Unternehmen müssen auf ihre Umsätze Umsatzsteuer abführen, jedoch gewährt der Gesetzgeber auch Steuerfreiheiten bei Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb Deutschlands. Hierfür müssen die Vorraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfüllt werden. Lieferungen in das Gemeinschaftsgebiet werden innergemeinschaftliche Lieferungen genannt, während Lieferungen in Drittländer als Ausfuhrlieferungen bezeichnet werden.
Im UStG werden folgende geografische Einteilungen verwendet:
| Inland | - Deutschland ohne Büsingen, Insel Helgoland sowie Freihäfen
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| Gemeinschaftsgebiet | - Inlandsgebiete aller Mitgliedsstaaten der EU |
| Übrige Gemeinschaftsgebiet | - Inlandsgebiete aller Mitgliedsstaaten der EU ohne Deutschland
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| Drittlandsgebiet | - Gebiet das nicht das Gemeinschaftsgebiet ist |
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Die Besteuerung von getätigten Umsätzen aus Lieferungen ins übrige Gemeinschaftsgebiet erfolgt entweder vom Leistungsersteller oder dem Leistungserwerber. Leistungsersteller erbringen die Leistung, während Leistungserwerber die Leistung kaufen. Geht eine Lieferung an einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Leistungserwerber (Privatperson), so ist der Leistende für die Abrechnung der Umsatzsteuer verantwortlich, wobei Lieferschwellen bei nicht umsatzpflichtigen Abnehmern in innergemeinschaftlichen Lieferungen beachtet werden müssen. Wenn eine Lieferschwelle erreicht worden ist, müssen Unternehmen sich im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen und zu dem nationalen Umsatzsteuersatz des Erwerbers abrechnen. Ausgenommen von den Lieferschwellen sind neue Fahrzeuge. ( Übesicht zur Höhe der Lieferschwellen in der EU)
Handelt es sich bei dem Erwerber um einen umsatzsteuerpflichtigen Erwerber, so ist er für die Abrechnung der Umsatzsteuer nach nationalen Bestimmungen verantwortlich und der Leistende ist gem. § 4 Nr.1b i.V. m. §6a UStG befreit von der Umsatzsteuer. Für die Gewährung der Umsatzsteuerfreiheit ist notwendig:
Die Erstellung einer ordentlichen Rechnung ist in § 14 UStG geregelt. Achtung: Beleg- und Buchnachweise haben laut BFH Urteilen nur eine Indizfunktion. (23.04.2009 - V R 84/07; 12.05.2009 - V R 65/06; 28.05.2009 - V R 23/08)
Die allg. Vorraussetzungen für Steuerfreiheit einer Innergemeinschaftlichen Lieferung sind gem. § 6a UStG:
Die USt-IdNr. kann beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Weiterhin können Sie eine USt-IdNr eines Unternehmens im Gemeinschaftsgebiet auf ihre Authentizität prüfen. Prüfung USt-IdNr>>
Ausfuhrlieferungen
Ausfuhrlieferungen sind gem. § 4 Nr.1a i.V. m. §6 UStG steuerfrei, auch wenn sie an Privatpersonen geliefert werden. Die USt-IdNr. ist daher für Ausfuhrlieferung nicht relevant. Jedoch müssen für die Ausfuhrlieferung Voraussetzungen aus § 8- 17 UStDV erfüllt werden. Der Warenimport in Deutschland aus Drittländern unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
Spezialfall - Dienstleistungen / sonstige Leistung
Dienstleistungen (=sonstige Leistung) werden nach dem §3a Abs. 1 UStG am Ort des leistenden Unternehmers ausgeführt, so dass eine Dienstleistung der nationalen Besteuerung des Leistenden unterliegt. Jedoch gibt es viele Ausnahmen (§3a Abs. 2-4), die geprüft werden sollten. Mit Hilfe des reverse-cahrge-Verfahrens (Steuerschuldumkehr > § 13b UStG) kann ein deutscher Erwerber die Umsatzsteuer abführen und diese als Vorsteuer geltend machen, während ein deutsches leistendes Unternehmen die Steuerpflicht auf den ausländischen Erwerber übertragen kann. Für die Steuerschuldumkehr muss der Leistende in der Rechnung u.a. einen Netto-Betrag mit einem Hinweise "reverse-charge" ausstellen.
Achtung: Ab 01.01.2010 Änderung im UStG
Ab dem 01 Januar 2010 tritt ein neues UStG ein, das die steuerliche Behandlung von Dienstleistungen verändert. Als Leistungsort wird der Ort des Erwerbers und somit des Verbrauchs angesetzt und nicht der Ort des Leistenden. Dies gilt jedoch nur für Handelsgeschäfte, während es für Geschäfte mit privaten Personen keine Veränderungen gibt. Für bestimmte Dienstleistungen wurden Ausnahmen gesetzt, die beachtet werden müssen.
Somit müssen deutsche Unternehmer beim Leistungserwerb von innergemeinschaftlichen Unternehmen Umsatzsteuer abführen und können diese als Vorsteuer geltend machen.
BMF-Schreiben: Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG ab 1. Januar 2010
Beispiel Adsense
Adsense ist ein Anbieter von Werbung für Webseiten und ist eine Dienstleistung von Google. Die steuerrechtliche Behandlung von Adsense sorgt teilweise immer noch für Verwirrung. Einige führen auf die Umsätze UmSt in Deutschland ab, andere sehen das als nicht steuerbare Umsätze an. Wer hat nun recht?
Wer ist Erwerber und Leistender?
Zuerst einmal muss gesagt werden, dass Google der Abnehmer der Leistung ist und ein Unternehmen, dass die Google-Anzeigen schaltet der Leistungserbringer. Auf den ersten Blick ist somit der Leistende gem. § 3a Abs. 1 für die Versteuerung verantwortlich.
Greift auf Adsense eine Ausnahme nach §3a Abs. 2-4?
Ja, nach dem UStG handelt es sich bei Adsense gem. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG um eine sonstige Leistung, die auf dem elektronischen Wege erbracht wird. Die Ausnahme hat zur Folge, dass Adsense gem § 3a Abs. 3 nicht am Ort des leistenden Unternehmers, sondern am Ort des erwerbenden Unternehmens ausgeführt wird.
Ort von Adsense?
Google Adsense als Auftraggeber, also Erwerber, hatte vor dem März 2009 als Standort die USA gehabt. Seitdem erfolgt die Verrechnung für deutsche Unternehmen in Euro über die Europazentrale in Irland. In manchen Fällen ist jedoch immer noch die US-Zentrale verantwortlich. In jedem Fall bleiben die Umsätze für deutsche Unternehmer jedoch umsatzsteuerfrei.
Google mit Sitz in den USA ist nach dem UStG für die Versteuerung der Umsätze verantwortlich, während diese Umsätze in Deutschland als nicht steuerbar gelten. Für Google mit Sitz in Irland gilt das reverse-charge-Verfahren, das eine Steuerschuldumkehr nach § 13 b darstellt, d.h. Google führt die Umsatzsteuer selbst ab. Die Umsätze duch Google Adsense müssen jedoch durch das deutsche Unternehmen in der Umsatzsteuervoranmeldung in der Zeile 42 als „nicht steuerbare Umsätze“ deklariert werden. Bitte beachten Sie das Google keine Gutschriften ausstellt und Sie daher eine ordentliche Rechnung erstellen müssen.
Beispiel Adwords
Bei Google Adwords ist Google der Leistende und ein Nutzer der Dientleistung der Erwerber. Da es sich wie bei Adsense um eine sonstige Leistung, die auf elektronischem Wege erbracht wird handelt, erfolgt die Versteuerung bei dem Erwerber. Ein deutsches Unternehmen wird daher eine Netto-Rechnung von Google bekommen und muss die 19%ige Umsatzsteuer selber deklarieren. Die Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.
(Dies ist lediglich eine Information und kein Rechtstipp.)
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Erstellt von Sergej Maurer am 15.10.2009 |
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Der Anhang nach BilMoG
17.12.2010 11:45:14 - Roman
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