Hallo!
Folgender fiktiven Fall möchte ich vorstellen.
Der Gewerbebetrieb von Mandant X, 90 Jahre alt, ruht seit langer Zeit. Eine Aufgabeerklärung wird nicht gemacht, da stille Reserven (Grundstück) enthalten sind. Soweit, so gut. Jedes Jahr schickt der besagte Mandant X dem Steuerberater Unterlagen. Hiernach spielt er Lotto, fährt ab und zu zum Einkaufen, zahlt seiner Frau Haushaltsgeld und ab und an kauft er sich ein Küchengerät. Der größte Ausgabeposten sind eigentlich die Steuerberatungskosten. Er ist kein im HR eingetragener Kaufmann, sondern war früher Einzelunternehmer.
Der Umsatz liegt seit Jahren bei 0. Herr X bekommt nur eine kleine Rente. Er liegt mit seinem zvE unter dem Grundfreibetrag.
Die Steuererklärungspflicht ergibt sich vermutlich aus § 56 ESTDV, da jedes Jahr durch die Behandlung von Privatausgaben als negative betriebliche Ausgaben Verluste angesammelt werden und somit ein verbleibender Verlustabzug verbleibt. Problem: In der Vergangenheit wurden nahezu ausschließlich Privatausgaben als Betriebsausgaben in der EÜR verbucht. So finden wir dort im Anlageverzeichnis zur EÜR alle möglichen Haushaltsgeräte.
Nehmen wir mal an, bei dem Steuerberater Y hat A neu angefangen und entdeckt die Vorgehensweise. Wie hat sich A bestmöglich zu verhalten? A hat leider keine Berufserfahrung, ist die Vorgehensweise üblich?
Folgender fiktiven Fall möchte ich vorstellen.
Der Gewerbebetrieb von Mandant X, 90 Jahre alt, ruht seit langer Zeit. Eine Aufgabeerklärung wird nicht gemacht, da stille Reserven (Grundstück) enthalten sind. Soweit, so gut. Jedes Jahr schickt der besagte Mandant X dem Steuerberater Unterlagen. Hiernach spielt er Lotto, fährt ab und zu zum Einkaufen, zahlt seiner Frau Haushaltsgeld und ab und an kauft er sich ein Küchengerät. Der größte Ausgabeposten sind eigentlich die Steuerberatungskosten. Er ist kein im HR eingetragener Kaufmann, sondern war früher Einzelunternehmer.
Der Umsatz liegt seit Jahren bei 0. Herr X bekommt nur eine kleine Rente. Er liegt mit seinem zvE unter dem Grundfreibetrag.
Die Steuererklärungspflicht ergibt sich vermutlich aus § 56 ESTDV, da jedes Jahr durch die Behandlung von Privatausgaben als negative betriebliche Ausgaben Verluste angesammelt werden und somit ein verbleibender Verlustabzug verbleibt. Problem: In der Vergangenheit wurden nahezu ausschließlich Privatausgaben als Betriebsausgaben in der EÜR verbucht. So finden wir dort im Anlageverzeichnis zur EÜR alle möglichen Haushaltsgeräte.
Nehmen wir mal an, bei dem Steuerberater Y hat A neu angefangen und entdeckt die Vorgehensweise. Wie hat sich A bestmöglich zu verhalten? A hat leider keine Berufserfahrung, ist die Vorgehensweise üblich?

In so einem Fall sollte sich der Stb. sich alles selber ansehen, das Problem suchen und alles so verbuchen das alles

Bilanzanalyse- Tool (Kennzahlen- Berechnung): Umfangreiches Excel- Tool zur Berechnung der wichtigsten branchenunabhängigen Kennzahlen aus Bilanz und G+V.