Ich habe zum 31.08. einen Mandanten (Bilanzierer) der seinen Betrieb aufgibt.
Ist es richtig, dass ich in der Buchhaltung die Kontoauszüge/Kasse nur bis zum 31.08. buche und dann alles in Forderungen bzw. Verbindlichkeiten stehen lasse und nur evtl die Beträge ändere, wenn im nachhinein mit Skonto bezahlt wurde?
Die ganzen Geschäftsvorfälle die nach dem 31.8. noch auf dem Konto passieren sind unrelevant, richtig?
Du musst schon auch Rechnungen, die noch nach dem gewollten Beriebsende eingehen, noch ordentlich verbuchen. Inwieweit man jedoch dann alles zum 31.08. buchen kann, da bin ich mir spontan auch unsicher. Die Rechnungen sollten wenn sie denn danach noch zugehen, ja eigentlich wirtschaftlich auch in den Zeitraum vor dem 31.08. gehören. Aber was machst Du mit der USt-Voranmeldung. .... hm
Bei einer GmbH wäre es einfach, da Du da ja das eine Liquidationsjahr hast, indem dann alles abgewickelt wird. Wie das aber bei einer Personengesellschaft oder EU wäre ...?
Vielleicht kann ja noch Jemand was Erhellendes beitragen
Die ganzen Geschäftsvorfälle die nach dem 31.8. noch auf dem Konto passieren sind unrelevant, richtig?
Es ist schon deshalb nicht irrelevant, da strikt zwischen Aufgabegewinn und laufenden Gewinn unterschieden werden muss. Machst du das nicht wird deine Aufgabebilanz nicht korrekt sein.
Diese Bilanz erstellst du ja nicht am 31.08. sondern allenfalls zum 31.08. Der Geldeingang zwischen 31.08. und Bilanzaufstellung hat zwar keine Gewinnauswirkung aus dem laufenden Geschäft, da dieser mit Einbuchung der Verbindlichkeit realisiert wurde (Betriebseinnahme), aber dieses Geld wird ja im Rahmen der Betriebsaufgabe sicherlich in das Privatvermögen überführt. Und das musst du schon irgendwie dokumentieren.
Wie du Aufgabegewinn und laufenden Gewinn abgrenzen kannst und wichtige allgemeine Infos zur Betriebsaufgabe findes du .
Übrigens, werden noch nach Betriebsaufgabe Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben verzeichnet, handelt es sich um Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG. Diese unterliegen nicht der Steuervergünstigung des § 34 EStG. Sie müssen in dem Jahr versteuert werden, in dem sie entstanden sind.
P.S. Eine Betriebsaufgabe ohne Steuerberater zu händeln, finde ich nett ausgedrückt mutig.
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