Rückstellung

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Rückstellung
Hallo zusammen,

ich hoffe ich bin hier richtig mit meinem Fall. Ich verzweifle weil ich nicht weis wie das gehandhabt wird. Ich glaub ich seh vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr... :denk:


Zitat
Ein Pharmaunternehmen hat im Geschäftsjahr ein Medikament gegen Aids entwickelt. Zum Bilanzstichtag stellt es die Kosten für die Genehmigung des Medikamentes durch das Bundesarzneimittelamt als Rückstellung ein; dass Genehmigungsverfahren erfolg verbindlich im Februar des Folgejahres.

Nehmen Sie Stellung.

Ich glaube, dass man in dem Fall keine Rückstellung bildet, weil man den Zahlungsbetrag sowieso das Zahlungsdatum kennt oder irre ich mich?

Vielen Dank im Vorraus!!!

Gruß Zeref
Hallo Zeref,
willkommen im Forum  :wink1:

Man bucht doch erst, wenn der Grund dafür vorliegt. Die Leistungserstellung (hier das Genehmigungsverfahren) erfolgt doch erst im Februar des Folgejahres.

Daher kannst du m. E. n. keine Rückstellung bilden. Ebenso auch keine Verbindlichkeit, da der Grund noch nicht vorhanden ist. Du könntest max. eine Rücklage bilden. Ein schwieriges Thema für mich  :green:

Was sagen die anderen hier?

MfG
M.
Hallo Zusammen,

keine RS. Die Genehmigungskosten gehören zu den HK der Medikaments. Da die Genehmigung erst im Folgejahr erfolgt, läuft ab dann auch erst die Bilanzierung der HK. Vorher wird dies zwar auch ausgewiesen, allerdings noch nicht als vollwertiges AV.

Da wir ja letztens eine Diskussion über genauere Angaben hatten und ich im Moment auch Zeit habe :wink1:
§ 255 (2) + (2a) HGB ;)

Wobei ich mich wirklich schwer tue beim Absatz 2a, was nun Forschung und Entwicklung sein soll. Diesen Absatz find ich absoluten Müll. Kaum werden durch eine Reform alte § auf Kurs gebraucht, schon wird es dringend Zeit dann ein paar neue undursichtige § zu schaffen. "Kopfschütteln"


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Super, vielen Dank für die Antworten! Dann habe ich wohl mit meiner Annahme ins Klo gegriffen. Wie muss ich mir diese nicht vollwertige ausweisung im AV vorstellen?
Ähnlich wie das Kto. "Anlagen im Bau" ist auch nur die Vorstufe bis zur Aktivierung.


Gruß

Andeas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Mjolnir,

auch wenn hier eine Rückstellung nicht in Frage kommt, siehe Beitrag von Ansimi, möchte ich hier noch was zu deinem Beitrag schreiben.

Der Grund ist bei einer Rückstellung nicht entscheidend, sondern entscheidend ist in welchem Jahr der Aufwand als wirtschaftlich verursacht gilt, d.h. das Ereignis hier die Beantragung der Zulassungsgenehmigung und Fertigstellung des Medikamentes liegt eindeutig im alten Wirtschaftsjahr.
Weiterhin muss eine ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten bestehen, die am Bilanzstichtag hinreichend konkretisiert ist und eine Geltendmachung des Dritten wahrscheinlich ist. --> Was hier auch gegeben wäre.

Somit wäre hier eine Rückstellung möglich wenn diese Kosten nicht aktiviert werden müssten und damit keinen Aufwand darstellen und somit eine Rückstellung ausfällt, steht im ESTG Parag. 5 (4b) Satz 1.

(4b) 1 Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.


Gruß

Maik

Zitat
Mjolnir schreibt:
Hallo Zeref,

willkommen im Forum    



Man bucht doch erst, wenn der Grund dafür vorliegt. Die Leistungserstellung (hier das Genehmigungsverfahren) erfolgt doch erst im Februar des Folgejahres.



Daher kannst du m. E. n. keine Rückstellung bilden. Ebenso auch keine Verbindlichkeit, da der Grund noch nicht vorhanden ist. Du könntest max. eine Rücklage bilden. Ein schwieriges Thema für mich    



Was sagen die anderen hier?



MfG

M.
Bearbeitet: sroko - 01.02.2012 22:45:08
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Bei diesen Angaben muss es einfach unterschiedliche Meinungen geben!!!

Aufwendungen für Grundlagenforschung und die Neuentwicklung von Erzeugnissen
dürfen nicht aktiviert werden.
Daher hat für mich das Unternehmen auch keine Leistung in Anspruch genommen
wofür der Gegenwert erst im nächsten Jahr bezahlt wird. Deshalb kein Ansatz.
Handelt es sich aber um Aufwendungen für die Weiterentwicklung von Erzeugnissen
der laufenden Fertigung ist ein Ansatz möglich.  ;)
Beste Grüße BiBu
Im November vergangenen Jahres gab es allerdings einen ähnlich gelagerten Fall - hier ging um die Rückstellung für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels. Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach der Ansicht der Finanzbehörde und lies die Rückstellung zu, da die Gesellschaft zur Zahlung der Zulassungskosten verpflichtet war: Diese Verpflichtung war damals sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich verursacht. Ich würde mich mal näher mit dem BFH-Urteil vom 8. September 2011 (IV R 5/09), veröffentlicht am 16. November 2011, beschäftigen.

http://tax-news.pwc.de/steuern-und-recht/2011/11/r%C3%BCckstellung-f%C3%BCr-zulassungskosten-eines-pflanzenschutzmittels.html

"Der BFH lässt dagegen die Rückstellung zu. Er begründet seine Entscheidung wie folgt:

(1)Die Zulassung sei unselbständiger Bestandteil des Wirtschaftgutes „Rezeptur (Pflanzenschutzmittel)”.

(2)Das Rückstellungsverbot für künftig zu aktivierende Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes (§ ESTG § 5 Abs. ESTG § 5 Absatz 4b EStG) sei nicht einschlägig, da die Rezeptur selbst erstellt sei und hierfür in der Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot gelte (§ ESTG § 5 Abs. ESTG § 5 Absatz 2 EStG). Damit seien die Voraussetzungen einer Rückstellung zu prüfen.

(3)Die Schuld sei zunächst rechtlich entstanden und hinreichend konkretisiert. Sie sei zudem wirtschaftlich verursacht. Wirtschaftlicher Bezugspunkt sei die durch die Einreichung des Zulassungsantrages begründete „Kostenschuld” (BFH) gegenüber der Bundesbehörde. Die Schuld bestehe unabhängig vom Ausgang des Zulassungsverfahrens. Die aus dem Verkauf des Produktes herrührenden Umsatzerlöse sollen hingegen nicht mehr als im Zusammenhang mit dem Zulassungsantrag, sondern mit den später eingegangenen Geschäften stehend anzusehen sein. Somit sei die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung geboten." (Quelle: Schüttler, Berthold: Rückstellung für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels - Licht und Schatten des BFH-Urteiles vom 8. 9. 2011, IV R 5/09 in: DStR 2011, 2485).
Bearbeitet: Buecherwurm - 02.02.2012 11:04:41
Danke Bücherwurm für deine Urteilsverlinkung.

Man muss hier aber natürlich auch die Trennung von Handelsbilanz und Steuerbilanz darstellen, wenn wir hier schon
so ins Detail gehen.

Für die Handelsbilanz halte ich meinen oben geschriebenen Beitrag aufrecht. Da hier durch die Aktivierung eine Rückstellung  ausgeschlossen ist. (imho)

In der Steuerbilanz dürfen selbsterstellte immatrielle Wirtschaftsgüter nicht aktiviert werden, somit empfinde ich dann eine Zulassung der Rückstellung ebenfalls für richtig, wie im Urteil.

Das die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Rückstellungen gegeben sind, sieht man ja auch im Urteil, es scheitert einfach daran das gem HGB die Herstellungskosten aktiviert werden müssen (zumindest die Entwicklungskosten) und in der
Steuerbilanz ein Verbot dafür gegeben ist und somit in dieser alles Aufwand ist.

@ BiBu+
Das die Neuentwicklung von Erzeugnissen nicht aktiviert werden darf, war mir gar nicht bekannt.
Ich kenne nur die Unterscheidung in Forschung und Entwicklung und würde schon einen großen Teil der Kosten bei der Entwicklung des Medikaments sehen (natürlich nur gefühlt da keine genauen Angaben)

Das HGB sagt ja:
Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.

Hast du einen Link zu der Sache mit der Neuentwicklung, würde mich interessieren.

PS: also mal als Beipiel aus meiner Sicht: alle Kosten bis Wirkstoff X gefunden wird sind Forschungskosten, aber allesKosten die danach kommen um Wirkstoff X in der optimalen Tablettenform/Wirkungsform/+Tests dazu etc. auf den Markt zu bringen, wären für mich Entwicklungskosten.

Vielen Dank


schönen Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 02.02.2012 12:54:21
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
@Maik
Das ist aus dem Handbuch für die Bilanzierung. Man unterteilt dort die
Forschungs- und Entwicklungskosten in Grundlagen, Zweck und Auftragsforschung.
Die Zweckforschung gliedert sich dann in die Neu- und Weiterentwicklung.
Die Neuentwicklung ist zwar auch auf ein bestimmtes  Endprodukt gerichtet aber
mangels zuverlässiger Bewertung ist dann kein Ansatz möglich.
Beste Grüße BiBu
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