Anschaffungskosten

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Alle Vermögensgegenstände sind laut § 253 Abs. 1 HGB entweder mit den Anschaffungs- oder mit den Herstellungskosten anzusetzen. Dadurch ist für diese Gegenstände eine Höchstgrenze festgelegt, die verhindert, dass unrealistische Gewinne ausgewiesen werden. Fremdbezogene Vermögensgegenstände werden nach Anschaffungskosten ausgewiesen. Dabei gehören laut § 255 Abs. 1 HGB zu den Anschaffungskosten ebenfalls alle Aufwendungen, die unternommen werden müssen, um den Vermögensgegenstand in einen „betriebsbereiten Zustand zu versetzen.“ Damit sind die Nebenkosten (z.B. Versandkosten) und die nachträglichen Anschaffungskosten bezeichnet. Wenn Anschaffungspreisminderungen auftreten, sind diese abzusetzen. Demzufolge sieht das Schema so aus:



Der Anschaffungspreis ist der Bruttopreis abzüglich der Mehrwertsteuer, soweit ein Vorsteuererstattungsanspruch besteht. Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, so ist der Anschaffungspreis der Bruttopreis.  

Anschaffungspreisminderungen sind alle möglichen Preisnachlässe, die der Verkäufer dem Unternehmen gewährt, z.B. Skonti, Rabatte oder Boni. Diese Preisnachlässe vermindern den Anschaffungspreis.

Anschaffungsnebenkosten sind beispielsweise Kosten für Transport und dessen Versicherung. Sie müssen allerdings, um als Anschaffungsnebenkosten zu gelten und damit aktiviert werden zu können, einzeln zurechenbar sein.

Nachträgliche Anschaffungskosten sind Kosten, die nach dem Kauf anfallen und zur Erweiterung des Gegenstandes führen.

Beispiel:
Eine Firma hat eine Maschine gekauft, die eine bestimmte Form ausstanzt. Ein Jahr später soll ein ähnliches Produkt produziert werden und die Firma kauft eine zweite Form, die an der Maschine montiert wird, so dass diese nun abwechselnd zwei Formen ausstanzen kann. Für diese zusätzliche Funktion kann die Firma für die Maschine nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des Preises der Form und der Montage aktivieren.

Anschaffungskosten nach IAS und US-GAAP

Zu den Anschaffungskosten gehören nach IAS und US-GAAP nicht nur die direkt zurechenbaren Kosten, sondern auch die indirekten Kosten, die durch den Erwerb des Gegenstandes entstanden sind.
Allerdings wird hierbei zwischen Gütern, die zum Anlagevermögen gerechnet werden und denen, die zum Umlaufvermögen gehören, unterschieden. Die Berechnungsweise der  Anschaffungskosten für Güter des Anlagevermögens sind nach IAS, US-GAAP und HGB gleich. (siehe oben)

Anders allerdings werden die Anschaffungskosten des Umlaufvermögens nach US-GAAP berechnet. Hier werden direkte und indirekte Kosten beachtet. Dazu gehören:
  • Einkaufspreis (netto)
  • Kosten der Einkaufsabteilung
  • Verwaltungskosten
  • Lagerhaltungskosten
  • Auftrags- und Verpackungskosten


Nach IAS kann die Berechnung der Anschaffungskosten für Güter des Umlaufvermögens auch indirekte Ausgaben enthalten. Dies gilt beispielsweise für das Vorratsvermögen, da hier für Vorräte die Kosten einbezogen werden dürfen, die anfallen, wenn sie an ihren Einsatzort gebracht werden, z.B. Lagerhaltungs- und Transportkosten.

Grundlage für die Bewertung der Vermögensgegenstände im HGB sind die Anschaffungskosten. Der Wert darf nicht darüber hinaus gehen. Dies gilt im Allgemeinen auch für die Regelungen nach IAS und US-GAAP.

Es ist allerdings nach IAS (16.29 ff) möglich, eine andere Methode zu wählen. Dabei werden die Gegenstände neu bewertet. An diese Methode sind einige Bedingungen geknüpft. So muss die Neubewertung für eine ganze Gruppe von Gegenständen vorgenommen und in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Die Zuschreibungen dürfen nicht sofort erfolgswirksam gebucht werden; es muss eine Zuschreibungsrücklage gebildet werden, die bei einer außerplanmäßigen Abschreibung mit aufgelöst wird.


Quellen:
- Ditges, J./ Arendt, U: Bilanzen, 10. Aufl., Ludwigshafen 2002.
- Kremin-Buch, B.: Internationale Rechnungslegung, 2. Aufl., Wiesbaden 2002.
- Penné, G./ Schwed, F./ Janßen, S.: Bilanzprüfung, Stuttgart 2000.


Erstellt von Dana Klempien am 24.08.2009

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