Erhöht der Eigenverbrauch den handelsrechtlichen JÜ?

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Also ich hab mir da auch nochmal "theoretische" Gedanken gemacht.

1. So richtig kann ich Ansimis Meinung das nur die Karte = das STück Pappe zu den Kosten zählt erstmal nicht folgen.

2. Muss imho bedacht werden das die ganzen Aufwendungen für die Theateraufführung die entstehen ja sowieso schon als Aufwand gebucht sind !! @ Ansimi --> auch das Druckenlassen der Eintrittskarten ist ja schon im Aufwand  :!:  :?:  

Jetzt gibt es ja nur die steuerliche Regelung, die im Grunde genommen besagt darf es überhaupt AUFWAND bleiben oder nicht ?
Das heist wenn ich  einfach mal davon ausgehe das die Herstellkosten(für den Tag der Aufführung) 20,00 € und auch der Verkaufspreis 20,00 € ist muss ich wenn die

A. Karten nicht steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind --->den normalen Aufwand umbuchen auf
Konto nicht abzugsfähig

B. oder wenn nach Prüfung z.B die KArte als Geschenk geltend gemacht werden kann und unter 35 €
liegt sie ja, kann ich auf das entsprechend Abzugsfähige Geschenkkonten buchen mit Namen usw. des Beschenkten.


Aber ich kann ja nicht nochmals einen Aufwand einbuchen, da ja der ganze Aufwand für die Theaterkosten ja sowieso gebucht ist/wird.
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Stimmt du hast recht, es sind ja nur Umsatzerlöse die verloren gehen.

Also ich gehe jetzt mal wiefolgt vor. Annahme das Theater hat für die Vorstellung 200 Sitze (Die Menge an verfügbaren Artikeln = 200). Durch die Abgabe der Karten unentgeltlich würde ich gegen ein Artiekl Konto buchen.

Also Entnahme sonstiger Leistung oder Artikel mit  (da bin ich mir nicht sicher, wie ich die nennen möchte) an das Artikelkonto der Vorstellung (oder sowas in der Art)

Für die Entnahme würde ich dann halt den Wert der Karte mit Umsatzsteuer belasten um so mit die zu viel gewährte VSt zu korrigieren. Die Vorsteuer direkt würde ich nicht kürzen. Aber ich lasse mich gerne auch eines besseren belehren.
Wie gesagt, ist eine GmbH.

Im übrigen handelt es sich bei Theatervorstellungen um eine sonstige Leistung und nicht um eine Lieferung aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht. Was mich auch ein wenig wundert, dass bei diesen Leistungen, die ja unter § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG fallen, die Vorsteuerabzugsberechtigung keine Rolle spielt.
Bearbeitet: myname - 23.11.2009 16:51:34
Der Werbeaufwand kann vergessen werden, das klappt nicht, siehe Sroko Erläuterungen.

Ich tue mich gerade etwas schwer mit meinen Gedanken. Wenn mir etwas noch einfällt melde ich mich.

Edit: Ich würde es als Umsatz (Konto müsste eben sowas heißen wie Erbringung sonstiger Leistung) erfassen mit USt gegen ein Bestandskonto (am liebsten Artikelkonto)
@ Bookman:

Man könnte ein best. Kontingent an Sitzen aus der Kalkulation von vornherein auslassen?
Bearbeitet: myname - 23.11.2009 15:30:57
Hallo Zusammen,

finde interessant was sich zu dem Thema an Meinungen findet, zeigt das es garnicht so leicht ist.

Ich will mal meine Gedanken weiter ausführen:

1.) Wenn zb. Theaterkarten an wichtige Personen (z.b. Bürgermeister usw.) herausgegeben werden, dann würde ich das als Geschenke betriebl. veranlasst sehen die der Freigrenze unterliegen. Zu den AK der Geschenke gibt es was in den Richtlinien, hab sie aber zur Zeit nicht zur Hand, kann sie aber gerne morgen noch nennen. Zumind. würd ich daraus lesen das hier nur der Aufwand der Theaterkarten zu den Kosten der Geschenke zählen.

2.) Wenn, wie viele zu Recht sagen, die Theaterkarten werden einfach ohne betriebl. Bezug abgegeben, da sie dazu noch übertragbar sind und somit in keinem betriebl. Zusammenhang stehen, handelt es sich um nicht abzugsf. Geschenke. BMG wäre dann wohl der Eintrittspreis. (Wert am Abgabeort, irgendwo auch in den Richtlinien)

3.) Würde die Gesellschaft allgemein ein gewisses Kontingent an Freikarten bereithalten und die zu Werbezwecken im Vorfeld wahllos verteilen, wäre dies eine Werbeaktion die nicht steuerbar ist.

über Ergänzungen oder Fehlerberichtigungungen würd ich mich freuen!

Hoffe wird dadurch klarer was ich meinte.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Du würdest also unter deine ersten beiden Punkte eine betriebliche Veranlassung subsumieren?!

Wenn dem so ist, dass alles als Geschenke zu buchen, dann haben wir uns für Geschenke über 35 € im Kreis gedreht und es stellt sich meine Eingangs gestellte Frage erneut:  :D

Ein Theater (bgA einer Stadt), dass eigentlich nur Verluste macht, kann doch dadurch, dass es Karten an fremde Dritte verschenkt theoretisch seinen handelsrechtlichen Jahresüberschuss kurzfristig erhöhen, weil es "Geschenke ausschließlich betrieblich veranlasst AN Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung" bucht. Somit kann es ja mehr Dividende an die Anteilseigner ausschütten, da die HB Ausschüttungsbemessungsfunktion besitzt. Macht für mich keinen Sinn oder habe ich einen Denkfehler?  
Steuerlich wird die Entnahme wieder hinzu gebucht - das ist klar.
Ok, wenn man Karten an Gesellschafter gibt werden diese an Entnahmen f. Zwecke außerh. des UN in der GUV gebucht und erhöhen tats. den Gewinn. Gleichzeitig entsteht eine Fdg. gegenüber dem Gesellschafter, die er nun bezahlen muss oder dann bei der Gewinnausschüttung verrechnet werden.

Wenn wie du schreibst die GmbH nur Verluste macht, würde dies wohl kein Gesellschafter wollen, da er nun über diesen Umweg für die Verluste haften müsste, wenn dies vollzogen wird bis der Verlust auf Null fällt. Denn diese Vbk. des Gesellschafters muss irgendwann mal ausgeglichen werden. Ebenfalls entsteht auch kein Verlustvortrag, der dann zukünftige Gewinne mindert. :(

Im Prinzip ist dies dasselbe als wenn ein nicht Gesellschafter Karten kauft und dies auf Ziel vornimmt, in beiden Fällen fällt dann aber auf jedenfall Ust. an.


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Zitat
myname quote:
fremde Dritte verschenkt theoretisch seinen handelsrechtlichen Jahresüberschuss kurzfristig erhöhen, weil es "Geschenke ausschließlich betrieblich veranlasst AN Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung" bucht.Somit kann es ja mehr Dividende an die Anteilseigner ausschütten, da die HB Ausschüttungsbemessungsfunktion besitzt. Macht für mich keinen Sinn oder habe ich einen Denkfehler?  
Steuerlich wird die Entnahme wieder hinzu gebucht - das ist klar.

Wo hast du denn eigentlich diesen komischen Buchungssatz her ? Hast du dir das selbst ausgedacht oder von irgendeinem "Buchungsprofessor" ?

Ich versteh irgendwie nicht, was du eigentlich buchen willst.   :?:  Oder steh ich auf dem SChlauch ?

hier mal meine Gedanken:

1. "Geschenke aussschließlich betrieblich veranlasst" würde ja heißen, dass es auf alle  Fälle Geschenke sind, da diese betrieblich d.h an Geschäftspartner, Kunden etc. sein sollen.
Andererseits sagst du das es keine Geschenke sind, da die an irgendwelchen Dritten Personen weitergegeben sein sollen.

2.
Da beide Konten (oben von mir fettgedruckt) anscheinend aus der GuV sind, erhöht sich Handelsrechtlich schonmal gar kein Umsatz,
da wenn du 20 € ins Soll und 20,- € ins Haben buchst sagt die Guv 0,- €
Das sind doch ein Aufwands und ein Ertragskonto ? Richtig ?

3. Nochmal auf meinen ersten Beitrag, du kannst nicht den Aufwand nochmals Buchen, da er ja schon in Form von Gehältern, Mieten, Drucken für die Karten im Laufen des JAhres gebucht wird und somit ja nochmals gebucht würde, sondern ich plädiere hier für umbuchen.

Weil der Aufwand der jetzt auf den ganz normalen Aufwandskonten ist, in die Sonderkonten muss, je nachdem ob die Karten als Geschank steuerrechtlich  abzugsfähig sind oder der Staat den Abzug ganz verbietet.
Und imho egal wo du die Aufwandskosten Handelsrechtlich hinbuchst ob unter Werbung, Geschenke oder einfach dort läßt wo sie ursprünglich hingebucht wurden, die HB zeigt immer den gleichen Gewinn, da ja alles in die GuV abgeschlossen wird.

Aber wo soll jetzt in der Handelsbilanz ein höherer Gewinn zu stande kommen ?

Versteh ich ehrlich gesagt nicht, vielleicht kanns mir mal einer Erklären, ich muss ja auch noch lernen, deshalb bin ich ja im Forum  :)

Lg

Sroko
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo sroko,

ich bin bei meiner letzten Antwort davon ausgegangen das er die Theaterkarten durch die Gesellschafter entnimmt, die dann die Karten im privaten Bereich verwenden. Dies wäre für mich auch der einzigste Fall wo sich der Gewinn tats. erhöhen würde, ansonsten bleibt er wie er ist, die steuerl. Aspekte werden außerhalb der Bilanz abgewickelt.

So hatte ich das verstanden


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:

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