Der Anschaffungspreis ist der Bruttopreis abzüglich der Mehrwertsteuer, soweit ein Vorsteuererstattungsanspruch besteht. Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, so ist der Anschaffungspreis der Bruttopreis.
Anschaffungspreisminderungen sind alle möglichen Preisnachlässe, die der Verkäufer dem Unternehmen gewährt, z.B. Skonti, Rabatte oder Boni. Diese Preisnachlässe vermindern den Anschaffungspreis.
Anschaffungsnebenkosten sind beispielsweise Kosten für Transport und dessen Versicherung. Sie müssen allerdings, um als Anschaffungsnebenkosten zu gelten und damit aktiviert werden zu können, einzeln zurechenbar sein.
Nachträgliche Anschaffungskosten sind Kosten, die nach dem Kauf anfallen und zur Erweiterung des Gegenstandes führen.
Beispiel:
Eine Firma hat eine Maschine gekauft, die eine bestimmte Form ausstanzt. Ein Jahr später soll ein ähnliches Produkt produziert werden und die Firma kauft eine zweite Form, die an der Maschine montiert wird, so dass diese nun abwechselnd zwei Formen ausstanzen kann. Für diese zusätzliche Funktion kann die Firma für die Maschine nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des Preises der Form und der Montage aktivieren.
Anschaffungskosten nach IAS und US-GAAP
Zu den Anschaffungskosten gehören nach IAS und US-GAAP nicht nur die direkt zurechenbaren Kosten, sondern auch die indirekten Kosten, die durch den Erwerb des Gegenstandes entstanden sind.
Allerdings wird hierbei zwischen Gütern, die zum Anlagevermögen gerechnet werden und denen, die zum Umlaufvermögen gehören, unterschieden. Die Berechnungsweise der Anschaffungskosten für Güter des Anlagevermögens sind nach IAS, US-GAAP und HGB gleich. (siehe oben)
Anders allerdings werden die Anschaffungskosten des Umlaufvermögens nach US-GAAP berechnet. Hier werden direkte und indirekte Kosten beachtet. Dazu gehören: