selbst erstellte Webseite/Shop absetzen

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Seiten: 1
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selbst erstellte Webseite/Shop absetzen, wie muss ich vorgehen?
Hallo,

ich habe einen umfangreichen Onlineshop zur eigenen Nutzung selbst programmiert. Diesen Aufwand würde ich gerne absetzen, was wohl auch möglich ist, nachdem was ich gelesen habe.

Wie buche ich und was ist an Belegen/Nachweisen erforderlich. Ich mache Einnahmen/Überschussrechnung, habe zwischen 550 und 600 Stunden investiert. Diese würde ich gerne mit dem Stundensatz ansetzen, den ich auch meinen Kunden für Programmierarbeiten in Rechnung stelle.

Einen Beleg in dem Sinne gibt es nun ja nicht. Mache ich da eine Aufstellung, welche Arbeiten in den Stunden enthalten sind? Also z.B. Templateerstellung, Anlage 500 Artikel, Anfertigung 700 Produkbilder usw? Vom Betrag her bin ich bei 17500 Euro.

Wie gehe ich korrekter Weise vor?

LG
Nette
Moin,

eine Aktivierung ist hier nicht möglich, da keine Kosten angefallen sind.

Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter gibt es zwar, das ist aber ein anderer Sachverhalt. Dazu müsste ich beispielsweise Lohnkosten für den Mitarbeiter gehabt haben, der das programmiert hat.

Das wäre auch zu schön für jeden Selbständigen, wenn er seine eigene Arbeitszeit als Aufwand behandeln könnte.
Grüße aus dem Rosendorf Steinfurth
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Ich hatte bei Lexware folgendes gefunden:

"Eigene Erstellung einer Firmenwebsite: Erstellen Sie Ihre neue Website selbst oder stellen Sie einen Ihrer Mitarbeiter dafür ab, dürfen Sie die anfallenden Kosten sofort als Betriebsausgabe abziehen. Es muss keine Abschreibung über mehrere Jahre vorgenommen werden, weil steuerlich für selbst geschaffene Wirtschaftsgüter ein Aktivierungsverbot besteht."

https://www.lexware.de/artikel/steuertipp-abschreibung-wie-beteilige-ich-das-finanzamt-an-den-kosten-meiner-firmenwebsite/

Hier hört es sich nicht so an, als müsste zwingend ein Mitarbeiter die Seite programmieren. Das würde Agenturen, die außer dem Inhaber keine weiteren Mitarbeiter haben, doch benachteiligen. Im Prinzip behandelt ja auch jeder Selbständige seine Arbeit als Aufwand, nur wird dieser Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt.
Oder seh ich das falsch?

LG
Da du vermutlich Einzelunternehmer bist, ist dein Gehalt ja der Gewinn und wird nicht buhhalterisch erfasst. In die Kalkulation kannst du natürlich dann deinen kalk. Unternehmerlohn ansetzen den du erwirtschaften willst.

Anders wäre es wenn der GmbH-Geschäftsführer ein Gehalt bezieht und ein Programm programmiert. Dann ist sein Gehalt ja Betriebsausgabe, ergo als Aufwand in den Betriebsausgaben enthalten.

Hoffe ich habe mich jetzt nicht zu quer ausgedrückt
Hallo,
ja, Einzelunternehmer, E/Ü, Istversteuerung. Die Erklärung zum GmbH-Geschäftsführer verstehe ich. Nur die zum Einzelunternehmer nicht.

Die Situation ist folgende:
Von Okt 15 - März 16 wurden z.B. 550 Stunden investiert. Ich habe einen festen Stundensatz, den ich den Kunden für Programmierarbeiten berechne, den würde ich auch hier ansetzen.

Buchen würde ich alles in März 2016, da Istversteuerung. Aber was muss ich genau buchen (SKR03) und welche Belege muss ich haben/vorweisen?
Ich möchte es dir an einem einfachen Beispiel versuchen zu klären:


Du programmierst ja nicht nur für deine Kunden (welche Stunden du in Rechnung stellst) sondern machst ja auch die Ablage. Hier kannst du ja auch nicht die Zeit die du für die Ablage deiner Geschäftsdokumente aufwendest in die EÜR mit ./. einstellen.


Gruß Martin
Es geht ja auch nicht darum, den Aufwand des Tagesgeschäfts zu verbuchen. Deine Erklärung hört sich jetzt so an, als könnte ich nichts absetzen.

Bei dem Satz " In die Kalkulation kannst du natürlich dann deinen kalk. Unternehmerlohn ansetzen den du erwirtschaften willst." habe ich es allerdings so verstanden, als könnte ich schon etwas verbuchen. Welche Kalkulation und was für ein kalk. Unternehmelohn?
du kannst deine eigenen Stunden als Einzelunternehmer nicht aktivieren da keinerlei Kosten angefallen sind.  Kalkulatorischen Unternehmerlohn brauchst du nur für die Preisfindung deiner Verkaufspreise.
Grüße aus dem Rosendorf Steinfurth
Hallo Nette,

Zitat

"Eigene Erstellung einer Firmenwebsite: Erstellen Sie Ihre neue Website selbst oder stellen Sie einen Ihrer Mitarbeiter dafür ab, dürfen Sie die anfallenden Kosten sofort als Betriebsausgabe abziehen. Es muss keine Abschreibung über mehrere Jahre vorgenommen werden, weil steuerlich für selbst geschaffene Wirtschaftsgüter ein Aktivierungsverbot besteht."



https://www.lexware.de/artikel/steuert...enwebsite/

Du verstehst diese Information etwas falsch, glaube ich. Kosten darfst du als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Dabei kann es sich um Personal- oder Materialkosten handeln etc. Die Kosten müssen allerdings tatsächlich und nachweisbar angefallen sein. Wenn du deinen Shop beispielsweise mit einer kostenpflichtigen Software erstellt hättest, könntest du laut Lexware die Kosten dafür als Betriebsausgabe ansetzen.

Zitat
Hier hört es sich nicht so an, als müsste zwingend ein Mitarbeiter die Seite programmieren. Das würde Agenturen, die außer dem Inhaber keine weiteren Mitarbeiter haben, doch benachteiligen. Im Prinzip behandelt ja auch jeder Selbständige seine Arbeit als Aufwand, nur wird dieser Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt.

Vordergründig geht es erstmal nur um Kosten. Seine Kosten darf ein Selbständiger geltend machen. Der Gesetzgeber macht an dieser Stelle keinen Unterschied zwischen Material- und Personalkosten. Den Aufwand für die Eigenleistung für deinen Onlineshop musst du letztlich bei der Preiskalkulation berücksichtigen.

http://www.controllingportal.de/Fachinfo/Kostenrechnung/Preiskalkulation-Wie-kalkuliere-ich-meinen-Verkaufspreis.html

Viel Erfolg
FHH
Bearbeitet: FreelancerHH - 21.03.2016 08:48:33
die ( nicht richtige) Buchung wäre auch: Kosten an Ertrag! Also Saldo null!
An diesem Beispiel kann man erkennen, was der Grund dieser Regelung ist!
Seiten: 1
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