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[ geschlossen ] Finanzwirksame Erträge
Sehr geehrte Forumsteilnehmer,

zu einem Haftpflichtschadensanspruch tauchten Fragen zu Abgrenzungen von Versicherungsschäden mit außerordentlichen Ereignissen insbesondere über den Zeitraum von mehr als zwei Jahren mit den Konten im SRK03 in der Bilanz und der GuV auf. Welche der Konten sind wozu richtig und kommen weitere hinzu:
1. 1502 „Forderungen Restlaufzeit größer 1 Jahr“;
2. 2501 „Außerordentliche Erträge finanzwirksam – d.h. mit Ein-/Auszahlung“;
3. 2505 „Außerordentliche Erträge noch nicht finanzwirksam – d.h. ohne Ein-/Auszahlung“, z.B. für noch nicht erfolgte Leistungen sowie zur Eigenleistung eines Einzelunternehmers?
4. 2709 „Sonstige Erträge unregelmäßig“;
5. 2742 „Versicherungsentschädigungen“;
6. 4809 oder 4801 bis 4802 „Sonstige Reparaturkosten und Instandhaltungskosten“ -

Zu 5. ist speziell zu klären, ob das Konto 2742 für erfolgte Entschädigungsleistungen sowie für zu erwartende ausstehende außerordentliche Forderungsersatzansprüche – mit der Aktiv-Bilanz-Gegenbuchung zum Konto 1502 am Jahresende bis zum Ende der Reparatur getrennt nach Jahren mit Listen fortgeschrieben werden - verwendet werden kann. Im Text zum Konto 2742 steht nur „Versicherungsentschädigungen“, was zu erwartende Leistungen einschließen kann. Oder ist für zu erwartende und zu klärende Leistungen einschließlich der Eigenleistung eines Einzelunternehmers generell nur das Gegenkonto 2505 als periodengerecht richtig?

VG, Arthur
Hallo Arthur und Herzlich Willkommen bei uns im Forum,

mhh, deine Frage find ich persönlich etwas sehr pauschal. Bei den meisten Konten gibt es immer etwas Spielraum was die eigene Gestalltung betrifft. Um genauer zu Antworten wäre es gut den Fall etwas genauer zu schildern, dann könnte man gemeinsam überlegen was für welchen Fall das beste Konto wäre.


Gruß

Andreas

PS: schon am Tau gezogen, unser neues Weihnachtspiel für unsere Forumsmitglieder :D
natülich nur bei gefallen, keine Pflicht
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Sehr geehrter Andreas,

in diesem Forum ist viel Humor. Das ist prima!  

Vorgeschichte:
Ein Bagger zerstörte auf der Nachbargrundstückbaustelle unvermutet im Übergang zur Straße drei Starkstromkabel. Das ergab im weiteren Umfeld heftige Überspannungen einschließlich in Telekomnetze mit diversen Stunden Stromausfall.
Dem Grunde nach ist der Anspruch klar und wurde zum unmittelbaren Schadensfall hier an UX-DV und NT-Servern als Arbeiten nach der Datenrettung zur Reparatur mehrfach abgestimmt. Zur der Neuauflage der Ersatz-Gebraucht-UX mit Betriebssystem, integrierter DB … gehört ein Transferprogramm zur Tele-Kommunikation (TTK). Es dauerte ca. 8 Monate bis der TTK-Hersteller unter neuem Namen in den USA gefunden wurde und sowie mit seinem internen Code zur Programmanpassung tätig wurde. Seine Techniker wussten, dass ihr bisheriges Programm in UX mit automatischen Selbstreparaturversuchen korrupte Daten in der DB verursachen können. In den Wartungsverträgen sind derartige Dritteinflüsse ausgeschlossen. Nach erfolgreichen Installationen versagten dann Selektionen im Warenwirtschaftsbereich. Einem IT-Ing. gelang es, Selektionen tw. gängig zu machen. Hierbei entstanden hinzunehmende Differenzen in der DB, die manuell mit Entnahmen und Neueingaben zu bereinigen sind. Die Reparatur wird bald als erfolgreich abgenommen. Die Bau-ARGE ist für derartige Fälle der Höhe nach ausreichend versichert.

Entschuldigen Sie diese Langatmigkeit. In D sind wahre Datenrettungsspezialisten an einer Hand abzuzählen. Diese IT-Ing,s reisen um die Welt und verlangen für Zug um Zug-Tätigkeiten mit sehr viel Geduld, weitere Techniker und zusätzlichen Platz für ergänzende Arbeiten, eigene Mitarbeit sowie Humor, auch wenn die aufgekommene Gürtelrose juckt.

Die Überlegungen zu Buchungen erfolgen getrennt.

VG, Arthur
Sehr geehrter Andreas,

nun zu den Buchungsbereichen:

Buchungen sind bis zur Entschädigung der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung incl. neuen Materials zum Zeitwert mit neu für alt (nfa) ca. 30% abzugrenzen – hierauf im Gespräch einsichtig geeinigt -. Damit keine Verjährung eintritt, wird von Jahr zu Jahr ein Verzicht prolongiert.  

Jahr 1:
1.1. Material, tw. Abzug  nfa  
1.2. Fremdlohn,
1.3. Eigenlohn netto,
1.4. Inhaber-Entgeld - Mitarbeit i. d. Einzelfirma - netto,
1.5. Sonstige Kosten, Aufwendungen, Zinsen pp.
Jahr 2: 2.1. bis 2.5 analog
Jahr 3: 3.1. bis 3.5 analog

Bisher wurden Buchungen der noch nicht abgeschlossenen Jahre ohne spezielle Abgrenzungen vorgenommen. Was zum Schaden gehört ist aus Rechnungen aufzuteilen und in ein gesondertes Reparaturkonto zu übernehmen. Ergänzend sind Belege zum Eigenaufwand zu erstellen. Dazu bestand auf der DV-Reparaturbaustelle mit x-fachen Belastungen zum Überleben bisher keine Zeit.

SV, Stb. und RA haben unterschiedliche Meinungen zur GuV und BIL.
Meine Gedanken sind:
Der Vorgang ist neutral.
Der Material-Abzug nfa erfolgt zur Periode vorab.
Die Forderung im Konto 1502 an Konto 2505 oder 2742 baut sich je Periode auf.

Zum Konto 2505 oder 2742 bestanden – selbst rechtlich - keine eindeutigen Auffassungen.  
Nach meinem Verständnis neige ich zum noch nicht endgültigen Anspruch zum Konto 2505.

Der Begriff „….-Leistung“ bedarf einer Einigung dem Grunde und der Höhe nach? Zur Höhe wurde zu Beginn der Reparatur eine zu geringe Pauschalentschädigung mit 1/3 abgelehnt. Die Höhe der am Anfang grob veranschlagten Kosten von nnn.nnn hat sich bewahrheitet. Die Annahme der gekürzten Pauschalentschädigung hätte als Verlust ein Fiasko ergeben.

Der Begriff mit „…. noch nicht finanzwirksam“ fragt nach einer noch nicht vorgenommenen Zahlung?

Über die weiteren Kontenbezeichnungen werden wir sicherlich weniger diskutieren.  

VG, Arthur
Hallo Arthur,

wow, ich geb zu sowas kompexes hätte ich nun nicht erwartet. Da hast Du richtig was zu schreiben gehabt. Habs vorhin nur mal quer gelesen.
Leider fehlt mir heute abend etwas die Zeit um mich genauer damit zu befassen. Morgen kann ich nicht versprechen, Donnerstag hab ich dann wieder mehr Zeit. Allerdings gibt es hier noch mehr sehr kompetente Mitstreiter, die das dann sicher morgen in angriff nehmen werden.

Zitat
Arthur schreibt:
Der Begriff mit „…. noch nicht finanzwirksam“ fragt nach einer noch nicht vorgenommenen Zahlung?
Ja, hier fehlt es an dem Zahlungseingang.


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Arthur,

man das klingt nach noch einer Menge Stess. Hoffentl. geht das gütlich aus und Ihr müsst nicht auch noch vor Gericht steiten.

Wenn ich Dich richtig verstehe willst Du nun bereits in der Buchhaltung durch ansteuern bestimmter Konten den Schaden darstellen. Würd ich auch machen, jedoch wirst Du beim Einsatz eigener Kräfte schnell an deine Grenzen stoßen.
Denn Kosten der Mitarbeiter sind bereits im Lohnbereich erfasst und können somit nicht nochmal in der GuV landen.
Solche Aufwendungen werdet Ihr wohl ausserhalb erfassen müssen, durch Stundenlohnzettel.

Desweiteren willst Du wenn ich Dich richtig verstehe im gleichen Atemzug nun diese Aufwendungen wieder neutralisieren, indem Du die zu erwartende Versicherungsentschädigung als Fdg. aktivierst. Da macht allerdings der § 252 HGB nicht mit. Du kannst nur zugesagte Entschädigungen aktivieren. Solange die Versicherung noch keine Summe zugesagt hat, bleibt das ganze schwebend und nicht realiesierte Gewinne dürfen eben gem. § 252 HGB nicht ausgewiesen werden.
Wie ich schon oben schrieb, gibt es Posten die ausserhalb erfasst werden, da Sie bereits in anderen Konten erfasst wurden, somit kann ohne weiteres das Kto. Versicherungsentschädigung bei der Zusage dann höher sein als die gesondert aufgeführten Aufwendungen. Unterm Strich wirds allerdings so wie Du es bereits geschrieben hast, eine schwarze Null.
Nur eben nicht direkt zu erkennen.

Hoffe hab ein wenig zu deinen Gedanken schreiben können.


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Andreas,

vielen Dank für die deutlichen Worte.

Schwamm darüber was war. Wir wollen Erfolg haben. Nun zur Sache im SRK3.

Ich danke zur Klärung des Entschädigungskontos. Der Idee vom ...  und ...traute ich nicht. Und das Thema finanzwirksam gehört eher in den Bereich öffentlicher Haushalte.

Es folgen Gedanken zu Konten. Das Thema ist  "Außerordentliche und periodenfremde Haftungsansprüche gegen Dritte“
Ist das hier ein neues interesantesThema?

Gruß Arthur
Hallo,

ich verfolge zwar das Thema aber irgendwie verstehe ich noch nicht ganz worauf du aus bist Arthur?

Ich hoffe die anderen sind darin besser.

Gruß Reaper
Hallo Arthur,

nun periodenfremd könnte man nehmen wenn die Versicherungsentschädigung ihre Ursache in früheren Jahren hatte.
Für außerordentl. sehe ich keinen Ansatz.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Andreas,

ja, die Ursache ist dem Grunde nach klar nach und die Höhe ist periodenfremd darzustellen. Ein RA riet als Hilfestellung, zum Buchen. Er wisse nur „Eine Buchhaltung ohne genug oder zu wenig Konten ist nicht sauber.“ Die Gedanken nähern sich zu dem, was ich für mich dann zu entfallender Komplexität überlegte.

Erst mit der/den Zahlung/en entsteht ein Zusammenhang mit Versicherungsentschädigungen des gegnerischen Versicherers. Zum Begriff fehlt gedanklich ein klärender Zusatz wie z. B. aus erfolgten Leistungsabgrenzungen (Kommentar gesucht und nicht gefunden).

Aufwand und Ertrag müssen in der GuV-Struktur zur Periode erkennbar und anwendbar sein.
Mit normalem Menschenverstand werden angesprochen,  
1. das Sonder-Konto 1509 „Haftpflichtanspruch Restlaufzeit > 1 Jahr“
und das Sonder-Konto 2520 „Periodefremde Erträge (soweit nicht außerordentlich)
2. Das Konto 2520 sollte aufgeteilt werden, als
2.1 Konto 2521 „Periodenfremde Erträge aus Reparaturkosten“
2.2 Konto 2522 „Periodenfremde Erträge aus Fremdleistungen“
2.3 Konto 2523 „Periodenfremde Erträge aus Eigenleistungen“,
2.3.1 das ist im Betrieb mit Stundenlohnzetteln von den Leuten incl. Inhaber.
2.4 Konto 2523 „Periodenfremde Erträge aus zus. Aufwendungen und festen Kosten“
2.5 Konto 2524 „Periodenfremde Erträge sonstiger Art“
2.5.1 Dazu ist nicht einfach zu klären, was als Ertrag aus Zeitverlust der Unterbrechungen nicht erwirtschaftet werden konnte. Das ist nach dem Niederwertprinzip grob zu schätzen.
2.5.1 Hier soll und sollte es keinen Streit geben, da zus. Aufwendungen und feste Kosten mit Vorzeiten vergleichbar anteilig v. H. aufgeteilt werden. Das wird ebenso für beschädigte Sachen mit neu für alt zum gemeinen Wert vorgenommen.

So findet ein Nichtfachmann Klarheit zu angewendeten Begriffen ergänzenden Abgrenzungen? Ich freue mich auf ergänzende Kommentare.

VG Arthur
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