Wertpapiere im Umlaufvermögen

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Wertpapiere im Umlaufvermögen
Hallo,
ich habe folgenden Sachverhalt:

Unternehmer U hatte im Dezember 2010 200 Aktien für je 20 EUR gekauft, die er im Umlaufvermögen seines Einzelunternehmens hält.
Am 31.12.2010 hatte U bereits 120 Aktien veräußert, konnte jedoch die verbleibenden Aktien aufgrund von Kursschwankungen nur zu einem Wert i.H.v. insgesamt 1200 EUR bilanzieren.
Am 31.12.2011 beträgt der Kurs 25 EUR je Aktie.

Stellen Sie den Buchhungssatz für 2011 auf.

Nun habe ich schon den Buchhungssatz der für 2011 relevant ist aufgestellt: sonst. Wertpapiere an s.b.E.

Jedoch weiß ich nicht, was ich rechnen muss, um auf die Beträge zu kommen. ... also 80 Aktien bleiben über, die er für insgesamt 1200 verkauft. Somit kostet jede Aktie 15 EUR .... aber ich weiß nicht, wie ich jetzt weiterrechnen muss :o . Könnt ihr mir vielleicht dabei helfen?

Vielen Dank  :)
Hallo,
nicht der Verkauf ist hier enscheidend, sondern der bilanzwert und der kannhoechstens mit den AK angesetzt werden.

Gruss Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Da seit BilmoG das Beibehaltungswahlrecht im Handelsrecht entfallen ist, muss zugeschrieben werden, wenn die Gründe für die ursprüngliche  außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr vorliegen (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB).

Das zum 31.10.2010 wegen des Kursverlustes handelsrechtlich abgeschrieben wurde, ist korrekt und ergibt sich aus dem für das Umlaufvermögen geltende strenge Niederstwertprinzip.
Der wert der 80 Aktien betrug zum Kaufzeitpunkt 1600 €. Zum Bilanzstichtag betrug er wegen der Kursschwankung nur noch 1200 €. Es erfolgte also eine zwingende Abschreibung von 400 €.

Zum 31.12.2011 ist der Kurs nun wieder gestiegen und zwar auf 80x25 = 2000 €. Nach altem Recht konnte man nun den abgeschrieben Wert beibehalten. Das geht nach neuem Recht nicht mehr. Jetzt besteht vielmehr - wie im Steuerrecht - ein Zuschreibungsgebot, vgl § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB.
Zugeschrieben wird jedoch immer nur bis zu den ursprünglichen ggf. fortgeführten AK. Du darfst jetzt also nicht 800 €, musst aber 400 € zuschreiben.

sonstige Wertpapiere 400 an Erträge aus Zuschreibung des Umlaufvermögens 400

Hinweis:
Die Darstellung bezieht sich auf die handelsrechtliche Bewertung. Steuerrechtlich wäre bereits die Abschreibung auf Grund der Kursschwankung nicht möglich, da eine Kursschwankung nach Auffassung des BFH niemals dauerhaft sein kann. Das führte im obigen Beispiel zwangsläufig zu unterschiedlichen Bilanzansätzen in der Handels- und Steuerbilanz.

MfG

Aza
Bearbeitet: Aza - 26.01.2012 23:46:14
Sehr schön ausgeführt AZA, ich dreh nur noch den Buchungssatz um, dann stimmts wieder.
Weil ja auch User mitlesen, die das vielleicht nicht erkennen.

Schönen Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 26.01.2012 21:13:36
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Zitat
ich dreh nur noch den Buchungssatz um

Also das ist mir nun wirklich peinlich. Wann lernt man das Erträge im Haben und Aufwendungen im Soll gebucht werden ? 2. Unterrichtsstunde im Grundkurs Buchhaltung ?  ;)

Danke Maik, habe es gleich geändert.
So geht es natürlich auch. Ich habe ganz dezent per PN
darauf hingewiesen. ;)
Beste Grüße BiBu
Hallo,
viele Dank für Eure Antworten. Haben mir wirklich sehr geholfen. Das mit dem Zuschreibungsverbot wusste ich zum Beispiel garnicht. Aber jetzt habe ich es verstanden.

Dankeschön :)

LG Lajaune
Zitat
BiBu+ schreibt:
So geht es natürlich auch. Ich habe ganz dezent per PN
darauf hingewiesen.  

Dachte auch nur (es scheint ja für eine Schulaufgabe zu sein) das sie es abschreibt/ bereits abgeschrieben hat und nun einfach den Buchungssatz falsch abgeschrieben hat, weil sie es evtl nicht erkennt.
Erfolgt ein neuer Beitrag, sieht man es sofort im Portal, das hier noch etwas kommt.

Bei nur "geändert" hätte Lajaune villeicht gar nicht mehr so genau geschaut, weil der Beitrag ja dann schnell nach hinten rutscht. Der Beitrag stand ja auch schon 10 Stunden.

PS:
Im Internet ist es auch schwierig zu sehen, ob das jemand locker nimmt oder ob da einer empfindlich ist.
Ich persönlich sehe das bei mir eher locker und es kann jeder meine Schusselfehler korrigieren und ich freue mich auch
wenn jemand Diskussionen in einen Beitrag einbringt, wo dann vielleicht noch etwas neues/besseres dabei rauskommt.
--> Auch wenn ich stur Diskutieren kann, wenn mich jemand überzeugt mit Argumenten, dass nehm ich dann auch gern an  :klatschen:

also allen ein schönes Wochenende

schönen Gruß


Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Zitat
Ich persönlich sehe das bei mir eher locker und es kann jeder meine Schusselfehler korrigieren und ich freue mich auch
wenn jemand Diskussionen in einen Beitrag einbringt, wo dann vielleicht noch etwas neues/besseres dabei rauskommt.

dito
Hast alles richtig gemacht :)

@ Bibu+

Deine PN habe ich leider nicht bekommen  :( .
Hallo zusammen :wink1: ,

habe noch eine Frage dazu:

auf dieser Seite unter Gesetze Bilmog steht:
ZITAT
"Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert

Kreditinstitute müssen Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie im Handelsbestand gehalten werden, künftig zum Bilanzstichtag grundsätzlich mit dem Marktwert (Fair Value) bewerten. Das entspricht der bisherigen Praxis der Kreditinstitute, vereinfacht und vereinheitlicht die handelsrechtliche Rechnungslegung, ist international üblich und wird nun auch im HGB-Bilanzrecht verankert. Dadurch erhöht sich die Aussagekraft des Jahresabschlusses im Hinblick auf jederzeit realisierbare Gewinne und Verluste. Die Kreditinstitute müssen dabei einen angemessenen Risikoabschlag berücksichtigen und einen ausschüttungsgesperrten Sonderposten als zusätzlichen Risikopuffer bilden. Dieser Sonderposten ist in guten Zeiten aus einem Teil der Handelsgewinne aufzubauen und kann in schlechteren Zeiten zum Ausgleich von Handelsverlusten verwendet werden. Er wirkt daher antizyklisch. Hier sind Konsequenzen aus der Finanzmarktkrise gezogen worden.

Beispiel:

Eine Bank kauft 10 Aktien zu einem Kurs von 100 Euro pro Aktie. Die Aktien wurden mit der Zielsetzung erworben, Kursgewinne zu erzielen und können börsentäglich wieder verkauft werden. Zum Bilanzstichtag haben die Aktien einen Kurs von 125 Euro pro Aktie. Bei Bewertung der Aktien zum Marktwert (125 Euro) abzüglich eines Risikoabschlags (z.B. 5 Euro) sind sie in der Bilanz mit insgesamt 1.200 Euro (10 Stück x 120 Euro) anzusetzen. Es ergibt sich für die Bank ein Gewinn von 200 Euro. Von den Gesamthandelserträgen sind dann noch 10 % in einen gesperrten Sonderposten einzustellen, der bei Handelsverlusten aufgelöst werden kann"

Muss das mit den 5,-- Euro Risikoabschlag pro Aktie sein? Oder ist das freiwillig, da in diesem Fall auch keiner gebucht.
Und was sind das für 10% hier ?? Erträge von WP 10% einbuchen??

Weiss da jemand etwas zu?

LG
Lara
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