Sammelposten 2009 GWG - für defekten PC Gutschrift erhalten- wie buchen?

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Sammelposten 2009 GWG - für defekten PC Gutschrift erhalten- wie buchen?
Einen schönen Guten TAG!  :wink1:
Hab ein Problem.
(Bilanz/Lexware)
Ein Anschaffung ( PC )aus dem Jahre 2009 ist defekt und nach erfolglosen Reparaturversuchen wurde mir nun das gesamte Geld erstattet.
Der PC wurde im Sammelposten 2009 aktiviert. soweit ich weiß muß man Sammelposten unberührt lassen, also über die volle Zeit abschreiben und man darf keinen Abgang erzeugen, oder?
wie verbuche ich nun also diese Gutschrift?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!!

Liebe Grüße

Mrs Smith :-)  :{}
Hallo,

zunächst mal: ein PC ist kein GWG, daher frag ich mich: wie kommt der in den Sammelposten?  :o

Ansonsten: Sonstiger betrieblicher Ertrag. wäre mein Vorschlag.

Gruß
Bilibu
Hallo, er hat nur 350,- gekostet? Wo hätte er denn dann aktiviert werden müssen?
LG
Mrs Smith
Hallo,

man muss unterscheiden:

1.) Lediglich der PC-Tower allein ist kein GWG weil er nicht selbstständig nutzbar ist.
2.) Eine Arbeitsstation mit Monitor und Maus etc. ist allerdings ein GWG bis 1000 €.

Bilibu hat bestimmt erste Variante gemeint. Also alles gut, wenn du eine gesamte Arbeitsstation in den Pool gepackt hast.
P.S. Denkt bitte an einen netten Austausch  ;)

Mrs, Smith, du hast recht mit deiner Argumentation bzgl. der Sammelposten. Da darfst du nichts dran drehen.

Die Gutschrift kannst du als Ertrag buchen.

LG,
Neele
Viele Grüße Neele :-)
Hallo Neele,
vielen Dank für deine Hilfe!  :wink1:
Liebe Grüße
Mrs Smith  ;)
Doch noch eine Frage...  :denk:
Soll ich die Gutschrift auf das Ertragskonto: "Erlöse aus 19% USt" oder auf das Konto "Erlöse aus Anlageverkäufen" buchen?  :denk:
Nochmal Danke im Voraus!!! und Liebe Grüße
@neele

Es gibt keine "Computeranlage" die man als GWG behandeln kann! Der Computer und der Monitor sind keine Einheit sonder zwei getrennte nicht eigenständig nutzbare WG. Daher scheidet die Behandlung von beiden oder jedem einzeln als GWG aus und damit auch die "Sammelposten"-Regelung.

Ich weiss, in der Praxis wird es oft anders gesehen. Es gibt aber BFH-Urteile zu diesem Thema, ich meine aus 2010.

Gruß
Bilibu
Also Bilibu, ich habe das BMF-Schreiben IV C 6 - S 2180/09/10001 gefunden:

Zitat
Beispiel Einzelunternehmer A schafft am Ende des Wirtschaftsjahres 01 für sein Anlagevermögen einen PC an. Die Anschaffungskosten betragen 500 Euro. Im Wirtschaftsjahr 02 erfolgt die Anschaffung eines Druckers - welcher neben dem Drucken keine weiteren Funktionen ausführen kann - sowie einer PC-Maus, die bisher nicht im Lieferumfang des PC enthalten war. Die Anschaffungskosten für den Drucker betragen 180 Euro und für die PC-Maus 25 Euro. A wendet in 01 und 02 die Regelungen zum Sammelposten gemäß § 6 Absatz 2a EStG an.
Lösung: Der PC ist als selbständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sammelposten des Wirtschaftsjahres 01 zu erfassen.

Also: es wird davon ausgegangen, dass sogar der PC allein als GWG gesehen wird.

Ja, so wird das in der Praxis gesehen - anhängig von der Jahresüberschusssituation.

LG,
Neele
Viele Grüße Neele :-)
Hallo,

ich zitiere hierzu mal den allseits gekannten und geschätzten Herrn Jüttner:

"
Warnhinweis von Uwe Jüttner (Experte für Anlagenbuchhaltung):

Das oben genannte Beispiel (Rz. 11 des BMF-Schreibens) enthält dann einen Klassifizierungsfehler, wenn sich die PC-Beschaffung im engeren Sinne auf einen Desktop beschränkt; dies ist anzunehmen, weil die Maus im vorliegenden Beispiel später beschafft wird. Denn ein PC setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: Desktop (Rechner) mit Monitor, Tastatur und Maus.

In der Lösung wird angegeben, der Desktop-PC sei ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, was unzutreffend ist. Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG München vom 30.6.1992, 16 K 4178/91 (vgl. auch Jüttner, Heft 3/2010, S. 103 f.) und außerdem laut Schmidt, ESt-Kommentar 2010 (C.H. Beck, Autoren Schmidt/Kolosa, § 6 EStG Rz. 599) sind die einzelnen Komponenten einer „PC- bzw. Computer-Anlage“, wie der Rechner selbst, der Monitor etc., keiner selbstständigen Nutzung fähig – und damit kein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut.
"

Ist für mich auch nur logisch, würdest du z.B. wenn der Monitor kaputt geht, dies als Erhaltungsaufwand buchen?

Bilibu
Hallo,

das ist interessant. Ich stoße mich dabei mit dem §255 HGB "Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können"

Ein Tower an sich kann ich nicht benutzen somit würde ich sagen, um ihn in ein betriebsbereiten Zustand benötige ich Maus, Tastatur und Monitor. Womit es für mich ein Vermögensgegenstand ist.

Ich weiß, ich mische gerade HGB und EStG aber nur mal vom Prinzip her.

Ich zweifle auch nicht die Meinung der Experten an. Ich würde nur gerne deren Argumentation dazu verstehen.

Gruß Reaper
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