KK Beiträge bei Selbständigen.

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KK Beiträge bei Selbständigen., KK bei Wechsel in die Selbständigkeit
Hallo Gemeinde,

Der Geschäftsführer eines Ladens hat Diesen jetzt übernommen, ist also nicht mehr angestellt, sondern selbständig.

Bisher hat er mit seiner Gehaltsabrechnung Sozialausgaben gezahlt, also soziale Kosten über das Geschäft abgewickelt.

Jetzt ist er selbständig, die KK hat aber den Beitrag weiter vom Geschäftskonto abgebucht.

Er müsste ja jetzt, wenn ich das richtig sehe, freiwillig bei der ges. KK versichert sein.

Kann man diese KK Beiträge jetzt noch geschäftlich geltend machen, oder sind das einfach Privatentnahmen, die er nur noch in der EKSt. Erklärung geltent machen kann?

Kann ich das evtl. über 4140 (Freiwillige soziale Aufwendungen sozifrei) buchen?


Grüße Hans
Hallo hanseltrans,
ja klar sollten diese Kosten betrieblich geltend gemacht werden. Die mindern schließlich den Gewinn.

Ich verbuche meine Beiträge immer auf Kto. 4130.
Hallo,

wenn es sich um ein Einzelunternehmen oder Personengesellschaft handelt, kann die Krankenverischerung des Inhabers nicht als betrieblicher Aufwand angesetzt werden. Diese fallen in den privaten Bereich und sind in der Einkommensteurerklärung entsprechend geltend zu machen.

Bei einer Kapitalgesellschaft geht das. Die KV ist dann aber einfach nur Einkommen des GF (mindert also den Unternehmensgewinn, erhöht jeodoch das Einkommen des GF) und die Kosten der  KV müssen auch da in der privaten ESt-Erklärung geltend gemacht werden.

Gruß, Buchi
Zitat
Buchi schreibt:
Hallo,
wenn es sich um ein Einzelunternehmen oder Personengesellschaft handelt, kann die Krankenverischerung des Inhabers nicht als betrieblicher Aufwand angesetzt werden. Diese fallen in den privaten Bereich und sind in der Einkommensteurerklärung entsprechend geltend zu machen.

Hallo,
Dann mache ich ja scheinbar einen Fehler und buche die Beiträge statt Privatentnahme als betrieblichen Aufwand.
Und wo bzw. als was müssen die Beiträge in der Est.-Erklärung geltend gemacht werden? Als Sonderausgaben?
Hallo,

richtig, es sind Sonderausgaben bei Einzelunternehmen und gehören nicht in den betrieblichen Aufwand. §10 (4) EStG

Grüße
Hallo zusammen,

Vielleicht  ist die Bezeichnung Geschäftsführer etwas dick aufgetragen.  :oops: Den gibt es ja nur in GmbH´s ec. Die ehemalige Angestellte ist jetzt quasi Inhaber, also selbständig. Wir machen EÜR, Ist-Versteuerung.


Zitat
Klecksmann schreibt:
Hallo hanseltrans,
ja klar sollten diese Kosten betrieblich geltend gemacht werden. Die mindern schließlich den Gewinn.

Ich verbuche meine Beiträge immer auf Kto. 4130.

4130 scheint mir bei einem Selbständigen grundsätzlich problematisch, weil es da ja nur um den AG Anteil der Sozialversicherung geht. Den AN Anteil tragen die Mitarbeiter in einem Unternehmen ja selber.

Aus meiner Sicht ist zu entscheiden, ob hier 4140 freiwillige soz. Aufwendungen, also Geschäftsausgaben (geht übrigens im EÜR auf "120 Ausgaben für Personal") handelt oder eher um 1820 oder 1830 Sonderausgaben. Die werden im EÜR wie Privatentnahmen, also "122 Entnahmen" behandelt.


Wenn aber, wie Aktives Mitglied schreibt

Zitat
gws schreibt:
Hallo,

richtig, es sind Sonderausgaben bei Einzelunternehmen und gehören nicht in den betrieblichen Aufwand. §10 (4) EStG

Grüße


stellt sich nur noch die Frage, ob die Sonderausgaben voll abzugsfähig sind oder nicht , also 1820 oder 1830


Grüße
Hans
Hallo,

wie gebucht wird ist eigentlich unwichtig. Die Konten SA beschränt oder unbeschränt abzugsfähig sind Unterkonten des Privatkontos. Betrieblich ergibt sich deshalb kein Unterschied auf welches gebucht wird. Ob die Krankenversicherungsbeiträge beschränt oder unbeschränkt abzugsfähige SA darstellen ist abhängig von der Höhe (max.: 2800€) aber mind. der Basistarif.

Aber eindeutig ist bei diesem Fall, dass es keine Betriebsausgaben seinen können. Sie können sich in ihrem eigenen Einzelunternehmen nicht anstellen. Das geht nur bei GmbHs, AGs, UGs. Ltds. Sie können deshalb nicht gestallten und Aufwendungen erzeugen. Freiw. soz. Aufwendungen sind nur bei Personal möglich. Auch gibt es in Ihrem Fall keinen AG und AN Anteil.

Grüße
Hallo GWS,

das hilft mir weiter. Vielen Dank

Grüße
Hans
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