Gültiger Vertrag einer 13-Jährigen?

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[ geschlossen ] Gültiger Vertrag einer 13-Jährigen?
Hallo,

ich hoffe, mir kann jemand helfen!

In meiner Rechtprüfung war die Hauptperson eine 13-Jährige die von ihrer Tante 30 € geschenkt bekommt.
Sie sollte sich von dem Geld "etwas schönes kaufen".

Folglich geht sie zum nächsten Elektroladen um sich einen Haartrockner zu kaufen.

Der Verkäufer sieht, dass sie nicht volljährig ist, verkauft ihr den Fön aber trotzdem.

Von der Genehmigung oder Einwilligung der Eltern ist nichts bekannt.

Nun lautet meine Frage, ob ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Nach der Prüfung scheideten sich die Geister, die meisten waren für ein gültiges Zustandekommen.

Diese Meinung kann ich nicht vertreten, was ist eure Meinung?

Danke im Voraus,

Neele
Hallo,

wenn folgendes gilt:

§106 beschränkt Geschäftsfähig, da älter als 7 jahre aber noch nicht volljährig, danach müsste die §§107-113 geprüft werden.
§107 sagt das die Person eine Bestätigung der Eltern (gesetzlicher Verteter) braucht, wenn er nicht nur Vorteile hat. Daraus gilt erst, dass das Kind das Geld der Tante annehmen darf, weil kein aktiver Nachteil gilt. Aber der Kauf des Föns wird problematisch.
Somit muss §108 (1) geprüft werden. Dieser sagt Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. Wenn von den Eltern keine Einwilligung da ist, wird es problematisch.

Nun kann nur noch der §110 BGB helfen, der folgendes besagt: Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

In diesen Fall ist der Dritte die Tante, die sagte kauf dir was schönes also einwilligte, dass Sie das Geld nach eigenen ermessen ausgeben darf. Wenn nun das Kind meint ein Haartrockner ist was schönes wer soll dagegen was sagen können?

Also ich würde auch erstmal sagen, dass der Vertrag gültig ist. Wie hast du argumentiert, dass er nicht gültig ist?
Hallo Fibu-Man,

danke erstmal für die Antwort!

Ich argumentierte, dass der §110 nur auf die gesetzlichen Vertreter anwendbar ist (d.h. ihre Eltern).
Somit würde die Tante als solcher nicht gezählt werden und das Geldgeschenk ist kein Geld, welches sie zur freien Verfügung übrig hätte.

Der Paragraf nannte sich mal "Taschengeldparagraf" (gelernt in der Berufsschule).
Daher dürfte sie nur Geld nach ihrer Wahl ausgeben, das sie direkt von den Eltern bekommt, also Taschengeld.

Ich hoffe ich habe mich mit der Antwort nicht in etwas verrannt.  :mrgreen:
Ja der hies mal Taschengeldparagraph. Aber der letzte Teilsatz im Paragraph sagt "oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind." Durch diesen Teilsatz wird deine Einschränkung auf die Eltern unwirksam. Somit kann dir ein Wildfremder auch Geld geben und sagen verwende es wie du möchtest.  

Der Grund für den Namen Taschengeldparagraph liegt natürlich in der von dir genannten Hälfte, für deine Klausuraufgabe würde ich an meinen Ansatz festhalten, wegen dem oben genannten Teilsatz.
Hm.

Ich sehe das anders als du.

Denn man sollte ja im Fach recht nichts dazu erfinden.

Und von den Eltern ist nicht bekannt, dass sie diesen Kauf genehmigen...

Wird sich ja anhand meiner Zensur zeigen, was die richtige Lösung war.  :mrgreen:
Könntes du die richtige Lösung bitte dann posten?
Nochmals hallo,

ich habe ein wenig gegoogelt und da etwas passendes gefunden:



Diese Seite entnahm ich aus:

Google books
(Seite 38)

Hier steht also, wenn er den Preis nicht vollständig mit seinem Taschengeld (nur das Geld seiner Eltern) bezahlt, ist der Vertrag noch nicht vollständig gültig.

Ist das jetzt richtig so, wie ich es verstanden haben?

Rechtliche Dinge weisen mir noch sehhhr viele Fragezeichen auf  :oops:

Liebe Grüße,

Neele
Und ich hasse Gramatik, ich habe mir noch mal den 110 genau durchgelesen und du könntes recht haben.

§110 Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit [color=#FF0000]dessen[/color] Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Wenn sich das dessen auf den Vertreter bezieht, hast du recht. Wenn es sich auf den Dritten bezieht, müsste ich recht haben. Ich glaube aber, dass dessen sich auf Vertreter bezieht und somit du im recht sein müsstest.
Wie versprochen:

ich durfte in diese Rechtklausur Einsicht nehmen!

Richtig hierbei war wirklich, dass der "Taschengeldparagraf" §110 BGB nicht anzuwenden ist.

Also lagen meine Fehler immerhin nicht an dieser Stelle.

Folglich: Tante /= Erziehungsberechtigte!

:mrgreen:
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