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[ geschlossen ] Messe-Zuschuss
Hallo Zusammen,

ich habe folgendes Problem: Unsere Firma nimmt an einem Baumesse teil. Ca. 10 Tage lang sind auch mehrere Mitarbeiterinnen vot Ort. Der Chef will als Kleiderzuschuss jeweils 300 EUR auszahlen. Sehr löblich und sozial heutzutage!!!!! Wie könnte ich als Mitarbeiterfreundlich buchen, also den Geldwertevorteil umzugehen?
Vielen Dank im Voraus
Hallo Anthusa,

also ich sehe da keine Möglichkeit, eine Lohnversteuerung der 300 EUR umgehen zu können. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 31 EStG ist mE nicht einschlägig:

Zitat
31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt;

Schließlich sollen Eure Mitarbeiterinnen nicht in typischer (Bau-)Berufskleidung, sondern in hübsch anzusehender bürgerlicher Kleidung auflaufen.

Gruß
Gustav
Hallo Gustav,

auch wenn die Kleidung nicht typisch ist...überwiegt nicht das eigenbetriebliche Interesse des Unternehmers(hier: Repräsentationszweck auf der Messe), so dass die private Nutzungsmöglichkeit wieder unerheblich wird?

Nur noch mal zum Überlegen.

Grüße
Kimstern
Hallo Kimstern,

ich denke nicht. Vgl. hierzu R 3.31 LStR:

Zitat
Überlassung typischer Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG)  

(1)  1 Steuerfrei ist nach § 3 Nr. 31 erster Halbsatz EStG nicht nur die Gestellung, sondern auch die Übereignung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber. 2 Erhält der Arbeitnehmer die Berufsbekleidung von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (>R 3.33 Abs. 5), ist anzunehmen, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist. 3 Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die  
1.  als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder  
2.  nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen,  
wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. 4 Normale Schuhe und Unterwäsche sind z. B. keine typische Berufskleidung.  
    (2)  1 Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 31 zweiter Halbsatz EStG beschränkt sich auf die Erstattung der Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch den beruflichen Einsatz typischer Berufskleidung in den Fällen entstehen, in denen der Arbeitnehmer z. B. nach Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Gestellung von Arbeitskleidung hat, der aus betrieblichen Gründen durch die Barvergütung abgelöst wird. 2 Die Barablösung einer Verpflichtung zur Gestellung von typischer Berufskleidung ist z. B. betrieblich begründet, wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vorteilhafter ist. 3 Pauschale Barablösungen sind steuerfrei, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung und die üblichen Instandhaltungs? und Instandsetzungskosten der typischen Berufskleidung abgelten.  

Zudem wird die Kleidung nur einmal mit einem gewissen betrieblichen Repräsentationszweck getragen. Danach im Regelfall ausschließlich oder fast ausschließlich privat.

Gruß
Gustav
Hallo Gustav,

o.k. ich schließe mich deiner Erläuterung an. Ich dachte nur, weil ich folgendes gelesen hatte:

Zitat

Die Überlassung typischer Berufskleidung ist grundsätzlich steuerfreier Arbeitslohn ( § 3 Nr. 31 EStG und R 3.31 LStR 2008 ). Ein vom Arbeitgeber gestellter Blazer nur für Messezwecke ist kein Arbeitslohn (FG Baden-Württemberg, 13.04.2000 - 3 K 20/97 (rechtskräftig), EFG 2000, 1113). Die Überlassung von Bekleidung zu Repräsentationszwecken kann ebenfalls im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Zielsetzung des Arbeitgebers liegen (FG München, 26.04.2002 - 7 K 4528/00, EFG 2002, 1040).
Der BFH sieht die Überlassung von Kleidungsstücken (Hemden und Blusen wegen des einheitlichen Erscheinungsbildes) nicht als geldwerten Vorteil an. Die private Nutzungsmöglichkeit sei unerheblich, hier: Lebensmitteleinzelhandel: Pullunder, Strickjacken, Blusen, Hemden etc. (BFH, 22.06.2006 - VI R 21/05, DStR 2006, 1795). Auch bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke könne das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen bzw. ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sein.

Ich dachte erst, dies sei ein Hinweis, dass in manchen Fällen auch bürgerliche Kleidung steuerfrei behandelt würde. Aber es fehlt auch an der Einheitlichkeit, vielleicht wäre es noch gegeben, wenn alle dieselbe Bluse/Hemd in einer Farbe kaufen müssten.

Gruß
Kimstern
vielen Dank für die Antworten!!!
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