Nicht genutzte Zuschüsse und bestimmte Forderung

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Nicht genutzte Zuschüsse und bestimmte Forderung
Hallo,

ich sitze derzeit an zwei Sachverhalten und habe nicht die zündene Idee.

Sachverhalt 1:
X wurde unterjährig als Eigenbetrieb von Stadt XY gegründet. X bilanziert dabei in der Eröffnungsbilanz die bis dato aufgelaufenen Urlaubsansprüche des Personals als "Forderung ggü. der Stadt" (Stadt buchte analog eine Verbindlichkeit ein). Knackpunkt ist, dass aus diversen Gründen klar ist, dass diese Forderung in absehbarer Zeit nicht bedient wird.

Die Forderung steht seitdem in unveränderter Höhe in der Bilanz. Klar ist, dass auf Werthaltigkeit zu testen ist - möglicher Aufwand soll aber vermieden werden.

Frage: Kann hier ggf. diese Forderung gegen lfd. Forderungen der Stadt ggü. X verrechnet werden? § 246 (2) HGB sagt ja prinzipiell nein. Greift hier ggf. § 387 und §388 BGB?

Sachverhalt 2:

Wie sind erhaltende aber nicht im gleichen Geschäftsjahr beanspruchte Zuschüsse zu bilanzieren? Darf ich davon ausgehen, dass eine Bilanzierung als Rückstellung nicht konform mit dem HGB ist?

Vorliegend werden nämlich für Investitionen, für die bereits Zuschüsse abgerufen worden sind aber noch nicht getätigt werden, zum Jahresende Rückstellungen gebildet. M.E. ist das per Definition keine Rückstellung.



Vielen Dank für eure Hilfe.
Bearbeitet: KLB - 26.02.2013 16:41:31
Hallo KLB,

ich würde mich jetzt mal vorsichtig an eine Antwort wagen.

Sachverhalt 1

§246 (2) HGB besagt, dass die Forderungen und Verbindlichkeiten ggü. Stadt xy nicht saldiert ausgewiesen werden dürfen. Das BGB beschreibt den Ausgleich dieser Forderungen bzw. Verbindlichkeiten. Bei Einhaltung der nötigen Formalien (Erklärung der Aufrechnung) würde einer Verrechnung somit nichts im Wege stehen. Hier geht es ja um die Begleichung der Posten.

Sachverhalt 2

Die unverbrauchten Zuschüsse sind bis zu ihrer Verwendung als Verbindlichkeit auszuweisen. Sicher gibt es dazu einen Bescheid oder so etwas? Hier sollte auch geregelt sein, wie zu verfahren ist, sollte das bezuschusste WG oder die Leistung nicht angeschafft oder erbracht werden. Ich kenne den Sachverhalt nur von Fördermitteln. Diese müssen bei Nichtverwendung zurückgezahlt werden. Ist es bei Deinen Zuschüssen ebenfalls so?

Gruß klapper
Vorläufiges Ergebnis:

zu 2) Die Zuschüsse werden pauschal gewährt, sind somit nicht einzeln zuzurechnen. Wir werden jetzt gemäß IDW HFA 1/1984 die Bilanzierung unter sonst. Verbindlichkeiten (statt wie bisher Rückstellung) empfehlen.

zu 1) Eine Verrechnung kommt wohl nicht in Frage. Die Stadt hat kein Interesse daran diesen Sachverhalt liquiditäsmindernd zu ihren Lasten hinzunehmen. Wir werden aber empfehlen auf Werthaltigkeit zu prüfen und sie ggf. abschreiben, um sie so "über die Zeit" aus den Büchern zu bekommen.
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