Ich habe mir mal das von BiBu+ erwähnte Urteil, das zur Höhe der Entgeltfortzahlung ergangen ist, näher angeschaut:
Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung ist der AN so zu stellen als hätte er in dem betreffenden Monat voll gearbeitet. Das heißt nach Ansicht des Gerichts, dass die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts mit dem Divisor „Ausfalltage / Mögliche Arbeitstage des Kalendermonats“ zu ermitteln ist. Dabei muss man wirklich genau auszählen, an wie viel Tagen der AN hätte arbeiten müssen.
Daneben habe ich ein Gemeinsames Rundschreiben der Bundesverbände der Krankenkassen vom 28.10.1985 gefunden (Fundstelle: ErsK 1987, 94):
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„Das BAG hat im Urteil vom 14.8.1985 entschieden, daß das an einen Angestellten infolge Arbeitsunfähigkeit für einen Teilmonat fortzuzahlende Gehalt zu ermitteln ist, indem das monatliche Bruttogehalt durch die tatsächlich anfallenden Arbeitstage des Monats dividiert und der sich danach ergebende Betrag mit der Anzahl der krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage multipliziert wird.
Besprechungsergebnis: Der im Urteil aufgezeigten Berechnungsmethode wird grundsätzlich zugestimmt. Andere Berechnungsarten (zB nach Kalendertagen) sind jedoch nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere dann, wenn abweichende Regelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen getroffen wurden.“ |
An das Schreiben können sich wahrscheinlich nur „alte Hasen“ bei den Krankenkassen erinnern. Ich konnte keine Hinweise darauf finden, dass es zwischenzeitlich aufgehoben wurde.
Gruß
Gustav