Erstattung U1 (Umlage 1)

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[ geschlossen ] Erstattung U1 (Umlage 1)
Hallo zusammen,

auf Arbeit kommt grad die Diskussion auf wie ich genau die Erstattung U1 berechne.

Folgendes Beispiel:

- Gehaltsempfänger
- Gehalt monatlich 1000,00 €
- 8 Std. pro Tag / 40 Std. pro Woche
- war 2 Tage krank

Wie berechne ich jetzt die Erstattung?

1000,00 € / 30 * 2

oder

1000,00 € / 174 Std. (monatlich) * 16 Std. ??

Ich hoffe mir kann jemand von euch helfen.

Vielen Dank.
Ich brechne die Erstattungssumme immer nach der 30-Tage-Variante.
Es gibt auch andere Möglichkeiten.
Ich denke, dass es wichtige ist , bei allen Gehaltsempfängern bei einer Variante zu bleiben.

Genauer kann man das im "Lexikon für das Lohnbüro" unter dem Stichwort Teillohnzahlungszeitraum nachlesen.
Dort sind alle zulässigen Möglichkeiten mit Rechenbeispiel aufgelistet.

samy
Hallo zusammen,

wir dividieren das Bruttogehalt durch die im Monat anfallenden Arbeitstage (inkl. Feiertage) und multiplizieren mit den Tagen der Arbeitsunfähigkeit. Gibt fürdas Unternehmen mehr als mit 30 Tage-Regel. Krankenkassen haben das nie angemeckert.
Also ist das wohl scheinbar total egal wie man das handhabt.

Das Geld bekommt man wohl immer von der Krankenkasse zurückerstattet.  :klatschen:

Danke für eure Hilfe.
Hi de Lang,

Zitat
de Lang schreibt:
Gibt fürdas Unternehmen mehr als mit 30 Tage-Regel. Krankenkassen haben das nie angemeckert.

Stimmt, mach ich auch so.  ;)
Obwohl bei Gehaltsempfängern die 30 Tage Regelung zur Anwendung kommen sollte. So stehts, meine ich, auf den auszufüllenden Formularen der KK. Hab aber schon lange keines mehr in der Hand gehabt, da wir die Erstattungen mit einer Softw. beantragen.

Nur sehe ich nicht ein, warum bei einem der auf Stundenlohn arbeitet mehr erstattet werden soll, wie bei einem Gehaltempfänger. Da die Ärzte meist nur bis Freitag krank schreiben und nicht bis einschl. Sonntag, denn nur dann hätten wir das selbe Ergebnis.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Aus der Anwendung des Lohnausfallprinzips folgt, daß die Berechnung des Arbeitslohns
für den Teillohnzahlungszeitraum nach konkreten Monatsarbeitstagen durchzuführen ist.
(BAG Urteil DB 1986 S. 130)

In allen anderen Fällen ist die Berechnungsart gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Beste Grüße BiBu
Es gibt auch noch ein Urteil aus dem Jahr 95 wonach Teillohn durch monatliche Arbeitstage oder auch durch monatliche Arbeitsstunden zu teilen ist. Müsste das Aktenzeichen bei Interesse aus einem Buch nachschlagen.
Hallo allerseits,

mein recht theoretischer Lösungsansatz ist Folgender:

Dem Lohnausfallprinzip folgend meine ich, dass die Zahl der Arbeitstage entscheidend ist. Die U1-Erstattung soll dem AG die finanziellen Nachteile aus der krankheitsbedingten Entgeltfortzahlung an den AN ausgleichen. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der AN einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, soweit er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Eine solche Verhinderung kann aber nur an Tagen eintreten, an denen er überhaupt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. An den Wochenenden muss er keine Arbeit leisten, weshalb keine Verhinderung eintreten kann.

Für die Zahl der Arbeitstatge spricht auch das von BiBu+ erwähnte Urteil: Wenn der sich der Fortzahlungsanspruch des AN nach tatsächlichen Arbeitstagen bestimmt, muss die U1-Erstattung zwingend dem folgen.

Dies folgt m.E. auch aus dem Gebot der Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten. Bei Ersteren kann der konkrete Ausfall im Regelfall nach Arbeitsstunden und Arbeitstagen bemessen werden. Also kann es nicht sein, dass bei Angestellten freie Tage die Erstattung mindern, nur weil sie feste Monatsgehälter bekommen.


Gruß
Gustav


P.S.: Dass die Krankenkassen die 30-Tage-Variante bevorzugen, ist klar: Ein höherer Divisor führt zu einem niedrigeren Erstattungsanspruch.
Bearbeitet: Gustav - 08.07.2010 09:41:15
Ich habe mir mal das von BiBu+ erwähnte Urteil, das zur Höhe der Entgeltfortzahlung ergangen ist, näher angeschaut:

Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung ist der AN so zu stellen als hätte er in dem betreffenden Monat voll gearbeitet. Das heißt nach Ansicht des Gerichts, dass die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts mit dem Divisor „Ausfalltage / Mögliche Arbeitstage des Kalendermonats“ zu ermitteln ist. Dabei muss man wirklich genau auszählen, an wie viel Tagen der AN hätte arbeiten müssen.

Daneben habe ich ein Gemeinsames Rundschreiben der Bundesverbände der Krankenkassen vom 28.10.1985 gefunden (Fundstelle: ErsK 1987, 94):

Zitat
„Das BAG hat im Urteil vom 14.8.1985 entschieden, daß das an einen Angestellten infolge Arbeitsunfähigkeit für einen Teilmonat fortzuzahlende Gehalt zu ermitteln ist, indem das monatliche Bruttogehalt durch die tatsächlich anfallenden Arbeitstage des Monats dividiert und der sich danach ergebende Betrag mit der Anzahl der krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage multipliziert wird.

Besprechungsergebnis: Der im Urteil aufgezeigten Berechnungsmethode wird grundsätzlich zugestimmt. Andere Berechnungsarten (zB nach Kalendertagen) sind jedoch nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere dann, wenn abweichende Regelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen getroffen wurden.“

An das Schreiben können sich wahrscheinlich nur „alte Hasen“ bei den Krankenkassen erinnern. Ich konnte keine Hinweise darauf finden, dass es zwischenzeitlich aufgehoben wurde.

Gruß
Gustav
Mir ist auch kein neueres Urteil basierend auf meinen Beitrag bekannt. Neuere Urteile behandeln
nur die Berechnung des Teillohns, aber darum ging es primär nicht.
Beste Grüße BiBu
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