Smartphone für Arbeitnehmer von der Steuer absetzen

Die Nutzung von Smartphone und Handy ist steuerlich absetzbar

Stefan Parsch
 

Viele Menschen nutzen ihr Smartphone nicht nur als Freizeitbeschäftigung, sondern auch beruflich, also als Arbeitsmittel. Gerade weil die modernen Alleskönner privat wie beruflich vielfältig eingesetzt werden, gilt es bei ihrer steuerlichen Behandlung einiges zu beachten.

Smartphone als lohnsteuerfreies Extra zum Gehalt

Der Gesetzgeber erkennt die Bedeutung des Handys oder Smartphones als wichtiges berufliches Arbeitsgerät an. Ein Smartphone, das dem Arbeitgeber gehört und das er seinem Mitarbeiter zur Nutzung überlässt, ist nach § 3 Nr. 45 EStG von der Lohnsteuer befreit; auch Sozialabgaben fallen nicht an.

Der Arbeitgeber muss die Kosten für Anschaffung und Nutzung (Gebühren, Flatrate) pauschal mit 25 % versteuern, kann sie aber zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen. Für die Lohnsteuerfreiheit spielt es übrigens keine Rolle, in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Smartphone privat nutzt.  

Lohnsteuerfrei sind zudem die Erstattungen eines Arbeitgebers für ein privates Handy seines Angestellten, das auch beruflich genutzt wird. Mit dem dienstlichen Handy kann der Arbeitgeber also seinen Arbeitnehmern eine Aufmerksamkeit zusätzlich zum Gehalt zukommen lassen - steuerbegünstigt.

Allerdings darf nur der berufliche Anteil erstattet werden. Ohne ein Handy-Tagebuch (siehe unten) oder andere Nachweise werden in der Regel 20 % der monatlich anfallenden Telefonkosten als beruflich bedingt vom Finanzamt anerkannt. Bei einigen Berufsgruppen, bei denen viele Telefonate zum Tagesgeschäft gehören (z. B. Journalisten, Vertreter, Sozialarbeiter), können auch bis zu 50 % der Kosten als beruflich veranlasst anerkannt werden.

Letzte Änderung W.V.R am 31.10.2023

Autor(en): Stefan Parsch
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