GWG? Sofortabschreibung? Hilfe!?

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[ geschlossen ] GWG? Sofortabschreibung? Hilfe!?, Was mach ich mit dem neuen Drucker
Hallo zusammen!

Ich habe mich hier angemeldet, weil ich beim Thema <410 Abschreibungen nicht weiterkomme.

Wir haben ein abweichendes Geschäftsjahr, das neue hat zum 01.10.10 begonnen.
Am 28.10.10 hat eine Kollegin einen Drucker im Wert von 388,- netto auf das Anlagevermögen-Konto "EDV-Hardware" gebucht.

Die Konsequenz für mich wäre (wie im letzten Geschäftsjahr), dass ich diesen Drucker in mein AfA-Verzeichnis aufnehme und zum 30.09. komplett abschreibe.

Kann ich mir diese Arbeit sparen und ihr sagen das sie den Drucker umbuchen soll auf ein (Sofort)Aufwandskonto, z.B. "Büromaterial" oder muss ich diese kleinen Positionen weiterhin verwalten?

Im Gesetz steht nämlich: Diese Wirtschaftsgüter sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, es sei denn die Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich.

Danke im Voraus!
Bearbeitet: MellowD - 08.11.2010 16:31:24
Hallo MellowD,

willkommen hier im Forum.

Mal eine Frage vorab.
Wird hier ein neuer Drucker gegen einen alten getauscht?
Wenn ja, ist es m.E. Erhaltungsaufwand.
Hat der Drucker noch irgendeine Zusatzfunktion, wie Z.B. kopieren odere faxen,
dann könnte man ihn als GwG behandeln.

Ansonsten ist er zu aktivieren und über die ges. ND von 3 Jahren abzuschreiben.

Gruß
Andreas
Hi,

mich würde mal interessieren unter welchen Umständen du eine Drucker als Erhaltungsaufwand buchen würdest?!
Auf die Idee bin ich noch gar nicht gekommen, erscheint mir auch etwas sehr außergewöhnlilch....

Gruß
Bilibu
Hallo Bilibu,

Zitat
Bilibu schreibt:
mich würde mal interessieren unter welchen Umständen du eine Drucker als Erhaltungsaufwand buchen würdest?!
ich habe gerade noch einmal nachgeschaut, und gelesen, dass diese Möglichkeit nicht mehr besteht.
Also ist mein Vorschlag damit hinfällig.

Zitat Regel alt:
"Bereits im Jahre 2004 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass "Drucker und Scanner regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind" und deshalb nicht sofort abgesetzt werden dürfen (BFH-Urteil vom 19.2.2004, BStBl. 2004 II S. 958). Da also ein Sofortabzug nicht möglich ist, hat das Finanzgericht München die nicht selbstständig nutzungsfähigen Teile, wie den Drucker, als Bestandteil der Computeranlage und somit als einheitliches Wirtschaftsgut gewertet. Und das bedeutet: Wird der Drucker wegen Defekts ersetzt, sind die Kosten als Erhaltungsaufwand in voller Höhe bzw. mit dem beruflichen Nutzungsanteil absetzbar (FG München vom 25.9.2007, 5 K 2929/07)."

Zitat Regel neu:
"AKTUELL hat der Bundesfinanzhof diese großzügige Sichtweise abgelehnt. Die Peripheriegeräte des PC, wie der Drucker, sind zwar nicht selbstständig nutzungsfähig und deshalb nicht sofort absetzbar. Sie sind aber selbstständig bewertungsfähig und müssen daher eigenständig abgeschrieben werden, auch wenn die Kosten weniger als 410 EUR betragen. Bei Austausch eines Peripheriegerätes sind die Anschaffungskosten des Ersatzgerätes nicht als Erhaltungsaufwand in voller Höhe absetzbar. Auch können die Kosten des Ersatzgerätes nicht als nachträgliche Anschaffungskosten dem Restwert des PC hinzugerechnet und damit zusammen abgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 15.7.2010, III R 70/08)."
QUELLE: Steuerrat24

Gruß
Andreas
Hallo Andreas,

ab wann ist dieses Urteil gültig? Ab nächste Jahr oder schon für dieses Jahr? Oder muss ich sogar noch 2009 etc. korrigieren?

Gruß Reaper
Hallo Reaper,

ab wann das Urteil gültig ist, kann ich dir nicht sagen.
Soweit bin ich nicht vorgedrungen. Und Gesetze sind nicht gerade meine Stärke. ;)

Die Info stammt  wie gesagt von Steuerrat24, "Steuersparbrief November 2010"
Hier einmal der Link zum nachlesen.
LINK

Gruß
Andreas
Bearbeitet: Andriko - 09.11.2010 17:55:14
Huhu,

also m.E. muss der Drucker im sonst. Betriebs und Geschäftsauststattung und dann über 3 Jahre abgeschrieben werden.
GWG scheidet aus da der Drucker nicht selbstständig nutzbar ist ;)
Sollte es ein AllRound Gerät sein, da hast du die Möglichkeit Sofortabschreibung mit Aufzeichnugngspflicht
oder Sammelposten.
Rechtslage 2010
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