Rechnung als Verbringungsnachweis anerkannt?

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Rechnung als Verbringungsnachweis anerkannt?
Hallo werte Steuerexperten,

ich habe bzgl. der Verbringungsnachweise eine Frage und bitte um eure Hilfe.

Ein bekannter deutscher Paketlieferant druckt folgenden Satz auf seine Rechnungen: "Bei grenzüberschreitendem Paketversand dient diese Rechnung auch als Versendungsnachweis"

Gem. R 133 UstAE i.V.m. § 10 Abs.1 S. 2 b Buchst. aa - gg UstG sind jedoch gewisse Mindestangaben notwendig. Der Spediteur hat diese jedoch nicht abgedruckt.

Da es sich wirklich um einen großen, bekannten, deutschen Spediteur handelt, kann ich mir nicht vorstellen, dass dieser die Mindestangaben ignoriert.
Ist also ein solcher Vermerk mittlerweile zulässig i.V.m. folgenden Angaben zur Ausfuhr:

Leistungsdatum, Paketnummer, Empfängerland, PLZ, Gewicht und Gesamtpreis?

Vorab schon einmal besten Dank!

Gruß

Hannes
Bearbeitet: Hannes86 - 26.03.2013 10:39:46
Niemand eine Idee?
Hallo Hannes,

gerade im Bereich der Ausfuhrlieferungen war bisher immer mein Kenntnisstand, dass bei "postalischer" Versendung der Einlieferungsbeleg tatsächlich für Zwecke der umsatzsteuerlichen Verbringung ausreichend ist.
Welche Mindestanfoderungen werden nach Deiner Ansicht verletzt?

Gruß Martin
Hallo Martin,

der Einfachheit halber kopiere ich den Gesetzestext hier rein:

(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

(2) Der Unternehmer hat den Nachweis nach Absatz 1 wie folgt zu führen:

1.  durch das Doppel der Rechnung (§§ 14 und 14a des Gesetzes) und
2.  durch eine Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Unternehmer oder dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung). Der Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
a)  den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
 b)  die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes,
 c)  im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
 d)  das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
 e)  die Unterschrift des Abnehmers.

Bei einer Versendung ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde zeitnah vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt.


Die fett markierten Mindestangaben waren in meinem erstem Beitrag gemeint.

Gruß

Hannes
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