Beurteilung Leasingvertrag nach HGB

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[ geschlossen ] Beurteilung Leasingvertrag nach HGB, Beurteilung Leasingvertrag (operate/finance) beim Folgevertrag nach HGB
Hallo Zusammen,

gibt es irgendeine Regelung die vorgibt ob man bei einem Folgevertrag in der Beurteilung ob es sich um Finanz- oder Operateleasing handelt die beiden Verträge in Summe betrachtet werden müssen? Mich würde dies insbesondere für die Ermittlung der Grundmietzeit interessieren.  

Vielen Dank schonmal im Voraus für Ihre hilfreiche Antwort    :)

MfG
Bibu2000
Wie sieht denn in Deinem Fall der "Folgevertrag" aus ?

Neuer Leasingvertrag mit neuem Leasingobjekt bei demgleichen Leasingggeber ? Oder andere Vertragsgestaltung ?

Und wie ist der Vorvertrag abgewickelt worden ?
Hallo Bilanzfuchs,
es handelt sich um eine Immobilie mit verschiedenen Inhalten (Silos, Filter etc.) welche eine durchschnittliche ND von 16,6 Jahren hatte. Der erste Vertrag läuft seid 2003 über 10 Jahre (60% v. ND) und wurde mit operate Lease einkategorisiert. Nun würde ich gerne Wissen ob ich bei einem Folgevertrag, über das gleiche Objekt mit dem gleichen Kunden, ab 2013 die 10 Jahre auf die neue Laufzeit mit berücksichtigen muss oder ob ich den Vertrag alleine beurteilen muss.
Hm, ist das Objekt wirklich eine Immobilie oder nicht doch eine Betriebsvorrichtung (=mobiles Leasinggut) ? Silos, etc. hört sich nach landwirtschaftlicher Produktionsanlage an.

Bin mir jedenfalls nicht sicher, ob die Einstufung in Operate Leasing richtig war. Typisch für Operate-Leasing ist entweder eine kurzfristige Überlassung eines WGs - gemessen an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, oder ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag, der vom Leasingnehmer nach einer KURZEN Grundmietzeit gekündigt werden kann. Das Leasingobjekt eines Operatevertrags ist für die mehrfache Überlassung an VERSCHIEDENE Leasingnehmer gedacht.

All diese Kriterien treffen auf Dein Beispiel nicht zu. Außerdem dürfte sich das Leasingobjekt zumindest bis Ende der neuen Grundmietzeit vollarmortisiert haben. Zumindest für den Folgevertrag tritt somit der Finanzierungscharakter in den Vordergrund. Aufgrund des Vorvertrags stellt das Ganze m.E. rechtlich aber ein Spezialfall dar, den ich vielleicht noch einmal extern prüfen lassen würde.

Je nach Vertragsgestaltung des Folgevertrags (Kaufoption) würde ich nämlich fast dazu tendieren, das Ganze in Richtung Mietkauf auszulegen und das Leasingobjekt wirtschaftlich dem Leasingnehmer zuzurechnen...
Hallo Bilanzfuchs,

selbst wenn es als mobiles Leasing eingstuft werden würde, bin ich doch mit der 60% Grundmietzeit innerhalb der Spanne zwischen 40 bis 90% die dazu führt das es als operate Leasing einkategorisiert wird. Unser Wirtschaftprüfer hatte es damals in 2003 auch als operate akzeptiert. Die Frage ist nun nur der Folgevertrag. Muss der alleine betrachtet werden oder mit dem ersten Zusammen?
Zitat
zwischen 40 bis 90% die dazu führt das es als operate Leasing einkategorisiert

Nein, die 40/90-Spanne ist eine Kategorie aus den Leasingerlassen, die ausschließlich das Finanzierungsleasing und nicht das Operate-Leasing betrifft. Sie führt dazu, dass das Objekt beim Finanzierungsleasing wirtschaftlich dem Leasingggeber zugerechnet werden muss.

Die Unterscheidung Operate-/Finanzierungsleasing wird aber nach ganz anderen Kriterien getroffen (siehe meinen obigen Beitrag) !

Um aber noch einmal auf meinen Beitrag zurückzukommen:

In diesem Fall bin ich der Ansicht, dass die Verträge zusammen betrachtet werden müssen.

Das wäre natürlich arg ungünstig. Evtl. könnte man den bisherigen Vertrag - sofern er eine automatische Verlängerungsklausel vorsieht - einfach weiter laufen lassen. Dies wäre unschädlich.
Hallo Bilanzfuchs,

da hast Du jetzt aber die Begriffe durcheinander gebracht. Du meinst wahrscheinlich die Unterscheidung zwischen Voll- und Teilarmortisierungsverträge. Denn ein Finanzleasing ist per Definition bereits ein Vertrag bei dem der Leasingnehmer der wirtschaftliche Eigentümer ist und es deshalb in der eigenen Bilanz im Anlagebermögen ausweisen muss. Aber trotzdem vielen Dank für Deine Meinung.  :)
Zitat
Bibu2000 schreibt:
Denn ein Finanzleasing ist per Definition bereits ein Vertrag bei dem der Leasingnehmer der wirtschaftliche Eigentümer ist und es deshalb in der eigenen Bilanz im Anlagebermögen ausweisen muss.

Das ist so nicht richtig.
Ein Beispiel:

Grundmietzeit 40% bis 90%
ohne Kauf- oder Mietverlängerungsoption

Zurechnung beim Leasinggeber

Also immer den Vertrag beachten!
Beste Grüße BiBu
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