AStBV - Verschärfung oder keine Verschärfung? - Umgang mit Mandanten?

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AStBV - Verschärfung oder keine Verschärfung? - Umgang mit Mandanten?, Info der BuStra bei verspäteter Abgabe von Steueranmeldungen
Umgang mit den Pappenheimern
Mandaten informieren oder nicht?

Im Bundessteuerblatt wurde Ende November die aktualisierten Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) 2012 - kurz AStBV - veröffentlicht. Hiernach wurde eine Passage gestrichen, wonach die BuStra bei verspäteter Abgabe von Steueranmeldungen nicht zu informieren sei. Bis 2012 gab es also bei verspätet abgegebenen Steueranmeldungen eine Ausnahme von der Inkenntnissetzung der BuStra (Buß- und Strafsachenstelle), da sie als Selbstanzeige gewertet wurde, wenn ich es richtig verstanden habe. So konnte die Veranlagungsstelle des Finanzamtes in der Vergangenheit von einer Vorlage an die BuStra absehen (Nr. 132 Abs. 1 S. 4 AStBV 2011), weil der Steueranmeldung eine strafbefreiende Wirkung zukam. Dies ist nun mit der Streichung der Passage entfallen. Die IHK schreibt allerdings, dass das BMF keine Verschärfung vorsieht und die Passage nur aus formellen Gründen - wg. dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom April - gestrichen wurde. Leider konnte ich eine entsprechende Mitteilung vom BMF nicht finden. Eigentlich bleibt es doch dann dabei, dass die verspäteten Abgabe der BuStra zugleitet wird. Oder? Habt ihr eure Mandanten informiert oder sollte man sie lieber nicht verschrecken?

Auszug aus der AStBV

AStBV 2011

Abschnitt 2. Unterrichtungspflicht gegenüber BuStra oder Steufa

132. Selbstanzeigen

 (1) Selbstanzeigen (§ 371, § 378 Abs. 3 AO), die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, sind der BuStra zuzuleiten. Das Gleiche gilt für andere Erklärungen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass zuvor durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gegenüber der Finanzbehörde vorsätzlich oder leichtfertig Steuern verkürzt wurden. Keine Vorlagepflicht besteht für Erklärungen, die zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen beruhen (vgl. § 153 AO). Von der Vorlage verspäteter Steueranmeldungen kann ebenfalls abgesehen werden.

AStVB 2012

132. Selbstanzeigen

(1) Selbstanzeigen (§ 371, § 378 Abs. 3 AO), die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, sind der BuStra zuzuleiten. Das Gleiche gilt für andere Erklärungen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass zuvor durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gegenüber der Finanzbehörde vorsätzlich oder leichtfertig Steuern verkürzt wurden. Keine Vorlagepflicht besteht für Erklärungen, die zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen beruhen (vgl. § 153 AO).


:wink1:
Bearbeitet: Buecherwurm - 18.02.2012 10:55:13
Meine Frage hat sich im Grunde bereits erledigt. In der Zeitschrift Umsatz-Steuer-Berater 2/2012, S. 57, schreibt der Autor Rüdiger Weimann, dass der Steuerberater auch in dieser Frage eine individuelle Belehrung schuldet. Ein Mandantenrundschreiben würde nicht genügen. Er bezieht sich auf ein Urteil des OLG Düsseldorf.

Ist das Chefsache, also Aufgabe des Steuerberaters? (Anm: mein Chef würde das nie machen) Wie weist man denn die Belehrung der Pappenheimer nach?  :denk:
Hi Buecherwurm,

interessanter Beitrag. Meinst Du wirklich das die ab jetzt mit Kanonen auf Spatzen schießen.
Wenn ein Mandant länger als 15-18 Monate im Verzug war, wurde auch früher ein Strafverfahren angedroht.

:denk: Wobei ich das nicht wirklich immer verstanden habe, bei diesen säumigen Mandanten, nahm das FA eh schon 10%. Eine wirklich nette Verzinsung und half den Mandanten natürlich überhaupt nicht bei einer möglichen Entschuldung.
Ich find immer wieder schwierig denen da raus zu helfen, da ja auch keine Ratenzahlungen mit dem FA möglich sind. Damit bleiben Sie immer hinten dran und zu spät, plus die hohen VZ.

Für deine Info erstmal Danke!!! :D


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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