Ich bereite mich gerade auf eine Klausur im externen Rechnungswesen vor und zerbreche mir gerade über folgende aufgabe den Kopf:
- Eine OHG bestellt am 1.11.2010 Rohstoffe, die erst ein halbes jahr später geliefert werden (April 2011)
- Mit der Lieferung wird der Rechnungsbetrag i.H.v. 100.000 € fällig (Umsatzsteuer ist zu vernachlässigen)
- am Bilanzsstichtag stellt die OHG fest, dass die Rohstoffpreise auf 80.00 gesunken sind
-> welche art von geschäft liegt am 31.12.2010 vor und wie wird es im regelfall bilanzert
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und da ich mir die aufgabe jetzt nicht komplett lösen lassen möchte, an der stelle mal meine gedanken:
Für die OHG liegt eine Verpflichtung aus dem Kauf vor (Da Höhe, Eintritt und Zeitpunkt der Zahlung gewiss sind)...folglich wäre ich mir insoweit sicher, als dass auf jeden fall eine Verbindlichkeit in Höhe von 100.000 angesetzt werden muss.
Wie siehts jetzt mit den Rohstoffen aus? Die sind ja soweit noch "Forderungen aus LuL", wenn ich das richtig sehe. Werden diese nun auch nach dem strengen Niederstwertprinzip für 80.000 angesetzt, und wenn ja, wie wird die BIlanz ausgeglichen? Werden die Forderungen zu diesem Zeitpunkt (außerplanmäßig) abgeschrieben oder betrachtet man den Preisverfall gar erst bei den Rohstoffen im nächsten Jahr? geht das über einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten?...Fragen über Fragen
Wäre echt dankbar, wenn mir da jemand helfen könnte
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Edit: habe gerade in einem lehrbuch (schildbach - der handelsrechtliche jahresabschluss) folgendes gefunden:
"Verpflichtungen aus schwebenden, von keiner der beiden vertragsparteien erfüllten geschäften (etwa aus kaufverträgen) sind nicht zu bilanzieren, da der verpflichtung ein Anspruch gegenübersteht, der in der Regel mindestens gleichwertig ist"
weiter sagt wiki:
Bilanziell auszuweisen sind im schwebenden Geschäft somit einerseits „Erfüllungsrückstände“ als Verpflichtungen, die sich als vom Vertragspartner (durch dessen erbrachte Vorleistung) erdiente und am Bilanzstichtag somit rückständige Gegenleistung darstellen.[5] Andererseits sind im schwebenden Geschäft drohende Verluste zu antizipieren und als solche nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB auszuweisen. Ein Verlust nach dieser Vorschrift droht, wenn und soweit der Wert der vom Kaufmann im schwebenden Geschäft zu erbringenden Leistung den Wert der von ihm zu beanspruchenden Gegenleistung überwiegt (Verpflichtungsüberschuss). Dazu reicht die bloße Möglichkeit eines Verlusteintritts nicht aus, die bei jedem schwebenden Geschäft besteht. Drohen bedeutet vielmehr, dass Anzeichen gegeben sind, die den Eintritt eines Verlusts im konkreten Fall ernsthaft bevorstehend erscheinen lassen.[6] Eine einseitige, übervorsichtige Beurteilung entspricht einerseits nicht dem Sinn einer aussagefähigen Rechnungslegung[7] und damit auch nicht dem Ziel einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage („true and fair view“). Andererseits widerspricht sie dem Grundsatz des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach Rückstellungen - auch solche für drohende Verluste - nur in Höhe des notwendigen Betrages angesetzt werden dürfen. Es müssen daher - nach allgemeinen Grundsätzen der Rückstellungsbildung - mehr Gründe für das Eintreten eines Verlusts sprechen als dagegen.[8]
tja, was genau heißt das jetzt für den fall? nicht bilanzieren und den möglichen verlust von 20.000 angeben oder sind die preise vom dezember kein "anzeichen"?