RS Controlling-System: Das RS- Controlling-System bietet Planung, Ist- Auswertung und Forecasting in einem Excel-System. Monatliche und mehrjährige Planung. Ganz einfach Ist- Zahlen mit Hilfe von Plan/Ist-Vergleichen, Kennzahlen und Kapitalflussrechnung analysieren. Im Rahmen der Vorschaurechnung (Forecasting) können Sie neben Ihren Plan- und Ist-Werten auch das auf Basis der derzeitigen Erkenntnisse basierende Jahresergebnis hochrechnen.
ich habe eine Frage bezüglich der Abschreibung von Software. Software unter 150€ netto wird ja als Trivialsoftware behandelt und kann ja sofort als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Ich habe nun Software, die hat 700€ gekostet, da sie nicht selbstständig nutzbar ist, fällt sie doch eigentlich nicht ins GWG, oder ? Und nun die große Preisfrage - über wieviel Jahre schreibt man Grafiksoftware ab ? (Adobe Creative Suite 4)
Lt. R 6.13 EStR gilt diese Programmfamilie als beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, wenn sie nicht auf einem, sondern auf vielen verschiedenen Computern betrieben werden kann. Als Beispiel können Textverarbeitungsprogramme angeführt werden.
Daher würde ich Grafikbearbeitung auch als solches bezeichnen. Man kann es lt. GWG nicht selbstständig nutzen, aber auf mehrere Computern.
Zitat
Auch Wirtschaftsgüter, die nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nur mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können, sind selbständig nutzungsfähig, wenn sie nicht in einen Nutzungszusammenhang eingefügt sind, sodass die zusammen nutzbaren Wirtschaftsgüter des Betriebs nach außen nicht als ein einheitliches Ganzes in Erscheinung treten (z. B. Bestecke, Trivialprogramme, Videokassetten)
Lt. R 6.13 EStR gilt diese Programmfamilie als beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, wenn sie nicht auf einem, sondern auf vielen verschiedenen Computern betrieben werden kann. Als Beispiel können Textverarbeitungsprogramme angeführt werden.
Daher würde ich Grafikbearbeitung auch als solches bezeichnen. Man kann es lt. GWG nicht selbstständig nutzen, aber auf mehrere Computern.
Zitat
Auch Wirtschaftsgüter, die nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nur mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können, sind selbständig nutzungsfähig, wenn sie nicht in einen Nutzungszusammenhang eingefügt sind, sodass die zusammen nutzbaren Wirtschaftsgüter des Betriebs nach außen nicht als ein einheitliches Ganzes in Erscheinung treten (z. B. Bestecke, Trivialprogramme, Videokassetten)
(Siehe EStR 6.13)
Hilft dir das weiter?
LG, Neele
Hallo Neele,
erstmal danke für Deine Antwort - würde also in Deinen Augen heißen - da doch irgendwie selbstständig nutzbar, wenn auch in Verbindung mit einem Computer - dass es in den GWG-Pool muss ?
soweit es mir bekannt ist, ist Software aktivierungspflichtig; da es sich um eine Lizenz handelt, also immaterielles Wirtschaftsgut = Aktiverungspflicht (sofern nicht unter 150,-).
Betriebssysteme sind mit dem PC zusammen zu aktiveren, Anwendersoftware ist GWG (wenn nicht über 1000,-)
Bei Software handelt es sich grundsätzlich um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Sie ist nicht selbständig nutzbar, aber selbständig bewertbar. Daher ist sie zu aktivieren und über die entsprechende Nutzungsdauer abzuschreiben.
Aber keine Regel ohne Ausnahme: Bei Trivialprogrammen (= Software bis 410 €) unterstellt die Finanzverwaltung einfach eine selbständige Nutzbarkeit. Sie gehören damit zu den materiellen Wirtschaftsgütern und werden wie ein GWG behandelt.
R 5.5 Abs. 1 EStR (Fassung 2005): „Als immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen in Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. Trivialprogramme sind abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln.“
Zwischenzeitlich gab es einen Entwurf zur Änderung der Richtlinien. In diesem Entwurf der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 stand unter Nr. 19: „R 5.5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „410 Euro“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt. b) … „
Kurioserweise war diese Änderung in der vom Bundesrat verabschiedeten Fassung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 nicht mehr enthalten.
Das heißt, dass die 2008er Version von R 5.5 Abs. 1 EStR die gleiche ist, wie die von 2005. Software bis 410 € ist selbständig nutzbar und wird auch weiterhin als GWG behandelt. Es bleibt dabei, dass Software größer 410 € nicht selbständig nutzbar ist und deshalb zu den immateriellen Wirtschaftsgütern zählt.
Daraus folgt: bis 150 € netto ---> sofortiger Aufwand (weil § 6 Abs. 2 EStG) über 150 € netto bis 410 € netto ---> GWG-Sammelposten, Abschreibung pauschal 5 Jahre (weil § 6 Abs. 2a EStG) über 410 € netto ---> Konto Software (0027 im SKR03), Abschreibung über Nutzungsdauer (weil R 5.5 Abs. 1 EStR)
Zitat
goenz quote: Ich habe nun Software, die hat 700€ gekostet, ... Und nun die große Preisfrage - über wieviel Jahre schreibt man Grafiksoftware ab ? (Adobe Creative Suite 4)
ich würde mich da an die Regelung von GWG halten. Dort gibt es eine Grenze von 150€ & 1000 €. Diese würde ich auch für Software nutzen und somit die 700 € in den Pool buchen.
Da es nicht gesetzlich verankert ist (ist ja nur ne Richtlinie), ist diese Sache eh noch schwammig. Abgegruckt wurde das in den EStR noch nicht? Ist ja auch von Oktober 08. Haben sie die fertigen EstÄR 2008 schon irgendwo veröffentlicht? Ich glaub das so nocht nicht. :?
An Sunny vielen Dank für die Links, diese Änderungen waren mir noch unbekannt.
Ich habe für unsere Firma neulich die Windows Vista Ultimate Edition für 141,97 Euro netto gekauft. Dabei dürfte es sich ja, zumindest vom Preis her, um Trivialsoftware handeln. (Wobei ich auch gehört habe, daß der Preis alleine nicht unbedingt eine Rolle spielt, siehe unter anderen hier.) Auf welches Konto muß ich dieses Anschaffung nun unter SKR03 buchen? 4980 Betriebsbedarf, oder 4855 Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter? Handelt es sich bei Trivialsoftware überhaupt um ein geringwertiges Wirtschaftsgut? Habe hierzu folgendes gefunden:
Zitat
Als Trivialsoftware wird in der Bilanzierung ein Programm bezeichnet, das allgemein bekannte Daten sowie Datensammlungen beinhaltet. Dadurch kann Trivialsoftware bis zu 150 € netto wie ein GWG behandelt werden und ist im Anschaffungsjahr voll abzugsfähig. (3) Lt. R 6.13 EStR gilt diese Programmfamilie als beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, wenn sie nicht auf einem, sondern auf vielen verschiedenen Computern betrieben werden kann. Als Beispiel können Textverarbeitungsprogramme angeführt werden.
Was mich an dem hervorgehobenen Satz stutzig macht ist das "wie" vor "ein GWG behandelt werden". Müßte es nicht heißen "als ein GWG behandelt werden"? Ich meine was ist nun richtig:
a.) Trivialsoftware IST ein geringwertiges Wirtschaftsgut b.) Trivialsoftware ist KEIN geringwertiges Wirtschaftsgut, kann aber so behandelt werden
Ich frage deswegen, weil ich wissen will, ob ich Trivialsoftware bis 150 Euro netto auf Konto 4855 Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter buchen kann.
in deinem Quote hast du deine Frage schon selbst beantwortet.
Zitat
Lt. R 6.13 EStR gilt diese Programmfamilie als beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, wenn sie nicht auf einem, sondern auf vielen verschiedenen Computern betrieben werden kann.
Steht doch alles da :wink: Es ist in diesem Fall ein GWG. Ich hätte das gar nciht so aufgefasst. Habe die Begriffe als Synonyme und nicht Gegensätze betrachtet. Hehe.
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