Verpflegungspauschalen bei Bewirtungen

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[ geschlossen ] Verpflegungspauschalen bei Bewirtungen
Laut Gesetz werden die Verpflegungspauschbeträge trotz der Teilnahme an Bewitrtungsveranstaltungen in voller Höhe erstattet. Gilt dies nur wenn ich bewirtet werde oder auch wenn ich jemanden einlade?
Hallo Revisor,

so ganz klar ist mir der Hintergrund Deiner Frage zwar nicht, aber wenn ich jemanden einlade, gilt § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Steuerlich abzugsfähig sind 70 % meiner angemessenen Aufwendungen. Die Pauschbeträge für Auswärtstätigkeiten haben damit erstmal nichts weiter zu tun.

Gruß
Gustav
Hallo Gustav,

das mit den 70% ist klar. Hier handelt es sich um den Betriebsausgabenabzug. Das ist auch nicht mein Problem. Aber wenn ich als Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden bekomme ich eine Verpflegungspauschale. von 6 Euro, bei einer Abwesenheit zwischen 8 und 14 Stunden 12 Euro und bei einer Abwesenehit von 24 Stunden 24 Euro. In den EStR steht, dass diese Pauschalen auch in voller Höhe bezahlt werden wenn man bewirtet wurde bzw. auf Veranlassung des Arbeitgebers bewirtet wird. Nun meine Frage gilt dies nur wenn ich bewirtet werde (von Geschäftsfreunden, auf Messen etc.) oder auch wenn ich einlade (auch hier geschieht die Bewirtung ja auf Veranlassung des Arbeitgebers). Kannst Du mir da weiterhelfen?
Irgendwie verstehe ich Deine Frage nicht. Wenn ich einlade, habe ich Aufwendungen, die ich begrenzt abziehen kann.

Beschreib' doch mal bitte den Sachverhalt genauer. Meinst Du vielleicht Folgendes: Ich begebe mich auf eine Dienstreise, auf der ich Geschäftspartner im Auftrag meines Arbeitgebers zum Essen auf dessen Kosten einlade. Nun geht es darum, wie ich meine Verpflegungsmehraufwendungen in meiner Steuererklärung berücksichtigen kann?
Hallo Gustav,

der von dir geschilderte Sachverhalt ist fast richtig. Es geht hier aber nicht um die Betriebsausgabe, sondern um die Pauschale die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Dauer seiner Abwesenheit zahlt. Früher war es so das man wenn man an einer Bewirtung teilnahm einen bestimmten Prozentsatz von dieser Pauschale gekürzt bekam. Jetzt ist es so dass man auch wenn man an einer Bewirtung teilgenommen hat den vollen Pauschbetrag vom Arbeitgeber bezahlt bekommt. Es ist mir nur nicht klar ob dies auch gilt wenn man selbst die Einladung ausspricht und sich so ein kostenloses Essen verschaffen kann oder nur wenn der Geschäftspartner einlädt.
Hallo revisor,

die Pauschbeträge geben nur an wieviel der AG dem AN steuerfrei auszahlen kann bzw. was der AN steuerlich absetzen könnte.
Dies hatt nichts mit den Abmachungen zwischen AG und dem AN zu tun. Wenn der AN bereits verköstigt wird, durch Umstände die der AG nicht zu vertreten hatt, dann ändert das nichts an den Pauschalen, jedoch könnte der AG die Auszahlung verneien, da dies zusätzl. Geld nach seiner Ansicht nicht benötigt wird.
Anders verhält es sich wenn der AG den AN bewirtet, dann ist dies nur bis zu den Pauschalen möglich oder es muss mit dem Sachbezugswerten versteuert werden.

Zitat
revisor2801 schreibt:
Es ist mir nur nicht klar ob dies auch gilt wenn man selbst die Einladung ausspricht und sich so ein kostenloses Essen verschaffen kann oder nur wenn der Geschäftspartner einlädt.
Dies verstehe ich nicht ganz :denk:


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Abend,

nach meinem Verständnis ist es so: rein nach gesetzlichen Richtlinien

- Bekommst du vom AG einfach so ein Mittagessen   gezahlt o.ä. muss die Pauschale gekürzt werden.

- Zahlt irgend jemand dir das Essen muss nicht gekürzt werden.

- Essen im Rahmen einer Dienstlichen Handlung z.B Geschäftstermin, liegt somit im überwiegenden Interesse des AG und muss nicht gekürzt werden.

- Mahlzeiten auf Außergewöhnlichen Veranstaltungen deines Arbeitgebers müssen auch nicht gekürzt werden

Lg

Maik
Bearbeitet: sroko - 25.05.2010 22:48:52
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo Maik,

danke Deine Antwort hat mir wirklich weitergeholfen. Jetzt noch einmal zum Abschluss. Wenn ich z.B. ein Werk oder einen Betrieb unserer Firma besuche muss ich die Pauschale kürzen wenn ich dort zum Essen eingeladen werde, da mich ja hier auch mein Arbeitgeber einlädt. Dasselbe gilt dann auch für das Mittagessen oder Abendessen bei Seminaren oder betriebseigenen Tagungen (z.B. eine große Vertriebstagung). Sehe ich das korrekt?

Danke im voraus.

Peter
Da ich kein Steuerberater bin musst du im konkreten Einzelfall am besten selber die Entscheidung in solchen Fällen treffen.

Hier dazu nochmal der etwas aufbereitete Gesetzestext dazu:

Für die steuerliche Erfassung und Bewertung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter aus besonderem Anlass an Arbeitnehmer abgibt, gilt Folgendes:

Hier sieht man Fettgedruckte Fälle wo es nicht zum Arbeitlohn gehört:

Mahlzeiten, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gehören nicht zum Arbeitslohn.
Dies gilt für Mahlzeiten im Rahmen herkömmlicher Betriebsveranstaltungen nach Maßgabe der R 19.5 , für ein sog. Arbeitsessen i. S. d. R 19.6 Abs. 2 sowie für die Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG .


und weiter, das ist steuerpflichtig:

Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit i. S. d. R 9.4 Abs. 2 oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abgegeben werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV anzusetzen.


So das war erstmal das wichtigste Quelle Lohnsteuerrichtlinien 8.1 2008.

Ich bitte ergänzend noch die oben erwähnten R 19.5 R19.6 oder R9.4 selnst querzulesen.

LG

MAik
Bearbeitet: sroko - 27.05.2010 19:55:25
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Zitat
sroko schreibt:

Mahlzeiten, die zur  üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkei t i. S. d. R 9.4 Abs. 2 oder  im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung  i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abgegeben werden, sind  mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV anzusetzen .  

Hallo,

dazu habe ich eine Frage.

In R 9.6 Abs. 1 Lostr heisst es:

Zitat
Verpflegungsmehraufwendungen sind unter den Voraussetzungen des  § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG    mit den dort genannten Pauschbeträgen anzusetzen.  Der Einzelnachweis von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge. Die Pauschbeträge sind auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat (>  R 8.1  Abs. 8  ); behält der Arbeitgeber in diesen Fällen für die Mahlzeiten Beträge ein, die über den amtlichen Sachbezugswerten liegen, ist der Differenzbetrag nicht als Werbungskosten abziehbar. Ist ein Arbeitnehmer an einem Tag mehrfach auswärts tätig, sind die Abwesenheitszeiten i. S. d.  § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG

Bedeutet dies, wenn ich bespielsweise 24h auswärts tätig bin und eine Pauschale von 24 € erhalte, der AG mich zum Mittagessen einläd und mir die Pauschale um 10 € kürzt und mir 14 € auszahlt, dass ich die Differenz zwischen dem Sachbezugswert 2,80 € und 10 €, also 7,20 € nicht als Werbungskosten bei meiner persönlichen Einkommenssteuererklärung geltend machen kann?

Grüße

Constantin
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