Nicht selbständig nutzbare GWG

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[ geschlossen ] Nicht selbständig nutzbare GWG
Huhu.
Nach §6 (2) EStG muss das Wirtschaftsgut selbständig nutzbar, beweglich und abnutzbar sein, und darf nicht mehr als 150,- € netto Herstellungs- oder Anschaffungskosten haben. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann ich das GWG sofort abschreiben.

Was passiert wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist? Wenn das Wirtschaftsgut also zB nicht selbständig nutzbar ist, wohin muss ich das buchen? Einfach in den Aufwand buchen? Welchen Unterschied macht es dann ob es selbständig nutzbar ist? Sofortabschreibung kommt doch im Endeffekt genau auf das selbe raus oder nicht?
Hallo Niroko.

Zitat
Niroko quote:
Was passiert wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist? Wenn das Wirtschaftsgut also zB nicht selbständig nutzbar ist, wohin muss ich das buchen?
Wenn das Wirtschaftsgut nicht selbständig nutzbar ist, dann ist es kein GWG mehr. Dann muss es aktiviert und über die entsprechende Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch die Herstellungs- oder Anschaffungskosten sind.

Gruß
Sunny  :wink:
Hallo Sunny,

vielen Dank für die Hilfe. Nur um sicher zu gehen, dass ich alles verstanden habe fasse ich nochmal zusammen:

Wirtschaftsgut selbständig nutzbar, abnutzbar, beweglich und Wert <150,-
--> Sofortabschreibung

Wirtschaftsgut selbständig nutzbar, abnutzbar, beweglich und Wert 150,01-1000,-
--> Poolabschreibung mit 1/5; im Jahr der Anschaffung und in den nächsten 4 Jahren

Wirtschaftsgut selbständig nutzbar, abnutzbar, beweglich und Wert >1000,-
--> Abschreibung entsprechend Nutzungsdauer und im ersten Jahr Abschreibungsbetrag verringert um 1/12x vorangegangene Monate

Wirtschaftsgut NICHT selbständig nutzbar
--> genau wie bei Wirtschaftsgut >1000,-

Stimmt das so? Muss ich also zB einen Drucker der ja regelmäßig nicht selbständig nutzbar ist und Anschaffungskosten von 70,- hat entsprechend der AfA-Tabelle über mehrere Jahre abschreiben? Und gibt es da nicht irgendeine Grenze bis zu der solche Sachen als Büromaterial gebucht werden dürfen (60,-)?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Niroko
Hi Niroko.

Zitat
Niroko quote:
Wirtschaftsgut selbständig nutzbar, abnutzbar, beweglich und Wert <150,-
--> Sofortabschreibung
Richtig.
(Anmerkung: Der Begriff Sofortabschreibung im wörtlichen Sinne ist nicht ganz korrekt. Um etwas abschreiben zu können, muss es überhaupt erst einmal als Anlagegut erfasst bzw. aktiviert werden. Da das hier aber nicht der Fall ist, spricht man eher von unmittelbarem Aufwand.)


Zitat
Niroko quote:
Wirtschaftsgut selbständig nutzbar, abnutzbar, beweglich und Wert 150,01-1000,-
--> Poolabschreibung mit 1/5; im Jahr der Anschaffung und in den nächsten 4 Jahren
Richtig.
Es spielt keine Rolle, ob das Wirtschaftsgut im Januar oder im Dezember angeschafft wurde. Außerdem findet keine Wertberichtigung statt, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Unternehmen ausscheidet. Die Poolabschreibung wird dann so weiter geführt, als ob das Wirtschaftsgut noch vorhanden wäre.


Zitat
Niroko quote:
Wirtschaftsgut selbständig nutzbar, abnutzbar, beweglich und Wert >1000,-
--> Abschreibung entsprechend Nutzungsdauer und im ersten Jahr Abschreibungsbetrag verringert um 1/12x vorangegangene Monate
Richtig.
Die zeitanteilige Abschreibung im ersten Jahr und die zeitanteilige Abschreibung im letzten Jahr bilden zusammen ein „Abschreibungsjahr“. Hier findet eine Wertberichtigung statt, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Unternehmen ausscheidet.


Zitat
Niroko quote:
Wirtschaftsgut NICHT selbständig nutzbar
--> genau wie bei Wirtschaftsgut >1000,-
Richtig.
Selbst dann, wenn es nur 1 Euro gekostet hat.


Zitat
Niroko quote:
Muss ich also zB einen Drucker der ja regelmäßig nicht selbständig nutzbar ist und Anschaffungskosten von 70,- hat entsprechend der AfA-Tabelle über mehrere Jahre abschreiben?
Ja. Der Drucker muss aktiviert und über 3 Jahre abgeschrieben werden. Gerechnet wird vom Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme.


Zitat
Niroko quote:
Und gibt es da nicht irgendeine Grenze bis zu der solche Sachen als Büromaterial gebucht werden dürfen (60,-)?
Nein. Die jetzige 150 € Grenze, die die damalige 60 € Grenze ersetzt hat, gilt nur für selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, sie gilt nicht für nicht selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter.


Gruß
Sunny  :wink:
Besten Dank Sunny. Ich schätze jetzt hab ich alles verstanden. =)
@ sunny

"Wenn es nicht selbstständig nutzbar ist, dann wird es aktiviert."???  :shock: Wie kommst du denn darauf?? Die Voraussetzung für Anlagevermögen ist ebenfalls die selbstständige Nutzbarkeit!!!

Und dann schreibst du noch "unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten"????
Das hab ich ja noch nie gehört! Wie ermittelst du denn bitte den Wert des AV?

Also...wenn es nicht selbstständig nutzbar ist, dann wird es in den Aufwand gebucht oder es handelt sich um nachträgliche Anschafftungskosten für ein Anlagegut (z.B. ein Autoradio, dass zeitnah nach der Anschaffung des PKWs angeschafft wurde, wird mit dem PKW als nachträgliche AHK aktiviert und abgeschrieben).

LG
Ponschie
Zitat
ponschie quote:
"Wenn es nicht selbstständig nutzbar ist, dann wird es aktiviert."???  :shock: Wie kommst du denn darauf??
Genau das gleiche machst du mit deinem Autoradio-Beispiel auch. Es ist nicht selbständig nutzbar und wird aktiviert. Der Unterschied dabei ist nur, dass das Autoradio auf Grund des Einbaus nicht eigenständig aktiviert wird, sondern eine Zuschreibung zum PKW erfolgt. Ein PKW-Anhänger ist auch nicht selbständig nutzbar (er braucht ein Zugfahrzeug). Der wird aber nicht dem PKW zugeschrieben, sondern eigenständig aktiviert, weil er eben nicht bei jeder Fahrt mitgeführt wird, im Gegensatz zum Autoradio.


Zitat
ponschie quote:
Und dann schreibst du noch "unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten"????
Das hab ich ja noch nie gehört!
Ein Wirtschaftsgut, das nicht selbständig nutzbar ist, ist kein GWG. Und wenn es kein GWG ist, ist es auch nicht von Bedeutung, ob das Wirtschaftsgut unter 150 € oder zwischen 150,01 € und 1000 € gekostet hat.


Zitat
ponschie quote:
Also...wenn es nicht selbstständig nutzbar ist, dann wird es in den Aufwand gebucht
Ein Drucker ist nicht selbständig nutzbar. Selbst wenn die Anschaffungskosten unter 150 € liegen, kann er trotzdem nicht in den Aufwand gebucht werden, weil dafür die GWG-Eigenschaft (selbständige Nutzbarkeit) fehlt. Er ist ganz normal zu aktivieren und über 3 Jahre abzuschreiben.


Gruß
Sunny  :wink:
@ sunny

Du beziehst dich also nur auf die nachträglichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes (das gilt ja u.U. auch für den Drucker als Peripheriegerät zum PC). Aber in deinem Beitrag klang das wie eine allgemein gültige Aussage. Und das ist definitiv nicht so.

Die nachträgliche AHK muss in einem angemessenen zeitlichen Verhältnis stehen (wenn der PC schon ein paar Jahre alt ist oder sogar schon abgeschrieben, dann ist es nicht angemessen, den Drucker als nachträgliche AHK zu aktivieren!). Oder Packtaschen für ein Fahrrad zählen auch nicht zu den nachträglichen AHK, da sie für mehrere Fahräder genutzt werden können und nicht nur dem einen speziellen Fahrrad zugeordnet werden können...usw, usw.

Wenn es sich nicht um nachträgliche AHK handelt wird es auch nicht aktiviert und ist somit Aufwand!!!

LG
Ponschie
Was ist AHK?

Genau das Problem mit der Aktivierung beschäftigt mich auch gerade. Gibt es tatsächlich keine Mindestgrenze ab wann aktiviert werden muß?

Beispiel aus der Praxis: Jemand kauft ein Adapter für 6,95€. (ein Adapter für z.B. Kopfhörer von 2,5 auf 3,5mm - "ist ganz schön teuer gewesen hätte man auch für 1,99€ bekommen können")
Der Adapter ist logischweise kein GWG. Er kann auch nicht einem anderen Gerät unmitelbar zugeordent werden.
Aber ich kann den doch jetzt nicht Aktivieren?

oder auch sowas wie ein Stempelhalter und Güter ohne wirklichen Wert.
An Ponschie:

Zitat
ponschie quote:
Also...wenn es nicht selbstständig nutzbar ist, dann wird es in den Aufwand gebucht oder es handelt sich um nachträgliche Anschafftungskosten für ein Anlagegut.
...
Du beziehst dich also nur auf die nachträglichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes.
...
Wenn es sich nicht um nachträgliche AHK handelt wird es auch nicht aktiviert und ist somit Aufwand!!!
Ich habe dein Beispiel mit dem Autoradio nur als Gegenpol für die eigentliche Hauptaussage (den PKW-Anhänger) aufgegriffen.

Das Autoradio ist nicht selbständig nutzbar. Da es in die Armatur des PKW’s eingebaut wird, wird es dem Hauptgegenstand PKW zugeschrieben.

Der PKW-Anhänger ist auch nicht selbständig nutzbar. Deshalb wird er noch lange nicht dem PKW zugeschrieben und erst recht nicht in den Aufwand gebucht. Er wird trotz der fehlenden selbständigen Nutzbarkeit als eigenständiges Anlagegut aktiviert und eigenständig abgeschrieben (nicht selbständig nutzbar, aber selbständig bewertbar). Der Anhänger ist kein Teil des PKW’s und führt auch nicht zu einer Wertsteigerung des PKW’s.

Nicht selbständig nutzbare Teile, die (nachträglich) als Zubehör erworben werden, um andere Wirtschaftsgüter zu ergänzen, werden nicht automatisch Teil des Wirtschaftsgutes und sind damit auch nicht automatisch dessen Nutzungsdauer unterworfen.

Gruß
Sunny  :wink:


[color=#0000BF]http://support.lexware.de/portal_support/09093-0000/supportProductFAQDetail?ID=000000000023702&searchTerms=None&area=&version=&batchStart:int=0[/color]
„Ab dem 1.1.2008 muss man die nicht selbständig nutzbaren, aber selbständig bewertbaren Wirtschaftsgüter zwingend nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG abschreiben.“

[color=#0000BF]http://de.wikipedia.org/wiki/Geringwertiges_Wirtschaftsgut[/color]
„Ein Drucker ist nicht selbständig nutzbar, da er einen PC benötigt, der ihm die Daten sendet. Ein PKW-Anhänger ist nicht selbständig nutzbar, weil er ein Zugfahrzeug benötigt. Beide Wirtschaftsgüter sind aber selbständig aktivierbar und werden somit linear entsprechend der AfA-Tabelle abgeschrieben.“

[color=#0000BF]http://lexwiki.de/index.php5?title=AfA[/color]
„Eine Besonderheit stellen die selbstständig bewertbaren Wirtschaftsgüter dar. … Beispiele für solche Wirtschaftsgüter sind der einfache PKW-Anhänger, ein Netzwerk-Drucker oder andere Peripherie-Geräte des Computers. Der Anhänger fährt nicht ohne ein Zugfahrzeug, aber kann von diversen Fahrzeugen gezogen werden; der Netzwerkdrucker hängt nicht an einem Computer, sondern an mehreren. Diese Wirtschaftsgüter sind über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben, auch wenn der Wert unter 1.000 EUR netto liegt.“
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