Verbuchung nicht in Anspruch genommener Skonti bei Aktivierung von Anlagevermögen

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Hallo zusammen,

bisher hatte ich immer das Problem dass ich beim aktivieren von Anlagegegenständen nie wusste, ob die Zahlung innerhalb
einer gegebenen Skontofrist beglichen wurde und ich den skontierten Betrag oder den unskontierten Betrag in die Anlagen-
software einfplegen soll. - Im Buch - Bilanztraining / Haufe / Wulf,Müller beschreiben die Autoren nun die Möglichkeit; den
skontierten Betrag zu aktivieren  und bei gegebener Verstreichung der Skontofrist, den Skonto als Zinsaufwand zu buchen ???

für mich wäre das eine feine Lösung; aber ich finde diese Aussage sonst nirgends - kann mir irgendwer sagen wo ich für dieses Vorgehen eine Bestätigung oder ähnliches herbekomme???

Vielen Dank im Voraus,
rob
Hallo Rob,

Willkommen im Forum!

Zitat
rob0815 schreibt:
- Im Buch - Bilanztraining / Haufe / Wulf,Müller beschreiben die Autoren nun die Möglichkeit; den skontierten Betrag zu aktivieren und bei gegebener Verstreichung der Skontofrist, den Skonto als Zinsaufwand zu buchen ???

Ich bin nicht gerade der Experte auf diesem Gebiet, halte diese Vorgehensweise aber für nicht richtig.
Denn das nicht in Anspruch genommene Skonto gehört zu den AHK des Anlagegutes und ist mit zu aktivieren und hat m.E. nichts im Aufwand zu suchen!

Unsere Experten hier im Forum werden aber bestimmt noch die eine oder andere Anmerkung zu deiner Frage haben.

Gruß
Andreas
Hallo,

ich teile hier sehr stark Andreas seine Sicht.

Ich würde auch erst das Anlage gut voll aktivieren also mit dem Skontobetrag. Falls ihr dann Skonto zieht würde ich es über die Verbindlichkeiten buchen.

Hier mal ein kurzes Beispiel:

Aktivierung:

Anlagegut 1.000,00 €
VSt 190,00 €
an
Verbindlichkeiten 1.190,00 €

Bezahlung:

Verbindlichkeiten 1.190,00 €
an
Skonto 1% 10,00€
VSt 1,90 €
Bank 1178,10 €

Ich hoffe, dass ich mich nicht verrechnet habe. Aber das Prinzip sollte deutlich werden.

Was halten die anderen davon?

Gruß Reaper
Hallo Zusammen,

die Skontogewährung steuert lediglich den Zeitpunkt des Zahlungsstroms und hat nichts mit tatsächlichen Vermögenswerten zu tun. Da man beim ziehen von Skonto ein Wahlrecht hat und dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht realisiert wird, sollte auch der volle Rechnungsbetrag aktiviert werden können. Es gibt sogar die Möglichkeit, gezogene Skonti als Ertrag GUV-wirksam gegenzubuchen.

Viele Grüße

Schwarzelf
Zitat
rob0815 schreibt:
Im Buch - Bilanztraining / Haufe / Wulf,Müller beschreiben die Autoren nun die Möglichkeit; den

Hallo Zusammen,

auch wenn ich nur kurz Zeit habe, hierzu möchte ich doch meinen Senf dazugeben.

Dieses Buch mit solchen Aussagen, hatt einen bestimmten Platz verdient und zwar einen dicht an der Erde in dem bestimmten Behälter der alles überflüssige aufnimmt. ;)

Was ein Quatsch. Man stell sich mal vor ich kauf eine Anlage für 100 Mio und hau den nicht genommenen Skonto in die Zinsen. Albern zu glauben das FA sieht das genauso aber auch das HGB gibts nicht her, das 3 Mio nicht aktiviert werden sondern als Zinsaufwand verschwinden.


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hi,

da du bei Erhalt der Rechnung noch nicht wissen kannst ob Skonto oder nicht, würde ich erstmal den vollen Rechnungsbetrag aktivieren. Wenn dann Skonto gezogen wird, buch doch den Skontobetrag als Gutschrift auf das Anlagegut.

Gruß
Bilibu
Danke für die Reaktionen  :D

- mir ist schon klar, dass ich das Anlagegut - wenn gezogen mit dem skonierten Betrag aktivieren muss. - §255 Abs.1 HGB
Anschaffungskosten sind..... , Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.

d.h.:  ich muss bei monatlicher Buchung der Afa und nachträglich gezogenem Skonto (bei Zahlung) die Anschaffungskosten und die gebuchte Afa korrigieren  :evil:

Der Text im Buch: mit diesem Vorgehen (s.o.) wird der Kaufpreis in ein Entgelt für ein Gütergeschäft und in ein Entgelt für ein
Kreditgeschäft (die Nutzung eines Lieferantenkredits) geteilt.

- klingt auch irgendwie einleuchtend und die Autoren verweisen auf : Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen - aus Amazon:
-Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch hat den Lehrstuhl für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung an der Universität Hannover inne
und die anderen zwei dürften auch keine Leichtgewichte sein - -

Hm - - - ????

Ciao,
rob

P.S.: jedenfalls ist nicht nur mir diese Lösung neu  :D
Nachtrag: - in dem Buch wird diese Teilung (Entgelt für ein Gütergeschäft und in ein Entgelt für ein
Kreditgeschäft) sogar für die Bewertung von Forderungen a.L.L und  Verb. a. L.L vorgeschlagen  - - - - - -
schätze, davon hat inkl. mir auch noch keiner was gehört oder gelesen.   :(
Ich kann nicht sagen was für Schwergewichte diese Leute sind, jedoch vermute ich mal das die sich nicht auf einen nicht in Anspruch genommenen Skonto beziehen.

Das HGB ist dort eindeutig, zu den AHK gehören alle Aufwendungen ..
Einen Skonto erst als erh. Skonti einbuchen und dann diesen durch die Ansteuerung eines Zinskontos zu eleminieren ist auch eine Aufblähung der GUV und ist m.E. ein verstoß gegen die Bilanzklarheit.

Wie auch immer bei kleinen Beträgen wird sich kaum einer groß dran stören, jedoch bei großen (wie bei meinem übertriebenen Beispiel) wird das sicher nicht durchlaufen.


schöne Woche Zusammen

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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