sieht der Gesetzgeber eine solche Härtefallregelung vor. Außerdem dürfen teilweise steuerbefreite Körperschaften und Betriebe für kalendergleiche Wirtschaftsjahre bis 2014 (abweichende Wirtschaftsjahre bis 2014/2015) die steuerliche Gewinnermittlung weiterhin in Papierform einreichen.


3. Wer muss eine E-Bilanz abgeben?

Alle Unternehmen, die bisher nach handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen bilanzpflichtig waren, müssen nun eine E-Bilanz aufstellen. Außerdem gilt die E-Bilanz für Unternehmen, die freiwillig eine Bilanz aufstellen. Betroffen sind demnach alle in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn (oder auch Verlust) durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie §§ 140, 141 der Abgabenordnung (AO) ermitteln, oder nach § 5a EStG .
  • Eine E-Bilanz müssen alle Unternehmer sowie Land- und Forstwirte erstellen, die ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben sowie
  • alle Unternehmen mit der Rechtsform der OHG oder der KG -Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG.
  • Nicht-Kaufleute müssen eine E-Bilanz übermitteln, wenn ihr Gewinn im Wirtschaftsjahr 50.000 Euro übersteigt oder der Umsatz im Kalenderjahr 50.000 Euro übersteigt.
  • Auch Personengesellschaften, Einzelunternehmen sowie Land- und Forstwirte müssen eine E-Bilanz erstellen, wenn sie sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen.
  • Nicht betroffen sind Unternehmer, die eine Einnahme-Überschussrechnung abgeben. Allerdings müssen diese Unternehmer beachten, dass auch sie ihre Steuererklärung elektronisch abgeben müssen.


5. Was ändert sich durch die E-Bilanz für den Jahresabschluss?

Die E-Bilanz ändert nichts an den für den Jahresabschluss notwendigen Daten und Zahlen. Allerdings müssen Unternehmen ihre Gewinn- und Verlustrechnung der Taxonomie der E-Bilanz anpassen. Idealerweise sollte dieser Schritt bereits vollzogen sein, selbst wenn die Bilanz für 2012 noch auf Papier abgeben wird. Wer das noch nicht getan hat, sollte jetzt umgehend einen Termin mit dem Steuerberater vereinbaren und sich über die Taxonomie der E-Bilanz informieren.

4. Muss ein deutscher Unternehmer mit einer ausländischen Betriebsstätte für diese Betriebsstätte eine gesonderte E-Bilanz abgeben?

Nein. Die Betriebsstätte im Ausland muss in die E-Bilanz für das gesamte Unternehmen aufgenommen werden.

5. Muss ein ausländisches Unternehmen für eine Betriebsstätte in Deutschland für diese Betriebsstätte eine gesonderte E-Bilanz erstellen?

Ja. Wenn die Daten nicht gesondert vorliegen, muss das Unternehmen für seine Betriebsstätte in Deutschland eine E-Bilanz übermitteln.

6. Was bedeutet die E-Bilanz für Betriebsprüfungen?

Das Bundesfinanzministerium hofft mit der E-Bilanz den Verwaltungsaufwand für Prüfer und Geprüfte zu verringern. Außerdem sollen die Finanzverwaltung anhand der vorliegenden Daten genauer auswählen können, welche Betriebe sie prüfen wollen.

7. Wie funktioniert die E-Bilanz technisch?

Die E-Bilanz wird elektronisch über das Elster-Verfahren versendet. Das Unternehmen braucht ein Elster-Zertifikat. Mit diesem Zertifikat werden die Daten bei der Übermittlung authentifiziert. Eine digitale Signatur ist nicht erforderlich. Das Unternehmen kann entweder den Inhalt der Handelsbilanz, ergänzt um die steuerliche Überleitungsrechnung, oder eine gesonderte Steuerbilanz übertragen. Das System ermöglicht es zudem, weitere Unterlagen zu übertragen, beispielsweise den Anhang, den Lagebericht oder den Bericht des Abschlussprüfers. Hat die Datenübertragung funktioniert, erhält der Nutzer eine Bestätigung. Keine Bestätigung, keine Datenübertragung. Bei technischen Problemen verweist das Bundesfinanzministerium die Unternehmen an den Support des Elster-Portals (www.eSteuer.de). Dort können Unternehmen auch Beschwerden oder Verbesserungsvorschläge einreichen.

Wichtig: Auch die E-Bilanz muss beim Bundesanzeiger hinterlegt werden. Dies geschieht durch Hochladen durch den Steuerberater oder durch Softwarelösungen auf www.bundesanzeiger.de.

8. Kann man eine E-Bilanz noch einmal korrigieren, nachdem sie abgeschickt wurde?

Ja. Die E-Bilanz wird zentral gespeichert. Dieser Festsetzungsspeicher verfügt über eine sogenannte Versionskontrolle. Er zeigt neben der ursprünglichen Bilanz auch korrigierte Versionen an. Der Bearbeiter kann auch Vermerke zu Änderungen hinterlassen.

9. Wie steht es mit dem Datenschutz der E-Bilanz?

Die Daten in der E-Bilanz unterliegen dem Steuergeheimnis. Die Daten dürfen nur von den Mitarbeitern der Finanzverwaltungen eingesehen werden und vom betroffenen Unternehmen selbst. Ein Zugriff von anderen Unternehmen ist nicht vorgesehen - anders als beim Bundesanzeiger. Die E-Bilanz gilt von der verschlüsselten Datenübertragung bis zur Speicherung der Daten als sicher. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich nach eigenen Angaben aus Gründen des Datenschutzes gegen eine Lösung entschieden, bei der der Jahresabschluss auf ein Portal hochgeladen wird. Allerdings sollten Unternehmen auch im eigenen Haus die IT-Sicherheit prüfen lassen.

10. Was geschieht bei Änderungen von Gesetzen oder Vorschriften?

Das Bundesfinanzministerium will die Taxonomie der E-Bilanz regelmäßig überarbeiten. Angekündigt sind jährliche Aktualisierungen. Sie werden im Unternehmen über die verwendeten IT-Lösungen durch die Hersteller umgesetzt werden.




Quelle: Bundesministerium der Finanzen
letzte Änderung E.R. am 16.02.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  AdPic

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24.02.2015 08:01:00 - Gast

Hallo,

habe eine Frage zu Punkt 8. Verstehe ich die Äußerung richtig, dass zur Korrektur der E-Bilanz eine vollständig neue Version übermittelt werden muss? Eine Übersendung bspw der zu korrigierenden Position ist nicht ausreichend?

Vielen Dank

Henry
[ Zitieren | Name ]

24.02.2015 13:40:18 - wvr

Hallo,

das ist korrekt und geht offensichtlich noch nicht eindeutig genug aus dem Text hervor. Danke für den Hinweis. Wir ergänzen das.

Gruß
Die Redaktion
[ Zitieren | Name ]

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