Beziehung steuerbilanz und handelsbilanz

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[ geschlossen ] Beziehung steuerbilanz und handelsbilanz
Guten Tag,

Kann mir einer vielleicht die Beziehung zwischen Handelsbilanz und steuerbilanz beschreiben.
Hallo,

die Handelsbilanz wird nach dem Handelsrecht erstellt. Sie dient den externe Unternehensinteressenten also Banken, Lieferanten, Kunden usw. Die Steuerbilanz dient der Ermittlung von Einkommenststeuern etc. Da die Steuerbilanz auf der Handelsbilanz basiert, ist die HB die Grundlage für STB. Da es im Steuerrecht häufig Abweichungen zu den handelsrechtlichen Regelungen gibt, wird die STB um diese entsprechend verändert. Hierdurch kann e szu Abweichungen zwischen Hb und STB kommen.

Und zu guter letzt greift auch ab udn an Die Steuerbilanz in die Handelsbilanz ein. Dies erfolgt durch sonder Regeln im Steuerrecht, die aktiv Handelsbilanz beeienflussen.

VG Bookman
Ich hoffe, es ist mir erlaubt mich an diesen Thread anzuhängen…

@Bookman
Dank deiner Erklärung wird mir der Unterschied Handelsbilanz – Steuerbilanz zum ersten Mal etwas deutlicher!
Alles was ich bisher zu diesem Thema gelesen habe, war einfach nicht verständlich für mich, als Laie.

Muss denn jetzt jedes Unternehmen, dass Bilanzierungspflichtig ist am Ende des Geschäftsjahres zwei Bilanzen erstellen, die Handelsbilanz für die „Externen“ Interessierten und eine Steuerbilanz die auf der Handelsbilanz aufbaut für das Finanzamt?

Was ich so zwischen den Zeilen gelesen habe zu diesem Thema, ist dass die Handelsbilanz eher „subjektiv“ ist und die Steuerbilanz „objektiv“ und somit eher die Wirtschaftslage des Unternehmens darstellt.

Wenn das so stimmt, frage ich mich allerdings, warum Banken z.B. bei Kreditvergabe immer die Handelsbilanz sehen wollen?

Vielleicht liege ich aber auch total falsch?!

Ein schönes Wochenende an alle,
Andreas
Hallo Andriko,

Bookmann hat es richtig beschrieben.
Zitat
Andriko quote:
Was ich so zwischen den Zeilen gelesen habe zu diesem Thema, ist dass die Handelsbilanz eher „subjektiv“ ist und die Steuerbilanz „objektiv“ und somit eher die Wirtschaftslage des Unternehmens darstellt.
Nein so ist das nicht.

Also erstmal gelten die Regeln der HB. Die sind so Aufgebaut das sie einen wirklichen Überblick der Leistungsfähigkeit und Liquidität des Betriebes gibt.

Für die Stb. gibt es den § 5 (1) S.1 demnach gilt für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns die HB, sofern keine steuerrechtl. Vorschriften es verbieten. (Maßgeblichkeit)

Sinn machen diese Regelungen, wenn aus Liquiditätssicht bzw. um Risiken in der HB richtig darzusstellen RS gebildet werden, die aber für die Besteuerung nicht von belang sein dürfen, um eine Steuergerechtigkeit zu gewährleisten.

Beispiel: Bis 2010 gab es RS für zukünftige Aufwendungen. Hier hätte nun dér UN nach HB jedes Jahr sich neue RS für eventuelle Aufwendungen der Folgejahre bilden können um so seinen Gewinn immer nahe 0,- zu halten, da Griff das Steuergesetz dann ein und verbot diese Art der RS, mit der Folge das so eine RS bei der Ermittlung des Gewinns wieder dem HB-Gewinn hinzugerechnet werden musste.
Nun ja, ab 2010 sind diese Aufwandsrückstellungen nun auch in der HB nicht mehr erlaubt.

Diese RS aus HB sicht gab aber anderen eine Übersicht darüber was noch an Kosten auf das UN zukommt und so die zukünftigen Belastungen und Leistungsfähigkeit besser zu beurteilen. Sowas interessiert Banken natürlich wesentl. mehr als eine reine Stb.

Also die HB leht sich an die Wirtschaftlichkeit an und die Stb. an eine gerechte Besteuerung.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Super, danke für deine Erklärungen Andreas!
Jetzt bin ich schon wieder ein wenig schlauer…

Meine Gedanken dazu, wenn ich es richtig verstanden habe…

Zitat
Beispiel: Bis 2010 gab es RS für zukünftige Aufwendungen. Hier hätte nun dér UN nach HB jedes Jahr sich neue RS für eventuelle Aufwendungen der Folgejahre bilden können um so seinen Gewinn immer nahe 0,- zu halten, da Griff das Steuergesetz dann ein und verbot diese Art der RS, mit der Folge das so eine RS bei der Ermittlung des Gewinns wieder dem HB-Gewinn hinzugerechnet werden musste.
Das trifft wohl mal wieder die kleinen Bilanzierer, die auf diese RS angewiesen sind, und die "großen" haben es schamlos ausgenutzt?!

Zitat
Nun ja, ab 2010 sind diese Aufwandsrückstellungen nun auch in der HB nicht mehr erlaubt.
Dann sind ja so manche Konten vom „Aussterben“ bedroht. :wink:

Zitat
Diese RS aus HB sicht gab aber anderen eine Übersicht darüber was noch an Kosten auf das UN zukommt und so die zukünftigen Belastungen und Leistungsfähigkeit besser zu beurteilen. Sowas interessiert Banken natürlich wesentl. mehr als eine reine Stb
Fazit: Steuerrecht frisst Handesrecht…

Gruß
Andreas
Hallo Andreas,

Zitat
Andriko quote:
Das trifft wohl mal wieder die kleinen Bilanzierer, die auf diese RS angewiesen sind, und die "großen" haben es schamlos ausgenutzt?!
Wohl eher umgekehrt. Da es steuerrechtl. verboten war, hatten vorallem Einzelunternehmer und Personengesellschaften wenig interesse daran diese RS zu bilden, bei Kap-Gesellschaften jedoch schon eher, da dadurch indirekt eine Ausschüttungssperre gebildet wurde und das Geld im Betrieb blieb um diese Aufwendungen zu finanzieren.

Zitat
Andriko quote:
Dann sind ja so manche Konten vom „Aussterben“ bedroht.
Ja das eine oder andere fällt weg, jedoch kommt auch einiges wieder hinzu zb. selbstgeschaffene Immaterielle VG.

Zitat
Andriko quote:
Fazit: Steuerrecht frisst Handesrecht…
Die HB versucht durch den Bilmog unabhängiger von der Stb. zu werden, denn durch den Wegfall der rein steuerlichen Abschreibung, wird die HB deutlich weniger von der Stb. beeinflusst. Somit ist auch die umgekehrte Maßgeblichkeit des § 5 (1) S.2 im EStG gestrichen worden.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Andreas,

nochmals vielen Dank für deine ausführliche Erklärung, hat mir sehr geholfen!
Da bin ich ja schon wieder ein kleines Stück schlauer… :idea:

Ein schönes Wochenende
wünscht dir und allen anderen
Andreas
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