Kleinunternehmergrenze - Missverständliche Formulierung

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[ geschlossen ] Kleinunternehmergrenze - Missverständliche Formulierung
Hallo,

ich bin Kleinunternehmer nach §19 UStG und berechne keine Umsatzsteuer - nun hatte ich bei der Steuererklärung für 2008 einen Schreck bekommen - ich hatte also Umsätze in Höhe von 17.400€ - nun hatte ich das Gesetz nochmal vorliegen und da steht:

Zitat
.....nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500€ nicht übeschritten ......


Ich hab mal die für mich relevante Textstelle hervorgehoben, denn ich dachte nun, ich müsse imaginär noch den Umsatzsteuersatz auf meine Umsätze raufrechnen, was dann einen Gesamtumsatz von über 20.000€ machen würde und damit die Grenze durchbrechen würde, was hieße - ich wäre ab 2009 kein Kleinunternehmer mehr und hatte seit Januar falsche Rechnungen (nämlich ohne Steuer) ausgestellt.
Ich also hin heute zum Finanzamt - die Sache klären - die meinten es sei alles in Ordnung - wenn meine Umsätze unter 17.500 sind (UmsatzSteuer dürfe ich ja nicht berechnen, wenn ich keine Abführe) - dann bin ich nach wie vor Kleinunternehmer.

Nun frage ich mich natürlich, was der passus mit "der darauf entfallenden Steuer" zu bedeuten hat ? Bin ein wenig verunsichert ....
Hi,

du solltest mal weiterlesen!

Zitat
Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

Hier wird beschrieben, was zum Umsatz gehört.

Den weiteren Gesetzestext findet man hier UStG § 19
aber bedeutet das nun mit "der darauf entfallenden Steuer", wenn man doch als Kleinunternehmer gar keine Steuer berechnet und ausweist ?  :(
Hallo goenz,

hier noch einige Infos zu deiner Frage.

Fundstelle UStR Nr. 246:

Zitat
(2)

Bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 1 UStG bezeichneten Grenzen von 17.500 EUR und 50.000 EUR ist jeweils von dem Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG auszugehen (vgl. Abschnitt 251 ). Der Gesamtumsatz ist hier jedoch stets nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Außerdem ist bei der Umsatzermittlung nicht auf die Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 10 UStG abzustellen, sondern auf die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge. In den Fällen des § 10 Abs. 4 und 5 UStG ist der jeweils in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage ggf. die darauf entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

und der § 10 UStG:

Zitat
(1)

Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb ( § 1 Abs. 1 Nr. 5 ) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.
(2)

Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch ( § 3 Abs. 12 Satz 1 ), bei tauschähnlichen Umsätzen ( § 3 Abs. 12 Satz 2 ) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

Viele Grüße aus Berlin

Ralf
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