Sonderposten für Investitionszuschüsse: Anwendungsbeispiel

Stefan Parsch
 

Bei der Einführung des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG) zum 01.01.2010 wurde im Handelsrecht der "Sonderposten mit Rücklageanteil" ersatzlos gestrichen. In der Steuerbilanz werden aber auch heute noch in bestimmten Fällen Sonderposten gebildet, insbesondere bei der staatlichen Gewährung von Investitionszuschüssen. Dafür gibt dieser Artikel ein Anwendungsbeispiel. Zunächst aber wird der Begriff des Sonderpostens kurz beleuchtet.

Sonderposten früher und heute

Weil der Sonderposten mit Rücklageanteil sowohl Eigenkapital als auch Fremdkapital in Form zukünftig zu zahlenden Steuern enthielt, hatte er einen Doppelcharakter. Der Grund für diese Vorschrift war das Maßgeblichkeitsprinzip: Auch bei Sonderabschreibungen war maßgeblich, was in der Handelsbilanzstand stand (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. – Einkommensteuergesetz, alte Fassung). In den International Financial Reporting Standards (IFRS) gab es jedoch keine solchen Sonderposten und weil ein wesentlicher Beweggrund des BilMoG die Anpassung an die internationale Rechnungslegung war, wurden die entsprechenden Vorschriften im HGB gestrichen.

In der aktuellen Fassung des § 5 EStG ist das Maßgeblichkeitsprinzip aufgeweicht: Bei buchführenden Gewerbetreibenden „ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt“ (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Gesetzliche Grundlage der Sonderposten für Investitionszuschüsse

Handelsrechtlich ergibt sich die Möglichkeit der Bildung eines Sonderpostens für Investitionszuschüsse aus § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB: "Neue Posten und Zwischensummen dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird", heißt es da im Hinblick auf den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften.

Steuerrechtlich behandeln die Einkommensteuer-Richtlinien zu § 6 EStG die "Zuschüsse für Anlagegüter" (EStR R 6.5). Demnach liegt nur dann ein Zuschuss vor, wenn der Leistende ein Eigeninteresse an der Anschaffung der Anlagegüter hat und der Zuschuss nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers steht (R 6.5 Abs. 1 EStR).

Letzte Änderung W.V.R am 23.10.2023

Autor(en): Stefan Parsch
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