selbstständige Gebäudeteile

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selbstständige Gebäudeteile
Hallo zusammen,

es gibt den Begriff der selbstständigen Gebäudeteile:

Dieser unterteilt sich in 5 Teile.
- Betriebsvorrichtung
- Scheinbestandteile
- Ladeneinbauten
- sonstige Mietereinbauten
- sonstige selbstständige Gebäudeteile

Ich verstehe nur nicht, wo zwischen diesen Teilen der große Unterschied besteht.
Ich wüsste nicht, wann ein Wirtschaftsgut eine Betriebsvorrichtung oder ein Scheinbestandteil ist.

Kann mir da jemand helfen ?

Vielen Dank vorab.
Hallo Küstenjunge,

ich habe mal im Gesetz / Richtlinien nachgeschlagen:

R 4.2 EStR 2005


Zitat
Gebäudeteile, die selbständige Wirtschaftsgüter sind

R 7 (3) EStR

Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbständige Wirtschaftsgüter. Ein Gebäudeteil ist selbständig, wenn er besonderen Zwecken dient, mithin in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. Selbständige Gebäudeteile in diesem Sinne sind:

   1. Betriebsvorrichtungen ( > R 7.1 Abs. 3);

Zitat
(3)
>Betriebsvorrichtungen sind selbständige Wirtschaftsgüter, weil sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Sie gehören auch dann zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.

   2. Scheinbestandteile ( > R 7.1 Abs. 4);

Zitat
>Scheinbestandteile entstehen, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden. Einbauten zu vorübergehenden Zwecken sind auch

   1. die vom Stpfl. für seine eigenen Zwecke vorübergehend eingefügten Anlagen,
   2. die vom Vermieter oder Verpächter zur Erfüllung besonderer Bedürfnisse des Mieters oder Pächters eingefügten Anlagen, deren Nutzungsdauer nicht länger als die Laufzeit des Vertragsverhältnisses ist.

   3. Ladeneinbauten, >Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten, Schalterhallen von Kreditinstituten sowie ähnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen; als Herstellungskosten dieser Einbauten kommen nur Aufwendungen für Gebäudeteile in Betracht, die statisch für das gesamte Gebäude unwesentlich sind, z.B. Aufwendungen für Trennwände, Fassaden, Passagen sowie für die Beseitigung und Neuerrichtung von nichttragenden Wänden und Decken;
   4. sonstige > Mietereinbauten --> selbsterklärend?
   5. sonstige selbständige Gebäudeteile (> Absatz 4).

Zitat
Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, ist jeder der vier unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut, weil das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht. Wohnräume, die wegen Vermietung an Arbeitnehmer des Stpfl. notwendiges Betriebsvermögen sind, gehören zu dem eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil. Die Vermietung zu hoheitlichen, zu gemeinnützigen oder zu Zwecken eines Berufsverbands gilt als fremdbetriebliche Nutzung. Wird ein Gebäude oder Gebäudeteil fremdbetrieblich genutzt, handelt es sich auch dann um ein einheitliches Wirtschaftsgut, wenn es verschiedenen Personen zu unterschiedlichen betrieblichen Nutzungen überlassen wird. Eine Altenteilerwohnung ist im Falle der Entnahme nach § 13 Abs. 4 EStG stets als besonderes Wirtschaftsgut anzusehen.

Alles klar?  :D
Viele Grüße Neele :-)
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